Religionsunterricht - Regelstundenmaß
Regelstundenmaß
Die Regelstundenmaße (in Wochenstunden) betragen für hauptamtliche kirchliche evangelische Religionslehrkräfte in Baden nach der "Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO - RDR)" vom 29. Juli 2003 (GVBl Nr. 9/2003 S. 125), zuletzt geändert am 11. Dezember 2007 (GVBl. Nr. 2/2008 S. 33) an:
1) Gymnasien
Wird an mehreren Schularten unterrichtet, ist das Regelstundenmaß anteilmäßig zu berechnen.
Jahresausgleich
Entspricht die Unterichtsverpflichtung aus Gründen der Lehrauftragsverteilung nicht dem Regelstundenmaß, so ist der Ausgleich spätestens im darauf folgenden Schuljahr vorzunehmen.
Vorgriffsstunde
Abweichen von den oben angeführten Zahlen hat sich in den Schuljahren 1998/99 bis einschließlich 2002/03 das Regelstundenmaß um eine Wochenstunde für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen erhöht (Vorgriffsstunde).
Ab dem Schuljahr 2008/09 verringert sich dafür das Regelstundenmaß für einen entsprechenden Zeitraum um eine Wochenstunde. Lehrerinnen und Lehrer können auf Antrag den Ausgleich nach Ablauf des betreffenden Schuljahres zusammengefasst erhalten (zum Beispiel nach Ablauf dreier betreffender Schuljahre drei Wochenstunden) oder die Rückgabe der Vorgriffsstunde auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
Altersermäßigung
siehe hierzu:
Religionsunterricht - Ermäßigung des Deputats
Links
=> RVO - RDR Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern
=> RV - ERU Rechtsverordnung über die Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats
=> RU - Ermäßigung des Deputats
=> Berechnung des Pflichtdeputats im Dienstplan
=> Teilzeitarbeit