1.
a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und
im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche,
umfassende Fachkenntnisse und
selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche,
umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen
1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und Vc geforderten gründlichen
und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite
nach.)* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9) c) Angestellte
im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige
Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach
dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 1 a.
2. Vorsteher von Kanzleien mit mindestens 40 Kanzleikräften.* 3. Angestellte in staatlichen Oberkassen oder Zentralkassen, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19 oder VI b Fallgruppe 6ständig unterstellt sind.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 4. Angestellte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, in staatlichen Zentralkassen mit besonders schwierigen Arbeiten (z.B. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr; Nachweis der zentralen Kredite, Rücklagen, Geldanlagen, Gesamtrechnungslegung).* (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und Nr. 11)5. Angestellte in gemeindlichen Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten und für mindestens fünf Sachbuchhaltereien die Kassenrechnung erstellen und die Haushaltsrechnung vorbereiten.* (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und Nr. 11) 6. Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b ständig unterstellt sind.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 7. Angestellte, denen mindestens drei Angestellte mit Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7, 7 a, 7 b oder 7 c durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.* a) Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne selbständig errechnen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) selbständig ausführen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führennach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 15. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Angestellte die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27, 28 und die Gesamtvergütung nach § 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8) b) Angestellte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 7 b heraushebt, daß sie aufgrund der angegebenen tatsächlichen Verhältnisse die für die Errechnung und Zahlbarmachung der Vergütungen oder Löhne einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne im DV-Verfahren notwendigen Merkmale und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen feststellen, die erforderlichen Arbeiten (z.B. Feststellen der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung, Bearbeiten von Abtretungen und Pfändungen) und Kontrollen zur maschinellen Berechnung verantwortlich vornehmen sowie den damit zusammenhängenden Schriftwechsel selbständig führen, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn der Angestellte die Beschäftigungszeit, die Dienstzeit sowie die Grundvergütung nach den §§ 27, 28 und die Gesamtvergütung nach § 30 bei der Einstellung nicht festzusetzen und Abtretungen und Pfändungen nicht zu bearbeiten hat.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)8. Kassierer in Kassen, die das Ergebnis mehrerer Kassierer zusammenfassen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 9. Kassierer in Kassen mit schwierigem Zahlungsverkehr und ständig außergewöhnlich hohen Barumsätzen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 10. Leiter von Kassen mit mindestens fünf Kassenangestellten.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 11. Leiter von Kassen, die zugleich Leiter der Vollstreckungsstelle sind, soweit nicht in die Vergütungsgruppe IV b oder IV a eingruppiert.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 12. Ständige Vertreter der Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenangestellten.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10) 13. - 15. – gestrichen –16. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.* 17. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.* 18. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst in der Tätigkeit von Archivinspektoren sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, ferner entsprechende Angestellte in Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.* 19. Angestellte in der Tätigkeit von Revierförstern.* 20. -24. – gestrichen – 25. Leiter von
Registraturen, deren Tätigkeit sich durch die besondere
Bedeutung der Registratur aus der Vergütungsgruppe V
c Fallgruppe 9 oder 10 heraushebt.*
26. Angestellte im Pressedienst mit besonderen Fachkenntnissen als Schriftleiter, soweit nicht in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.* (27 bis 35 ohne Belang für die Landeskirche) |