(1) Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke der
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für
die Angestellten des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätzen.
(2) Es finden Anwendung
1. für Angestellte, deren Arbeitgeber Beteiligter der VBL ist, der
Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und
der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe
(Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 in der jeweils geltenden Fassung,
2. für Angestellte, deren Arbeitgeber Mitglied der Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse Baden oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen
Versorgungsverbandes Baden-Württemberg ist, der Tarifvertrag über
die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G)
vom 06.03.1967 in der jeweils geltenden Fassung.
So steht es im § 8 AR-Ang in
Abänderung des § 46 BAT bzw. etwas ausführlicher in den
§§ 27 und 27a der AVR.
Aus dem Absatz 2 geht schon hervor, dass der jeweilige Arbeitgeber bei einer
der Zusatzversorgungskassen Mitglied sein muß. Die Beiträge zu
diesen Zusatzversicherungen (Umlagen genannt) differieren erheblich. War
die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) in der Vergangenheit
günstiger, haben die kirchlichen Zusatzversorgungskassen inzwischen
erhebliche Geldbestände angesammelt und benötigen nunmehr wesentlich
weniger Umlagen als die VBL.
Die Arbeitgeberin Landeskirche zum Beispiel ist bei der VBL Mitglied und
hat ihre Angestellten dort zusatzversichert. Viele diakonischen Einrichtungen
sind Mitglied bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Karlsruhe.
Rückwirkend zum 1. Januar 2001 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der VBL den
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002
beschlossen. Damit wird von dem Gedanken einer beamtenähnlichen
Gesamtversorgung im Rentenalter Abschied genommen: Für die Zukunft wurde
das System umgestellt auf eine versicherungsähnliche Zusatz- oder
Betriebsrente, das PUNKTEMODELL, bei dem wesentlich stärker
als bisher die eingezahlten Beiträge der entscheidende Faktor ist.
Die kirchlichen Zusatzversorgungskassen haben diese Umstellung
ebenso vollzogen.
INFO:
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Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder 76128 Karlsruhe Telefon: 0721 / 155 - 0 Telefax: 0721 / 155 - 666 E-Mail: vbl@vbl.de Internet: www.vbl.de |
Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden Gartenstr. 26, 76133 Karlsruhe Tel: 0721 - 931130 E-Mail: info@kzvk-baden.de Internet: www.kzvk-baden.de |