Sowohl im Bereich des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT § 53 Abs. 3) [beachte hier aber § 8c AR-Ang] als auch im Bereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR § 30 Abs. 3) sind Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und einem Lebensalter von 40 Jahren unkündbar.
Unter bestimmten Umständen jedoch ist eine Entlassung Unkündbarer doch möglich.
Kassel (dpa) - Wenn Firmen Stellen streichen, können sie unter
bestimmten Umständen auch nach dem Tarifvertrag unkündbare
Mitarbeiter entlassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem
gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Es sei dem Arbeitgeber
nicht zuzumuten, für ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über
Jahre
hinweg Gehalt zu zahlen, hieß es in der Urteilsbegründung.
Allerdings muß bei dieser außerordentlichen Kündigung
die
Kündigungsfrist eingehalten werden, die sonst bei einer ordentlichen
Kündigung gilt. (Az.: 2 AZR 227/97).
So veröffentlichte die TAZ in der Nr. 5456 vom 12.02.1998 auf Seite 7, Inland, das entsprechende Urteil des Arbeitsgerichts