Dienstzimmer (in der eigenen Wohnung)
In einigen Fällen kann ein Arbeits- oder Dienstzimmer beim Lohnsteuerjahresausgleich/Werbungskosten eingesetzt werden. Evtl. will das Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers haben, dass er kein Arbeitszimmer zur Verfügung stellt.
Dies gilt auch für den Differenzbetrag bei GemeindediakonInnen, die das Dienstzimmer zu Hause haben und mehr als 12 qm dafür benutzen.
=> Lohnsteuer / Einkommensteuer
INFO: Finanzamt
Interessant ist der Unterschied zwischen Dienst- und Arbeitszimmer eigentlich nur für die GemeindediakonInnen.
In § 3a Dienstzimmer [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] der Rechtsverordnung
zum Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz (RVO-GDG) ist geregelt:
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen, die in Pfarr- oder Kirchengemeinden eingesetzt sind, ist ein angemessener Arbeitsplatz (Dienstzimmer) durch die Kirchengemeinde zu stellen. Stehen geeignete Räume nicht zu Verfügung, ist ein Raum anzumieten. Ist die Anmietung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, kann ein Raum in der Privatwohnung der Gemeinde-diakonin bzw. des Gemeindediakons als Dienstzimmer bestimmt werden; in diesem Fall sind die anteiligen Kosten der Warmmiete zu erstatten. Der Evangelische Oberkirchenrat kann nähere Regelungen in Richtlinien treffen.
In der entsprechenden Dienstzimmerregelung für Gemeindediakone/-innen vom 7. Juni 1988 wird vorausgesetzt, daß ein Einsatz nur dann möglich ist, wenn ein angemessener Arbeitsplatz (Dienstzimmer) vorhanden ist.
Im weiteren wird eine Reihenfolge aufgestellt:
1) Die Kirchengemeinde muss ein Dienstzimmer zur Verfügung stellen.
2) Zuerst sollen kirchliche Gebäude genutzt werden.
3) Geht das nicht, soll ein Dienstzimmer angemietet werden.
4) Geht das nicht, können bis zu 12 qm im Privathaushalt bezahlt werden, wenn der Raum den steuerlichen Vorschriften für ein Arbeitszimmer entspricht und geeignet erscheint (d.h. für Besucher zugänglich ist, nicht Teil des Wohnzimmers ist).
Laut einer Mitteilung des EOK vom November 1996 können die Kosten nach Maßgabe der Richtlinien abgerechnet oder pauschaliert werden. Die Pauschale muß versteuert werden und bedarf der Genehmigung des EOK.
Bei der Abrechnung nach Maßgabe der Richtlinien besteht folgender Hintergrund:
1) Im Gegensatz zum Arbeitszimmer einer Pfarrerin / eines Pfarrers innerhalb der Pfarrwohnung sind an ein Dienstzimmer einer Gemeindediakonin / eines Gemeindediakons durch die Dienstzimmerregelung für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone vom 7. Juni 1988 (GVBl S. 98) Kirchenrecht 470.400 enge Grenzen gesetzt.
2) Faktisch handelt es sich hierbei um ein "Mietverhältnis" zwischen der Kirchengemeinde (als Mieterin) und der Gemeindediakonin / des Gemeindediakons (als Vermieter). Da es sich bei diesem "Mietverhältnis" nicht um Wohnraum, sondern um gewerblich genutzten Raum handelt, greifen auch die Schutzklauseln der Kündigungsfristen für Wohnraum nicht. Somit kann das "Mietverhältnis" zeitlich in direkter Abhängigkeit vom Einsatz in der Gemeinde gebracht werden.
3) Steuer- und sozialversicherungsrechtlich handelt es sich hierbei auch nicht um eine Pauschale oder einen Zuschuss, welche / welcher einen geldwerten Vorteil bedeuten würde und damit der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht unterliegen würde.
4) Nicht unbedingt notwendig ist ein schriftlicher Überlassungs- oder Mietvertrag - auch mündliche Verträge und Vereinbarungen sind rechtskräftig. Als Grundlage für die Zahlungen der Kirchengemeinde an die Gemeindediakonin / den Gemeindediakon müsste auch ein entsprechender Protokollauszug aus der Sitzung des Ältestenkreises / Kirchengemeinderats ausreichend sein.
5) Von der Kirchengewerkschaft empfohlen wird dabei allerdings, entsprechende Fragen, welche sich vor allem aus den §§ 7 und 8 der Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich (AR-Telearbeit) vom 24. September 2008 (GVBl S. 204) Kirchenrecht 924.800 ergeben, zumindest im Protokoll - wenn nicht in einer gesonderten Vereinbarung - festzuhalten.
=> Dienstzimmerregelung für Gemeindediakone/-innen