1. Technische
Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr.
2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender
Tätigkeit während der ersten sechs Monate
der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige
Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.: a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung; b) Ausführung besonders schwieriger Analysen, Schiedsanalysen oder selbständige Erledigung neuartiger Versuche nach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.) (2. - 4. beziehen sich auf vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte, MitarbeiterInnen im Funkdienst, oder wurden gestrichen) |