Nr.
1
Wissenschaftliche Hochschulen
sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen,
die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannten sind.
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium
mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet
worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht
eine Promotion oder die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung)
einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen
die Ablegung einer ersten Staatsprüfung einer Diplomprüfung nach
den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß
die Abschlußprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der
seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife
oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung
erfordert, und für den Abschluß eine Mindeststudienzeit von
mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester
o. ä. – vorgeschrieben ist.
Nr.
2
Eine Tätigkeit in
der Forschung ist die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben
sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind, den wissenschaftlichen Kenntnisstand
zu erweitern, neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln oder wissenschaftliche
Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare
Sachverhalte anzuwenden.
Die Tätigkeitsmerkmale
für Angestellte mit Forschungsaufgaben gelten auch für Ärzte,
Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit Forschungsaufgaben.
(Nr. 2 - Nr. 5 beziehen sich
auf Ärzte)
Nr.
6
Bei der Zahl der Unterstellten
zählen nicht mit:
a) Angestellte der Vergütungsgruppen
II a Fallgruppe 8 bis 10 des Teils I,
b) Angestellte der Vergütungsgruppe
II a des Teils II Abschn. B Unterabschn. I und IV,
c) Angestellte der Vergütungsgruppe
II a des Teils II Abschn. E Unterabschn. I,
d) Angestellte der Vergütungsgruppe
II a Fallgruppen 1 und 4 des Teils II Abschn. J Unterabschn. II,
e) Angestellte der Vergütungsgruppe
II a des Teils III Abschn. B Unterabschn. I, Abschn. C Unterabschn. I,
Abschn. G Unterabschn. I und Abschn. I,
f) Angestellte der Vergütungsgruppe
II a des Teils III Abschn. L Unterabschn. X,
g) Angestellte der Vergütungsgruppe
II a Fallgruppe 5 des Teils III Abschn. L Unterabschn. XII,
h) Beamte des gehobenen
Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
Nr.
7
Als kommunale Einrichtungen
und Betriebe gelten Einrichtungen und Betriebe des Landes Berlin, der Freien
Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg, die kommunalen
Zwecken dienen.
Nr.
8
Zu den Dienst- oder Versorgungsbezügen,
Vergütungen oder Löhnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
gehören gegebenenfalls auch sonstige Leistungen, z.B. Kindergeld,
Beitragszuschuß nach § 257 SGB V, vermögenswirksame Leistungen.
Nr. 9
Buchhaltereidienst im
Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten
von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt
sind.
Nr.
10
Kassen und Zahlstellen
im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung
(RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der
Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.
Nr.
11
Der Angestellte führt
oder verwaltet verantwortlich Personen- oder Sachkonten, wenn er die Belege
vor der Buchung auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach den Kassenvorschriften
zu prüfen und für die Richtigkeit der Buchungen die Verantwortung
zu tragen hat.
Nr.
11 a
Dieses Tätigkeitsmerkmal
gilt auch für Angestellte, die in Zahlstellen oder Buchungsstellen
verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.
Nr.
11 b
Schwierige buchhalterische
Tätigkeiten sind z.B.:
a) Selbständiger
Verkehr mit den bewirtschaftenden Stellen;
b) Führen oder Verwalten
von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen
selbständig errechnet werden müssen;
c) selbständiges
Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellers
von Pfändungsaufträgen und von Amtshilfeersuchen);
d) Bearbeiten schwierig
aufzuklärender Verwahrposten;
e) selbständiges
Bearbeiten von Werthinterlegungen einschließlich derKontenführung;
f) Führen oder Verwalten
von Sachkonten für Haushaltsausgaben, wenn damit das Überwachen
zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;
g) Führen oder Verwalten
von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art
zu beachten sind
(Deckungsvorschriften
nur einfacher Art sind z.B.:
In Sammelnachweisen
zusammengefaßte Ausgaben; gegenseitige oder einseitige Deckungsfähigkeit
bei den Personenausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite
auf nur zwei Haushaltsstellen beschränken);
h) Führen oder Verwalten
von Konten für den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
i) selbständiges
Bearbeiten der Abrechnung mit Gerichtsvollziehern;
j) Führen oder Verwalten
schwieriger Konten der Vermögensrechnung bei gleichzeitigem selbständigen
Berechnen von Abschreibungen aufgrund allgemeiner – betraglich nicht festgelegter
– Kassen- oder Buchungsanweisungen.
Nr.
11 c
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal
fallen auch Kassiere für unbaren Zahlungsverkehr.
Nr.
11 d
Auf die Bewährungszeiten
werden Zeiten angerechnet, in denen der Angestellte
a) in anderen Kassen,
in Zahlstellen oder in Buchungsstellen verantwortlich Personen- oder Sachkonten
geführt oder verwaltet oder
b) aus dienstlichen Gründen
vorübergehend eine andere Tätigkeit ausgeübt hat.
