Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
- Besonderer Teil BBiG -
vom 13. September 2005,
geändert durch Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006,
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008,
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. März 2012,
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 1. April 2014,
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 29. April 2016,
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 29. April 2016,
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 18. April 2018,
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. Oktober 2018,
geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. Januar 2020,
zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 25. Oktober 2020.
Inhalt (nicht amtlich):
§ 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils
§ 3 Probezeit
§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
§ 8 Ausbildungsentgelt
§ 8b Sonstige Entgeltregelungen
§ 9 Urlaub
§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 10a Familienheimfahrten
§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss
§ 14 Jahressonderzahlung
§ 16a Übernahme von Auszubildenden
§ 18 Zeugnis
§ 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils
Niederschriftserklärungen
Zu § 8b
Zu § 10 a
Zu § 14 Abs. 2 Satz 1
§ 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende
des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil unter Buchst. a, d und e aufgeführten Auszubildenden.
2Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des
TVAöD den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes nach BBiG
(TVAöD - BBiG).
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 12 und 16 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen
des TVAöD - Allgemeiner Teil.
§ 3 Probezeit
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen,
richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von
mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
(4) 1Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. 2Dies gilt auch
für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die
Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.
(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung
nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
(6) 1Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu
Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. 2§§ 21, 23
JArbSchG und § 17 Abs. 7 BBiG bleiben unberührt.
§ 8 Ausbildungsentgelt
(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
TVAöD - BT - BBiG
bis 31. März 2021 |
ab 1. April 2021 |
ab 1. April 2022 |
||
im ersten Ausbildungsjahr | 1.018,26 Euro | 1.043,26 Euro | 1.068,26 Euro | |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1.068,20 Euro | 1.093,20 Euro | 1.118,20 Euro | |
im dritten Ausbildungsjahr | 1.114,02 Euro | 1.139,02 Euro | 1.164,02 Euro | |
im vierten Ausbildungsjahr | 1.177,59 Euro | 1.202,59 Euro | 1.227,59 Euro |
(2) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des
Ausbildenden gezahlte Entgelt.
(3) Im Geltungsbereich des TV-Besonderer Teil Sparkassen wird eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen.
(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder
wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(5) Wird die Ausbildungszeit
a) gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder
b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder
nach § 27c Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert,
wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
(6) In den Fällen des § 16 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei
Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das
Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.
§ 8b Sonstige Entgeltregelungen
(1a) Auszubildenden im Bereich des Bundes können bei Vorliegen der geforderten
Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im
Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 19 Abs. 5 TVöD in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.
(1b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden
stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, können bei Vorliegen
der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewährt werden, die für
Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1
dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1
Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.
(2a) Auszubildenden im Bereich des Bundes, die im Rahmen ihrer Ausbildung in
erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, für die Beschäftigten im
Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD Erschwerniszuschläge zustehen, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein
monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von 10 Euro gezahlt werden.
(2b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden
stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, und die im Rahmen
ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden, für die
Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 23
Abs. 1 Satz 1 erster bzw. zweiter Spiegelstrich TVÜ-VKA Erschwerniszuschläge
zustehen, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von 10 Euro gezahlt werden.
(3) Die Absätze 1b und 2b treten mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA außer Kraft.
§ 9 Urlaub
(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
(2) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmer der TV-V oder ein TV-N Anwendung findet, erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen.
(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender
Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.
(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten
der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als
100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet. 3Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. 4Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 6Bei einer
über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme
werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.
(3) 1Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 v.H. des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. 3Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. 4Leistungen Dritter sind anzurechnen.
(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2
erstattet.
§ 10a Familienheimfahrten
1Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt.
Niederschriftserklärung Nr. 2 zu § 10a
§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist,
wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.
(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung
zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
(3) 1In jedem Ausbildungsjahr erhalten die Auszubildenden einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. 2Absatz 2 bleibt unberührt. 3Der Lernmittelzuschuss ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig.
§ 14 Jahressonderzahlung
(1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Im Bereich des Bundes beträgt diese im
Tarifgebiet West | Tarifgebiet Ost | ||||
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | ab 2020 | |
90 v.H. | 72 v.H. | 76,5 v.H. | 81 v.H. | 85,5 v.H. | 90 v.H. |
des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ostdeutschen Sparkassen 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8). 4Für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 67,50 Prozent, im Kalenderjahr 2019 73,80 Prozent, im Kalenderjahr 2020 79,20 Prozent, im Kalenderjahr 2021 84,60 Prozent und ab dem Kalenderjahr 2022 90,00 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8) betragen. 5§ 30 Abs. 6 TVÜ-VKA findet auf Auszubildende im Bereich der VKA, die im Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während
des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten
nach § 3 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt
ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt
ausgezahlt werden.
(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem
Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung
aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.
(5) - gestrichen -
Niederschriftserklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 2 Satz 1
[aufgehoben] § 16a Übernahme von Auszubildenden
(1)1Auszubildende werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, be-
triebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
(2)1Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass die von Absatz 1 nicht erfassten Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
(3) § 16a tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.
§ 18 Zeugnis
1Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. 3Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann
a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2022,
b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres
gesondert schriftlich gekündigt werden.
Niederschriftserklärungen
1. Zu § 8b:
1§ 8b Abs. 1 a und 1 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten. 2§ 8b Abs. 2 a und 2 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten.
2. Zu § 10 a:
Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten umfassen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt.
3. Zu § 14 Abs. 2 Satz 1:
Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.