Kirchengewerkschaft
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kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

Februar 2007

Leiharbeit im diakonischen Dienst

hierzu hat der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland am 9. Oktober 2006 einen durchaus lesenswerten Beschluss gefasst.

Zur Entscheidung stand, ob eine Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für zwei Jahre befristet als Pflegehelferin im Behindertenbereich Tagesförderstätte verweigern durfte oder nicht.

Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/M35-06 vom 9. Oktober 2006 lauten:

1. Das Institut der Leiharbeit ist diakonischen Dienstgebern nicht verschlossen.

2. Zur Überbrückung kurzzeitigen Beschäftigungsbedarfs darf zum Instrument der Leiharbeit gegriffen werden, z.B. in Vertretungsfällen infolge Urlaub, Krankheit, bei kurzfristigem Spitzenbedarf.

3. Die auf Dauer angelegte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, die Substituierung, der Ersatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen ist mit dem Kirchenarbeitsrecht nicht vereinbar; sie widerspricht dem kirchlichen Grundsatz des Leitbildes von der Dienstgemeinschaft.

4. Daraus folgt, dass die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zum Einsatz eines Leiharbeitnehmers oder einer Leiharbeitnehmerin jedenfalls dann berechtigt verweigert, wenn ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin für zwei Jahre befristet als Pflegehelferin im Behindertenbereich Tagesförderstätte beschäftigt werden soll.

(Vorinstanz: Gemeinsames Kirchengericht der Bremischen Ev. Kirche - II. Diakonische Kammer -, Beschluss vom 21. April 2006, Az.: DII-6/2006)

=> zum Urteil (externer Link)
=> Leiharbeit und Ausgliederung

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