Versetzung im RU-Bereich
Zum Recht eines jeden Arbeitgeber gehört, seinen Beschäftigten zu sagen, wo sie arbeiten sollen. Damit dies Recht nicht zur Willkür ausarten kann, wird in jedem Arbeitsvertrag festgelegt, zu welcher Tätigkeit und an welcher Arbeitstelle Beschäftigte eingestellt werden. Soll nun von dieser Festlegung abgewichen werden, muss entweder der Vertrag geändert werden oder die geregelten Verfahren der Versetzung eingeleitet werden.
Nach § 4 TVöD können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.
Es gibt jedoch auch eine kirchengesetzliche Grundlage für eine Versetzung:
"Der Mitarbeiter ist versetzbar. Vor einer Versetzung sind der Mitarbeiter und das für den bisherigen und für den neuen Dienstbereich zuständige Leitungsorgan zu hören."
So steht es im § 7 Mitarbeiterdienstgesetz (vom 30. April 1976 GVBl S. 65, zuletzt geändert am 26. April 1994 GVBl S. 67).
Ferner greifen für die Angestellten auch die §§ 37, 41 + 42 MVG.
Teil dieser Versetzungsverfahren sind die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung, wie sie in den §§ 37, 41, 42 + 43 MVG beschrieben sind.
Für den Bereich des MVG ist durch den § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe b ein wirksamer Schutz vor willkürlichen Versetzungen und den damit verbundenen z.T. erheblichen finanziellen Belastungen (Umzugskosten, die durch die Umzugskostenerstattung nicht aufgefangen werden nebst den Folgekosten; längere Wegstrecken zum Arbeitsplatz) oder auch psychischen Belastungen gegeben, da die MAV die Zustimmung zu einer Versetzung verweigern kann, wenn "die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der oder die durch die Maßnahme betroffene oder andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist."
Schon 1994 hat sich die für die landeskirchlich angestellten Religionslehrerinnen und -lehrer zuständige Mitarbeitervertretung (MAV) mit dem Evangelischen Oberkirchenrat darauf verständigt, wann für den Bereich der angestellten Religionslehrerinnen und -lehrer eine Versetzung gegeben ist:
Definiert wurde dabei der Kirchenbezirk als die Dienststelle und die politische Gemeinde als der Dienstort.
Zu beteiligen ist die MAV bei einem Wechsel zwischen den Kirchenbezirken und bei einem Wechsel des Dienstortes. Bei einem reinen Schulwechsel innerhalb des Dienstortes liegt nur dann eine Versetzung vor, wenn die bisherige Schule ausdrücklich im Arbeitsvertrag als Arbeitsplatz aufgeführt ist. (Protokoll der MAV-Sitzung vom 15.04.1994, TOP C 1.a)