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Kommentar zu § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Will der Arbeitnehmer während der Elternzeit die Arbeitszeit gem. § 15 Abs. 7 BEEG verringern, muss er sich im Streitfall entscheiden, ob er sich komplett frei stellen lässt oder eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15, aber maximal 30 Wochenstunden beantragt.
Der Fall
Der klagende Arbeitnehmer ist bei der beklagten Arbeitgeberin seit 1994 beschäftigt. Am 7. Februar 2007 wurde er Vater. Er beantragte Elternzeit vom 5. April 2007 bis 5. April 2009. Gleichzeitig beantragte er eine Teilzeitbeschäftigung von 6,6 Wochenstunden für die Zeit bis zum 5. April 2008 und von 30 Wochenstunden vom 6. April 2008 bis zum 5. April 2009.
Die Arbeitgeberin lehnte beide Antäge auf Teilzeitbeschäftigung ab. Darauf klagte der Arbeitnehmer seine Ansprüche ein. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Arbeitgeberin, dem Teilzeitbeschäftigungsantrag für das zweite Elternzeitjahr zuzustimmen. Im Übrigen wies es die Klage ab. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien darüber, ob der Arbeitnehmer im ersten Elternzeitjahr eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden beanspruchen durfte.
Die Entscheidung
Das LAG Schleswig-Holstein wies die Berufung am 18. Juni 2008 zurück. Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden nach den Regelungen des § 15 Abs. 7 BEEG (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.6.2008 – 6 Sa 43/08).
Gemäß Nr. 3 dieser Vorschrift soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden. Sinn und Zweck der Untergrenze von 15 Wochenstunden bestehen darin, die Einbeziehung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, sogenannter 400 Euro-Jobs, zu vermeiden. Der Arbeitnehmer muss sich daher im Streitfall entscheiden, ob er sich komplett freistellen lässt, oder ob er einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15, aber maximal 30 Wochenstunden beantragen will.
Eine Wochenstundenzahl, die 15 Stunden unterschreitet, kann zwar nach § 15 Abs. 5 BEEG vertraglich vereinbart werden. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Zustimmung des Arbeitgebers steht dem Arbeitnehmer aber nicht zu. Innerhalb der vierwöchigen Frist des Einigungsverfahrens nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG kann der Arbeitgeber daher einen entsprechenden Teilzeitantrag des Arbeitnehmers jederzeit und ohne Begründung ablehnen. Aber selbst das ergebnislose Verstreichenlassen dieser Frist führt nicht zu einer Zustimmungsfiktion zugunsten des Arbeitnehmers. Vor diesem Hintergrund erfolgte auch im entschiedenen Fall die Ablehnung des Teilzeitbeschäftigungsgesuchs des Arbeitnehmers für das erste Jahr der Elternzeit durch die Arbeitgeberin zu Recht.