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Januar 2016

Religionsunterricht - Ermäßigung des Deputats

Altersermäßigungen
Ermäßigung wegen langer Fahrzeiten
Ermäßigung durch Umschichtung
andere Ermäßigungen
weiterführende Links

Altersermäßigungen

Das Regelstundenmaß reduziert sich bei vollbeschäftigten Religionslehrerinnen und -lehrern um 2 Wochenstunden zu Beginn des Schuljahres, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird. (§ 3 Abs. 2 RVO - RDR)

Sonderregelung:
Bei vollbeschäftigten Religionslehrerinnen und -lehrern reduziert sich das Regeldeputat um 1 Wochenstunden zu Beginn des Schuljahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. (§ 2 Abs. 1 RVO - RDR)

Auf Antrag bei der Schuldekanin bzw. beim Schuldekan reduziert sich das Regeldeputat von Gemeindediakoninnen und -diakonen sowie bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern mit 80% bis 100% Beschäftigung zu Beginn des Schuljahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um bis zu 2 Wochenstunden; bei Teilzeitbeschäftigung von 50% bis 80% um eine Wochenstunde. Dabei darf das Regeldeputat von 2 Wochenstunden nur mit vorheriger Genehmigung des EOK unterschritten werden. (§ 1 Abs. 1 + 2 RV - ERU)

Zu Beginn des Schuljahres, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, wird bei Gemeindediakoninnen und -diakonen sowie bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auf Antrag das ganze Deputat erlassen; der Antrag ist spätestens zum 1. April beim EOK über den Dienstweg einzureichen. (§ 4 Abs. 1 RV - ERU)

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Ermäßigung wegen langer Fahrzeiten

Ferner können bei hohem Fahrtzeitenaufwand Deputatsermäßigungen auftreten, wenn der Einsatz an mehreren Schulen stattfindet. (§ 2 Abs. 5 RVO - RDR)

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Ermäßigung durch Umschichtung

Für Gemeindediakoninnen und -diakone interessant ist die Möglichkeit, unter Beteiligung aller davon Betroffenen und der Dienstvorgesetzten eine auf ein Schuljahr befristete Umschichtung von Deputatsstunden erreichen zu können, d.h. es gibt eine befristete Dienstplanänderung. (§ 9 Abs. 1 + 2 RV - ERU)

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andere Ermäßigungen

Ferner gibt es noch eine Reihe weiterer Gründe, bei denen das Regeldeputat reduziert werden kann (§ 10 RV - ERU)

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Links

badische Flagge => RVO - RDR Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern

badische Flagge => RV - ERU Rechtsverordnung über die Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats

badische Flagge => RU - Regelstundenmaß

badische Flagge => Berechnung des Pflichtdeputats im Dienstplan

deutsche Flagge => Teilzeitarbeit

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