Sind Religionslehrerinnen und Religionslehrer an mehreren Schulen eingesetzt,
so erhalten sie ganz selbstverständlich die Fahrtkostenerstattung für
die notwendigen Fahrten zwischen ihrer hauptsächlichen Schule (die Schule,
an denen sie die größte Stundenzahl unterrichten) und den anderen
Schulen.
Werden jedoch Kirchendienerinnen und Kirchendiener oder Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone mit einem gesplitteten
Dienstauftrag eingesetzt, so gibt es immer wieder (und leider immer
häufiger) Diskussionen darüber, ob und wer denn die Fahrtkosten
zu den verschiedenen Einsatzorten zu übernehmen habe.
Rechtlich gesehen ist die Beurteilung dieser Frage eigentlich
einfach:
Nach § 42 BAT gelten auch für
die Angestellten die Regelungen für die Beamten des Arbeitgebers, folglich
auch das Kirchliche Dienstreisekostengesetz (DRG) vom
26. April 1995 [§ 1 (2)], die Rechtsverordnung
zum kirchlichen Dienstreisekostengesetz vom 23. Mai 1995, geändert
am 11. September 2001 und die
Durchführungsbestimmungen zum kirchlichen
Dienstreisekostengesetz vom 23. Mai 1995.
Durch den § 7 DRG gilt auch das Landesreisekostengesetz von Baden-Württemberg (LRKG) (abgedruckt im NIENS unter der Nummer 26 f).
Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung, sofern
er diese für eine genehmigte Dienstreise geltend macht.
so steht es im § 2 Abs. 1 des kirchlichen Dienstreisekostengesetzes.
Im Absatz 2 dieses Paragraphen wird weiter
ausgeführt:
Dienstreisen können nur genehmigt werden, wenn die Haushaltsmittel
hierfür zur Verfügung stehen. Die bewirtschaftende Stelle hat dieses
zu bestätigen.
Beinhaltet mein Dienstauftrag mehrere Einsatzorte, z.B. verschiedene Gemeinden
oder eine Pfarrgemeinde und einen Seelsorgeauftrag in einem Krankenhaus
außerhalb des Gebietes der Pfarrgemeinde, so ist dieser geteilte
(gesplittete) Dienstauftrag entweder im Arbeitsvertrag oder einem Erlaß
des Evangelischen Oberkirchenrates (Schreiben des EOK mit Briefkopf und
Unterschrift) festgelegt. Auch ein durch den EOK genehmigter Dienstplan hat
die selbe rechtliche Wirksamkeit. Damit sind die Fahrten von meinem
ursprünglichen bzw. hauptsächlichen Einsatzort (z.B. der Pfarrgemeinde,
bei der ich auch dem Ältestenkreis als beratendes Mitglied angehöre)
und dem anderen Einsatzort oder den anderen Einsatzorten als genehmigt zu
betrachten.
Da diese Fahrten als Dienstreisen pauschal genehmigt sind - aber
(nach § 2 Abs. 2 DRG) nur genehmigt werden
können, wenn die Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen
- müssen demnach die Haushaltsmittel hierfür auch zur
Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden.
Streiten kann man sich nun noch trefflich darüber, wer denn die
bewirtschaftende Stelle ist:
Doch letztlich kann diese Frage nicht auf dem Rücken der oder des
Dienstreisenden ausgetragen werden.
Sinnvoll in diesem Zusammenhang ist auf alle Fälle, bei der Planung von geteilten oder gesplitteten Dienstaufträgen die Beteiligten auf diese Frage (ebenso wie auf die Frage der Anrechnung der Fahrtzeiten als Arbeitszeit) aufmerksam zu machen und auf eine klare, möglichst einvernehmliche Regelung, welche nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen darf, zu drängen.
Wichtig:
Nach § 1 Abs. 1 DRG gilt immer (!):
Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist vorrangig. Private Kraftfahrzeuge dürfen für dienstliche Fahrten zu Lasten einer kirchlichen Kasse grundsätzlich nur aus triftigen Gründen benutzt werden. (Die "triftigen Gründe" sind in den Durchführungsbestimmungen DB-DRG aufgeführt)