Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

November 2007

Leiharbeit & Ausgliederung

Leiharbeit macht auch vor kirchlichen und diakonischen Diensten, Werken und Einrichtungen nicht halt

In der freien Wirtschaft ist es in manchen Betrieben schon betriebliche Praxis, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich nur über Zeitarbeitsunternehmen angeheuert werden.
Die zunehmende Attraktivität der Leiharbeit für Verleiher und die ausleihenden Firmen ist einer Reihe von Deregulierungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in den letzten Jahren zu verdanken. So ist inzwischen die Überlassungshöchstdauer nicht mehr eingeschränkt. Die Befristung bei der Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann ohne sachlichen Grund erfolgen. Das Synchronisationsverbot ist abgeschafft, d.h. die Beschäftigungsdauer im verleihenden Betrieb muss nicht mehr länger sein als im ausleihenden Betrieb. Inzwischen dürfen Arbeitnehmer auch wiederholt an den gleichen Entleihbetrieb ausgeliehen werden.

Für Leiharbeitnehmer gelten zwar nach dem Gesetz grundsätzlich seit 2004 „equal payment“ und „equal treatment“ – d.h. Arbeitnehmer müssen zu den gleichen Löhnen und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden wie die Stammbeschäftigten des ausleihenden Betriebes.
Diese Regelung greift allerdings nur, wenn kein Tarifvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht. Die im Jahr 2004 abgeschlossenen Tarifverträge – zuerst von der christlichen Gewerkschaft (nicht dem vkm !), später vom DGB – mit den beiden wichtigsten Zeitarbeit-Arbeitgeberverbänden führten jedoch dazu, dass in der Zeitarbeitsbranche inzwischen eine flächendeckende Tarifbindung besteht. Die ausgehandelten Löhne sind allerdings zum Teil erheblich niedriger als bei regulärer Beschäftigung.

Nach zwei Jahren (oder einer anderen, beliebig festgelegten Zeit) wird dann überlegt, ob die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter übernommen werden.

Eine aus gewerkschaftlicher Sicht unverschämte Ausdehnung der Probezeit. Und unter Umständen eine ebbenso unverschämte Aushöhlung von tariflichen Standards, wie zum Beispiel der Höhe des Entgelts!

Besonders dreist ist das Überleiten von Betriebsteilen in Tochterunternehmungen, welche nicht mehr kirchliche bzw. diakonische Arbeitgeber zu sein vorgeben. Somit würde dann auch die tarifliche Bindung an kirchliches bzw. diakonisches Arbeitsrecht entfallen.

Wie Arbeitsgerichte zu diesen Fällen geurteilt haben kann in einem Newsletter von [externer Link] "arbeitsrecht.de" nachgelesen werden:

newsletter von arbeitsrecht.de

Weitere Links:

=> Leiharbeit im diakonischen Dienst
=> Zustimmungsverweigerung der MAV bei Leiharbeitnehmern

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