1.
a)Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im
Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe
V
b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders
verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollnotiz Nr.
9)
b) Angestellte
im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe
1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem
Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe V
b Fallgruppe 1 b. (Hierzu Protokollnotiz Nr.
9)
2. Angestellte,
die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen
in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind, nach
sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
V a oder V b. (Hierzu
Protokollnotiz Nr. 13)
3.
Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenangestellten.
(Hierzu
Protokollnotiz Nr. 10)
4. Leiter von
Kassen mit mindestens sechs Kassenangestellten, wenn sie zugleich
Leiter der Vollstreckungsstelle sind. (Hierzu Protokollnotiz
Nr.
10)
5. Ständige
Vertreter der Leiter von Kassen mit mindestens dreißig Kassenangestellten.
(Hierzu
Protokollnotiz Nr. 10)
6.
und 7. – gestrichen –
8. Angestellte
in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung für
den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare)
und entsprechender Tätigkeit,
a) denen
mindestens
ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens
der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16
oder 17 unterstellt ist, oder
b) die
an wissenschaftlichen Bibliotheken mit einem Buchbestand von mindestens
50 000 Bänden mit besonders schwierigen
Fachausgaben beschäftigt werden.
9. Angestellte
an Behördenbüchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder
für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare)
oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien
(Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,
a) denen
mindestens
ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens
der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16
oder 17 unterstellt ist, oder
b) als
fachliche Leiter von Behördenbüchereien mit einem Buchbestand
von mindestens 40 000 Bänden.
10.
Angestellte
mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst
an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare)
mit entsprechender Tätigkeit,
a) denen
mindestens
ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens
der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16
oder 17 ständig
unterstellt ist,
b) als
Leiter
von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von
mindestens
12 000 Bänden und durchschnittlich 48
000 Entleihungen im Jahr,
c) als
Leiter
von Stadtteilbüchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand
von mindestens 15 000 Bänden
und durchschnittlich
60 000 Entleihungen im Jahr,
d) die
für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens
50 000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit
entsprechenden Tätigkeiten bei staatlichen Büchereistellen beschäftigt
werden,
e) als
Abteilungsleiter
von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien
mit einem Bestand von mindestens 8000 Bänden
oder Tonträgern.
11. Angestellte mit
abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Archivdienst,
denen mehrere Archivangestellte oder gleichwertige Fachkräfte mindestens
der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 18
unterstellt sind.
12. Angestellte
in der Tätigkeit von Oberförstern.
13.
– 16. - gestrichen –
17.
Angestellte im Pressedienst mit besonderen Fachkenntnissen als Schriftleiter,
die sich aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe
26 herausheben.
18.
- 20. – gestrichen –
21.
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr.
2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender
Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung
nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Entsprechende Tätigkeiten
sind z.B.:
1. Aufstellung oder Prüfung
von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-,
Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung
der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten
– auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung
bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;
2. Ausführung besonders
schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung
neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten
und Versuchswerkstätten.)
a)
Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr.
2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich
zu mindestens einem Drittel durch besondere
Leistungen aus der Fallgruppe 21 heraushebt.
(Besondere Leistungen
sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung
besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische
Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der
Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
(
22 - 27 beziehen sich auf vermessungstechnische und landkartentechnische
Angestellte, MitarbeiterInnen im Funkdienst, oder wurden gestrichen )
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