Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

Januar 2007

MAV - Mitarbeitervertretung

Kirchen, kirchliche Organisationen und daher auch diakonische Einrichtungen und Betriebe genießen unter Wahrung des durch Artikel 140 Grundgesetz (GG), und damit einschließend Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichs Verfassung (WRV) und Artikel 4 Absatz 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts im Rahmen der für alle geltenden Gesetze eben dieses Selbstverwaltungsrecht der Kirchen.

Für den Bereich der Mitbestimmung ihrer Beschäftigten hat die Evangelische Landeskirche in Baden samt ihrer Diakonie dieses Selbstverwaltungsrecht in enger Anlehnung an die EKD durch das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) wahrgenommen, in dem sowohl Regelungen des Personalvertretungsgesetzes als auch des Betriebsverfassungsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben.

Im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie ist in Einrichtungen, in denen mindestens 5 Beschäftigte (und davon mindestens 3 wählbar) vorhanden sind, eine Mitarbeitervertretung zu wählen.

=> Artikel 140 Grundgesetz (GG)
=> Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG)
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