Änderungskündigung oder Versetzung
Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses verbunden mit dem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen.
Die Änderungskündigung findet man hauptsächlich bei Mietverträgen und Arbeitsverträgen. Das Arbeitsrecht sieht im Kündigungsschutzgesetz jedoch einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer vor, der auch im Falle der Änderungskündigung (zum Beispiel Betriebsstättenverlagerung) greift.
Lehnt der Adressat der Änderungskündigung das Angebot zur Fortsetzung des Schuldverhältnisses unter den geänderten Bedingungen ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der Zeit der Gültigkeit des Angebots, so wird das Schuldverhältnis durch die Änderungskündigung beendet.
Greift der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, so kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot auch unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig gerichtlich überprüfen lassen, ob die Änderungskündigung rechtswirksam ist.
entnommen aus: https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84nderungsk%C3%BCndigung
Versetzung
Eine Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von drei Monaten überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 42 MVG). Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG, Urteil vom 7. November 2002, 2 AZR 650/00).
Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts berechtigt sein, den Arbeitnehmer zu versetzen, wenn er dabei die Grenzen des billigen Ermessens nicht überschreitet. Kein einseitiges Versetzungsrecht besteht, wenn Bestimmungen des Arbeitsvertrags, einer Dienstvereinbarung, des anzuwendenden Tarifvertrags oder eines Gesetzes entgegenstehen (Vgl. § 106 GewO). Ist etwa ein Merkmal (Ort, Umfang, Art) Bestandteil des Arbeitsvertrages, so darf sich die Versetzung nur in diesen festgelegten Grenzen bewegen. Ist beispielsweise mit der Versetzung ein Wechsel des Arbeitsortes verbunden, so kann diese nicht wider dem Arbeitnehmerwillen erfolgen, wenn der Arbeitsort Bestandteil des Arbeitsvertrages ist (LAG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2004, Az.: 6 Sa 871/03). Ist der Arbeitgeber nicht kraft seines Direktionsrechtes zu einer Versetzung berechtigt, so bedarf es für die Versetzung einer Änderungsvereinbarung oder einer Änderungskündigung.
Darüber hinaus ist in Dienststellen und Einrichtungen mit mehr als 5 Mitarbeitenden in jedem Versetzungsfall die Mitarbeitervertretung, sofern vorhanden, anzuhören und ihre Zustimmung einzuholen (vgl. Mitarbeitervertretungsgesetz). Die Mitarbeitervertretung hat zwei Wochen Zeit, um einer Versetzung ihre Zustimmung zu verweigern. Dies darf sie jedoch nur bei Vorliegen bestimmter Gründe tun. Hält die Mitarbeitervertretung die Zweiwochenfrist nicht ein, gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung, so kann der Arbeitgeber bei der kirchengerichtlichen Schlichtungsstelle beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Text entnommen und für die Situation der Evangelischen Landeskirche in Baden angepasst von: https://de.wikipedia.org/wiki/Versetzung_%28Arbeitsrecht%29
Für Mitarbeitende in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionsunterricht und kirchlicher Sozialarbeit gilt zudem:
"Der Mitarbeiter ist versetzbar. Vor einer Versetzung sind der Mitarbeiter und das für den bisherigen und für den neuen Dienstbereich zuständige Leitungsorgan zu hören."
So steht es im § 7 Mitarbeiterdienstgesetz (vom 30. April 1976 GVBl S. 65, zuletzt geändert am 26. April 1994 GVBl S. 67).
Abgrenzung zwischen Änderungskündigung und Versetzung
Ausschlaggebend bei dieser Frage ist, was im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbart wurde und was damit durch Tarifvertrag möglich ist.
Mehr dazu unter:
=> Weisungsrecht oder Änderungsangebot
=> Entziehung von Aufgaben nur durch Änderungskündigung
=> Arbeitnehmer ohne Auto darf nicht ohne weiteres versetzt werden
=> Keine Änderungskündigung zwecks Arbeitszeitreduzierung
=> Frist für vorbehaltslose Annahme einer Änderungskündigung
=> Die Änderungskündigung