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Februar 2020

Hinweise für "AR-SoFei-Berufe"

für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 8 TVöD

Nach dem in der Evang. Landeskirche geltenden Tarifvertrag, dem TVöD, bezahlt die Kirche als Arbeitgeberin ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Arbeit, die dann getan werden muss, wenn alle anderen Menschen Feierabend oder Wochenende haben, also zu ungünstiger Zeit, etwas mehr Geld als zu normaler Arbeitszeit. Dieses etwas mehr Geld wird als Zuschlag je Stunde bezahlt. Die Höhe des jeweiligen Stundenzuschlages ist vom Wochentag und der Tageszeit abhängig. Die genauen Beträge sind im § 8 TVöD festgeschrieben.

Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei)
Einen Unterschied zum Öffentlichen Dienst gibt es bei der Kirche: Und zwar wird durch eine Arbeitsrechtsregelung die Bezahlung von Zuschlägen außer dem Zuschlag für Nachtarbeit für GemeindediakonInnen, JugendreferentInnen, KirchenmusikerInnen, KirchendienerInnen und MitarbeiterInnen in der kirchlichen Bildungsarbeit ausgeschlossen. So bleiben bei diesen Berufsgruppen nur die Nachtarbeitsstunden zuschlagspflichtig.

Für Diakon:innen im Gemeindedienst oder in Bezirksjugendwerken allerdings sind diese Zuschläge nach § 4 Nr. 8 Abs. 1 Nr. 1 AR-M pauschaliert, sofern keine "Spitzabrechnung" beantragt wurde.

Unter Umständen weiß die Arbeitgeberin nicht, welche Mitarbeiterin oder welcher Mitarbeiter zu welchen Zeiten arbeiten muss . Daher können die einem zustehenden Stundenzuschläge im nachhinein gemeldet werden. Dies kann mit Hilfe des vom vkm entwickelten Formulars "Berechnung der Zeitzuschläge" geschehen.

Tag und Datum Stunden
Nachts
21.oo bis 6.oo Uhr
Bemerkung
z.B. Art der Tätigkeit
   

Nachdem oben auf dem Formular der eigene Name und die eigene Adresse als Absender, das Aktenzeichen ( P – und dann der Nachname, Komma, Vorname), der Name der/des direkten Dienstvorgesetzten (z.B. zuständigen Dekanin/-s) und der Abrechnungszeitraum eingetragen ist, kann in diese Tabelle die jeweils gearbeitete Stundenzahl zum entsprechenden Datum eingetragen werden. In die letzte Spalte wird, um Rückfragen zu vermeiden, eingetragen, um was für eine Tätigkeit es sich jeweils gehandelt hat (z.B.: Ältestensitzung; Gemeindefest...). In der letzten Zeile dieser Tabelle wird die Summe addiert.

Die Stundensumme wird danach in der Berechnungszeile in das linke Feld übertragen und mit dem Nachtarbeitszuschlagssatz von 20% des Stundenentgelts errechnet. Das Stundenentgelt wird nach den Vorschriften des § 24 Abs. 3 TVöD vom Monatsentgelt ausgerechnet.

So entsteht der Nachtarbeitszuschlag, welcher abhängig ist von der Entgeltgruppe und der jeweligen Entgelttabelle (Tarifsteigerungen).

Hinterlegt sind die Zuschläge

=> Zuschläge gem. § 8 TVöD / Bund (Tarifgebiet West)

Nun muss der Euro-Betrag ausgerechnet und eingetragen werden.

Dies ist dann der Betrag, der ausbezahlt werden muss, wenn die unteren Kasten ausgefüllt werden, die Unterschrift nicht fehlt und das Formular bei der Arbeitgeberin eingereicht wird (Landeskirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter senden den Antrag über den Dienstweg (Dekanat) an den Evangelischen Oberkirchenrat - Personalreferat).

Falls sich nun doch noch Fragen ergeben sollten, steht Ihnen Ihre Mitarbeitervertretung sicher für Auskünfte zur Verfügung.

=> download: Formular (147 KB)
=> Download: Formular als WORD-Dokument (22 KB)
=> Zeitzuschläge

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