1.
a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche
und
vielseitige Fachkenntnisse und
mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.
(Die
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf
das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte
beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß
aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher
und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden
kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen
entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung
einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese
Anforderung nicht erfüllen.) (Hierzu Protokollnotiz Nr.
9)
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) 2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert sind, nach neunjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 14) 3. Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 15 Kanzleikräften. 4. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen in nicht unerheblichem Umfang schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.(Der Umfang der schwierigen buchhalterischen Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.) (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10, Nr. 11, Nr. 11 a und Nr. 11 d) a) Angestellte in Finanzkassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit, wenn sie sich durch besondere Zuverlässigkeit aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 herausheben. (Besondere Zuverlässigkeit liegt vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden kann.) (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10, Nr. 11 und Nr. 11 d) 5. Angestellte in Kassen, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII oder Maschinenbucher ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und Nr. 11 a) 6. Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen Kassen, in denen die Ergebnisse mehrerer Kassen zusammengefaßt werden. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und Nr. 11) 7. Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen Merkmale Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)a) Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen Merkmale Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) b) Angestellte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen.(Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) c) Angestellte, die aufgrund der angegebenen Merkmale die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren erforderlichen Arbeiten und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) 8. Kassiere in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und Nr. 11 c) 9. Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besondersschwierige Zahlungsgeschäfte anfallen. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 10. Leiter von Kassen mit mindestens einem Kassenangestellten mindestens der Vergütungsgruppe VIII. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 11.- 19. – gestrichen – 20. Faktoren in der (Reichs-)druckerei, in der Druckerei bei dem (Reichs-)amt für Landesaufnahme und bei anderen großen Druckereien. 21. Lektoren mit besonderen Fachkenntnissen. 22. - 34. – gestrichen –35. Angestellte in Büchereien in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern. (Die Klammersätze zu Fallgruppe 1 gelten entsprechend.) 36. Angestellte in Archiven in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Archivdienst und in nicht unerheblichem Umfange selbständige Leistungen erfordern. (Die Klammersätze zu Fallgruppe 1 gelten entsprechend.) 37. – gestrichen – 38. Leiter von Registraturen, denen mindestens zwei Registraturangestellte, davon einer mindestens der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 10, ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 23 und Nr. 24) 39. Leiter von Registraturen, denen mindestens fünf Registraturangestellte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 23 und Nr. 24) 40. Registraturangestellte in einer nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederten Registratur in Tätigkeiten, die gründliche, umfangreiche Fachkenntnisse des Registraturwesens und eingehende Kenntnisse des verwalteten Schriftgutes erfordern. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 22) 41. und 42. – gestrichen – 43. Vorlesekräfte für Blinde mit schwierigerer Tätigkeit. |