Nr.
12
Bei der Berechnung der
vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser
Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte
a) in einer im Wege eines
Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der
Vergütungsgruppe II a oder
b) in einer der folgenden
Fallgruppen der Vergütungsgruppe II a eingruppiert gewesen ist:
Fallgruppen 8 und 9 des
Teils I,
Fallgruppe 1 des Teils
II Abschn. E Unterabschn. I,
alle Fallgruppen des
Teils III Abschn. B, C, G und I,
einzige Fallgruppe des
Teils III Abschn. L Unterabschn. X,
Fallgruppe 5 des Teils
III Abschn. L Unterabschn. XII.
Das gleiche gilt für
entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in § 23 a
Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe
und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen
ist.
Nr.
13
Bei der Berechnung der
vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser
Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte
a) in einer im Wege eines
Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der
Vergütungsgruppen V a und V b oder
b) in den Fallgruppen
1 und 3 der Vergütungsgruppe V a des Teils III Abschn. E Unterabschn.
II bzw.
in einer der folgenden
Fallgruppen der Vergütungsgruppe V b eingruppiert gewesen ist:
Fallgruppen 25 a und
25 b des Teils I,
Fallgruppen 3 und 5 des
Unterabschnitts VI und Fallgruppe 4 des Unterabschnitts VII des Teils II
Abschn. B,
Fallgruppen 2, 4 und
10 des Teils II Abschn. H,
Fallgruppe 1 des Unterabschnitts
I und Fallgrupe 7 des Unterabschnitts II des Teils II Abschn. J,
Fallgruppe 1 des Teils
II Abschn. L Unterabschn. I,
Fallgruppen 1, 2, 5,
7, 8 und 10 bis 12 des Teils II Abschn. Q,
Fallgruppe 1 des Teils
II Abschn. R,
alle Fallgruppen des
Teils III Abschn. B Unterabschn. I,
Fallgruppen 2 bis 12
des Teils III Abschn. G Unterabschn. I,
alle Fallgruppen des
Teils III Abschn. G Unterabschn. II,
alle Fallgruppen des
Teils III Abschn. L Unterabschn. X,
alle Fallgruppen des
Teils III Abschn. L Unterabschn. XI,
Fallgruppen 1 und 10
der Vergütungsgruppe V b des Teils IV Abschn. B,
Fallgruppen 1 bis 4 des
Teils IV Abschn. C,
alle Fallgruppen des
Teils IV Abschn. D,
alle Fallgruppen des
Teils IV Abschn. E Unterabschn. I Nr. 2.
Das gleiche gilt für
entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in § 23 a
Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergütungsgruppe
und nach einem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen
ist.
Nr.
14
Bei der Berechnung der
vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser
Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte
in einer im Wege des Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten
Fallgruppe der Vergütungsgruppe VII eingruppiert gewesen ist. Das
gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei
einem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in
der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden
Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist.
Nr.
15
Bei der Berechnung der
vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser
Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestesllte
in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten
Fallgruppe der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert gewesen ist. Das
gleiche gilt für entsprechende Zeiten, in denen der Angstellte bei
einem in § 23 a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in
der entsprechenden Vergütungsgruppe und nach einem entsprechenden
Tätigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist.
Nr.
16
Bei der Berechnung der
vorgeschriebenen Bewährungszeit für den Aufstieg nach dieser
Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der Angestellte
in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten
Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX B eingruppiert gewesen ist.
Nr. 17 - Nr. 21 – gestrichen
–
Nr.
22
Eine nach Sachgesichtspunkten
vielfach gegliederte Registratur liegt vor, wenn das Schriftgut auf der
Grundlage eines eingehenden, systematisch nach Sachgebieten, Oberbegriffen,
Untergruppen und Stichworten weit gefächerten Aktenplans unterzubringen
ist; nur in alphabetischer oder numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut
erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Nr.
23
Leiter von Registraturen,
denen weniger Registraturangestellte als im Tätigkeitsmerkmal gefordert
ständig unterstellt sind, sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für
Registraturangestellte einzugruppieren, wenn dies für sie günstiger
ist.
Nr.
24
Zu den Registraturangestellten
im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gehören auch die Angestellten
im Registraturdienst der Vergütungsgruppen X bis VIII.
Nr. 25 u. Nr. 26
– gestrichen –
Nr.
27
Zu den Boten im Sinne
dieses Tätigkeitsmerkmals gehören nicht die Kassenboten.
Nr.
28
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal
fallen nur Arbeitnehmer, die bei Beschäftigung im Arbeiterverhältnis
als Vervielfältiger, nicht aber z.B. als Drucker, einzureihen wären.
Nr. 29 – gestrichen –
Nr.
30
Auf die dreijährige
Beschäftigung können sonstige Zeiten im Arbeitsverhältnis
bei demselben Arbeitgeber angerechnet werden.
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