Arbeitszeugnis
Beschäftigte haben nach § 109 Gewerbeordnung [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über ihre Arbeit. Dabei wird zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis unterschieden.
Darüber hinaus sind auch in Tarifverträgen Regelungen über den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis vereinbart:
- => Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / § 35 TVöD
- => Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (AVR)
- => § 16 Berufsbildungsgesetz [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
- => § 18 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
- => § 35 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- => keine gesonderte Regelung im KAT und KTD
=> Arbeitszeugnis bei WIKIPEDIA [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
Wie muss ein Zeugnis aussehen?
Zunächst sollte es unbedingt vollständige Angaben zum Arbeitgeber und den Schriftzug "Zeugnis" enthalten. Es folgt zwingend der sogenannte "einleitende" Absatz, also die Angaben des Arbeitnehmers mit Geburtsdatum sowie der Zeitraum der Beschäftigung und Nennung des Austrittsdatums.
Es folgt darauf eine vollständige Beschreibung der Tätigkeit. Diese muss ausreichend detailliert beschrieben sein. Zu Interpretationsproblemen kann es kommen, wenn bei einer langjährigen Beschäftigung nur eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten vorliegt. Achten Sie also darauf, dass die Tätigkeitsbeschreibung stets ausreichend detailliert ist.
Nach der Tätigkeitsbeschreibung sind die Leistungen anzugeben. Oftmals wird das Zeugnis mit einem "Code" versehen und die Leistungen erst nach dem Verhalten beurteilt. Das kann bedeuten, dass der Zeugnisschreiber die Leistungen als negativ darstellen will, nach dem Motto: "Gute Manieren, aber faul und unwissend".
Leistungsbeurteilungen geben Auskunft über die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Arbeitnehmers. Das sind insbesondere Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Fachkenntnisse und Weiterbildung, Arbeitsweise, Arbeitserfolge, besondere Arbeitsergebnisse und Führungsleistungen. Zum Schluss dieses Bereichs werden die Leistungen noch einmal kurz zusammengefasst.
Leistungsbeurteilungen leben durch ihre Kernsätze ("Ihre Leistungen haben stets unsere Erwartungen übertroffen") und müssen durch die vorangegangen Sätze bestätigt werden.
Auch die folgende Verhaltensbeurteilung ist durch einen Kernsatz identifizierbar und wird durch den vorangegangenen Satz bestätigt oder relativiert. ("Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets einwandfrei.")
Das Zeugnis wird abgerundet mit der Schlussformel, die mit ihrer Vollständigkeit die Gesamtnote des Zeugnisses bestätigt. Oder genau das Gegenteil bewirken kann. Die Schlussformel besteht aus Dankes- und Bedauernsformel, Zukunfts- und Erfolgswunsch, Ort und Datum der Ausstellung. Der Unterzeichner sollte seine Kompetenz unter der Unterschrift sichtbar machen.
Einzel- und Feinheiten zu oben angeführten Regelungen wurden durch die Gerichte spezifiziert. Die letzten Urteile zu diesem Thema sind folgend aufgeführt:
- => Zeugnis: Arbeitgeber tragen für schlechtere als "gute" Leistungen die Beweislast
- => Arbeitnehmer können Anspruch auf "wohlwollendes" Zeugnis nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzen [28 KB]
- => Ein Zeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen. [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]