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Januar 2020

Teilzeitbeschäftigung

1) Grundlage: Tarifvertrag TVöD

seit Sommer 1994 war die Möglichkeit der Teilzeitarbeit auch im Tarifvertrag (§ 15 b BAT) verankert, nunmehr ist der § 11 TVöD maßgeblich.

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.


Also können zunächst einmal alle Beschäftigte - ob vollzeit- oder auch schon bisher teilzeitbeschäftigt - eine Reduzierung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen und dabei ist jeder Umfang einer Teilzeitarbeit (von einer bis 38,9 Stunden) denkbar und möglich. Dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange müßten im Ablehnungsfall durch die Arbeitgeberin nachgewiesen werden! (aus § 11 TVöD)

Die Teilzeitbeschäftigung muss auf Antrag auf bis zu 5 Jahre befristet werden, kann jedoch spätestens 6 Monate vor Ablauf verlängert werden.

Teilzeitbeschäftigung kann auch aus anderen Gründen beantragt werden, es besteht aber nach dem Tarifvertrag TVöD kein Rechtsanspruch darauf, in den "anderen Fällen" muss der Arbeitgeber jedoch nach billigem Ermessen entscheiden und begründen.

Unbefristete Teilzeitbeschäftigte, die ehemals vollbeschäftigt waren, sollen auf Wunsch bei späteren Besetzungen von Vollzeitstellen bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(§ 11 Abs. 3 TVöD)


2) Grundlage: Altersteilzeitgesetz

=> Altersteilzeit
=> Altersteilzeitgesetz
=> Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FLexAZ)
=> Öffentlicher Dienst: Altersteilzeitregelungen im Überblick bei www.oeffentlichen-dienst.de


3) Grundlage: Teilzeit- und Befristungsgesetz

Seit 1. Januar 2001 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft, welches den Rechtsanspruch auf Grund eines Bundesgesetzes auf Teilzeitarbeit definiert und die Bedingungen regelt.
=> Gesetzestext TzBfG


4) Grundlage: Elterngeld- und Elternzeitgesetz

Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wird das Erziehungsgeldgesetz durch das Elterngeld- und Elternzeitgesetz abgelöst.
Nach diesem Gesetz haben "frischgebackene" Eltern einen bestimmten Anspruch auf Teilzeitarbeit, welcher im § 15 BEEG (hier vor allem im Absatz 7) genau geregelt ist:
=> Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG
=> Erläuterungen zum § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG
=> Erläuterungen zum § 15 Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG

weitere Links

=> TVöD
=> Reduzieren des Anstellungsgrades
=> Sonderurlaub

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