Rechtsverordnung
zum kirchlichen Gesetz über die Umzugskosten (RVO-KUKG)
Vom 28. Januar 1998
Der Landeskirchenrat erläßt aufgrund der §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 8, 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 des kirchlichen Gesetzes über die Umzugskosten vom 24. Oktober 1997 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung zur Umrechnung und Glättung von Euro-Beträgen in kirchlichen Verordnungen, Artikel 2, vom 20. September 2001 (GVBl. Nr. 12/2001, S. 225), folgende Rechtsverordnung:
§ 1
Zu § 4 Abs. 2 KUKG:
1Der Höchstbetrag für die nachgewiesenen Beförderungsauslagen beträgt 350,00 €. 2Der Höchstbetrag für jedes kindergeldberechtigte Kind sowie den Ehegatten beträgt 62,50 €.
§ 2
Zu § 5 Abs. 7 KUKG:
Die Pauschale für Umzüge, die in eigener Regie durchgeführt werden, beträgt 450,00 €.
§ 3
Zu § 9 Abs. 1 KUKG:
Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt
1. bei Ledigen 250,00 €
2. bei Verheirateten 350,00 €
3. für jede andere Person nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 KUKG zusätzlich 62,50 €
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 (die Euro-Beträge ab 1. Januar 2002) in Kraft.