Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT
Protokollnotizen

 
Nr. 1 
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannten sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. ä. – vorgeschrieben ist.

Nr. 2 
Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte anzuwenden.
Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben.

(Nr. 2 - Nr. 5 beziehen sich auf Ärzte)

Nr. 6 
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
a) Angestellte der Vergütungsgruppen II a Fall­grup­pe 8 bis 10 des Teils I,
b) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. B Unterabschn. I und IV,
c) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils II Abschn. E Unterabschn. I,
d) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fall­grup­pen 1 und 4 des Teils II Abschn. J Unterabschn. II,
e) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils III Abschn. B Unterabschn. I, Abschn. C Unterabschn. I, Abschn. G Unterabschn. I und Abschn. I,
f) Angestellte der Vergütungsgruppe II a des Teils III Abschn. L Unterabschn. X,
g) Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fall­grup­pe 5 des Teils III Abschn. L Unterabschn. XII,
h) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.

Nr. 7 
Als kommunale Einrichtungen und Betriebe gelten Einrichtungen und Betriebe des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg, die kommunalen Zwecken dienen.

Nr. 8
Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen, Vergütungen oder Löhnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Kindergeld, Beitragszuschuß nach § 257 SGB V, vermögenswirksame Leistungen.

Nr. 9 
Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind.

Nr. 10 
Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.

Nr. 11 
Der Angestellte führt oder verwaltet verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn er die Belege vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung zu tragen hat.

Nr. 11 a 
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Angestellte, die in Zahlstellen  oder Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.

Nr. 11 b 
Schwierige buchhalterische Tätigkeiten sind z.B.:
a) Selbständiger Verkehr mit den bewirtschaftenden Stellen;
b) Führen oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbständig errechnet werden müssen;
c) selbständiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellers von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);
d) Bearbeiten schwierig aufzuklärender Verwahrposten;
e) selbständiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich derKontenführung;
f) Führen oder Verwalten von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;
g) Führen oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind
(Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z.B.:
 In Sammelnachweisen zusammengefaßte Ausgaben; gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit bei den Personenausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);
h) Führen oder Verwalten von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
i) selbständiges Bearbeiten der Abrechnung mit Gerichtsvollziehern;
j) Führen oder Verwalten schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbständigen Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner – betraglich nicht festgelegter – Kassen- oder Buchungsanweisungen.

Nr. 11 c 
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassiere für unbaren Zahlungsverkehr.

Nr. 11 d 
Auf die Bewährungszeiten werden Zeiten angerechnet, in denen der Angestellte
a) in anderen Kassen, in Zahlstellen oder in Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten geführt oder verwaltet oder
b) aus dienstlichen Gründen vorübergehend eine andere Tätigkeit ausgeübt hat.

Nr. 12 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fall­grup­pe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte
a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fall­grup­pe der Vergütungsgruppe II a oder
b) in einer der folgenden Fall­grup­pen der Vergütungsgruppe II a eingruppiert gewesen ist:
Fall­grup­pen 8 und 9 des Teils I,
Fall­grup­pe 1 des Teils II Abschn. E Unterabschn. I,
alle Fall­grup­pen des Teils III Abschn. B, C, G und I,
einzige Fall­grup­pe des Teils III Abschn. L Unterabschn. X,
Fall­grup­pe 5 des Teils III Abschn. L Unterabschn. XII.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist.

Nr. 13 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fall­grup­pe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte
a) in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fall­grup­pe der Vergütungsgruppen V a und V b oder
b) in den Fall­grup­pen 1 und 3 der Vergütungsgruppe V a des Teils III Abschn. E Unterabschn. II bzw.
in einer der folgenden Fall­grup­pen der Vergütungsgruppe V b eingruppiert gewesen ist:
Fall­grup­pen 25 a und 25 b des Teils I,
Fall­grup­pen 3 und 5 des Unterabschnitts VI und Fall­grup­pe 4 des Unterabschnitts VII des Teils II Abschn. B,
Fall­grup­pen 2, 4 und 10 des Teils II Abschn. H,
Fall­grup­pe 1 des Unterabschnitts I und Fallgrupe 7 des Unterabschnitts II des Teils II Abschn. J,
Fall­grup­pe 1 des Teils II Abschn. L Unterabschn. I,
Fall­grup­pen 1, 2, 5, 7, 8 und 10 bis 12 des Teils II Abschn. Q,
Fall­grup­pe 1 des Teils II Abschn. R,
alle Fall­grup­pen des Teils III Abschn. B Unterabschn. I,
Fall­grup­pen 2 bis 12 des Teils III Abschn. G Unterabschn. I,
alle Fall­grup­pen des Teils III Abschn. G Unterabschn. II,
alle Fall­grup­pen des Teils III Abschn. L Unterabschn. X,
alle Fall­grup­pen des Teils III Abschn. L Unterabschn. XI,
Fall­grup­pen 1 und 10 der Vergütungsgruppe V b des Teils IV Abschn. B,
Fall­grup­pen 1 bis 4 des Teils IV Abschn. C,
alle Fall­grup­pen des Teils IV Abschn. D,
alle Fall­grup­pen des Teils IV Abschn. E Unterabschn. I Nr. 2.
Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist.

Nr. 14 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fall­grup­pe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege des Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fall­grup­pe der Vergütungsgruppe VII eingruppiert gewesen ist. Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in  § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist.

Nr. 15 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fall­grup­pe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestesllte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fall­grup­pe der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert gewesen ist. Das gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angstellte bei einem in  § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist.

Nr. 16 
Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser Fall­grup­pe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fall­grup­pe der Vergütungsgruppe IX B eingruppiert gewesen ist.

Nr. 17 - Nr. 21 – gestrichen –

Nr. 22 
Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Nr. 23 
Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturangestellte als im Tätigkeitsmerkmal gefordert ständig unterstellt sind, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Registraturangestellte einzugruppieren, wenn dies für sie günstiger ist.

Nr. 24 
Zu den Registraturangestellten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch die Angestellten im Registraturdienst der Vergütungsgruppen X bis VIII.

Nr. 25  u. Nr. 26 – gestrichen –

Nr. 27 
Zu den Boten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören nicht die Kassenboten.

Nr. 28 
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen nur Arbeitnehmer, die bei Beschäftigung im Arbeiterverhältnis als Vervielfältiger, nicht aber z.B. als Drucker, einzureihen wären.

Nr. 29 – gestrichen –

Nr. 30 
Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige Zeiten im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden.

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