Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

Februar 2007

Zustimmungsverweigerung bei Leiharbeitnehmern

4 VR MVG 4/06 || Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V.
verkündet am: 30.05.2006

B e s c h l u s s

In dem Schiedsverfahren
mit den Beteiligten

1. Leitung
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Göhmann, Wrede, Haas, Kappus & Hartmann, Baumwollbörse, 28195 Bremen

sowie

2. Mitarbeitervertretung
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baumann-Czichon & Partner, Am Hulsberg 8, 28205 Bremen

hat die 4. Kammer der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. durch Herrn Lücke als Vorsitzenden sowie Herrn Küthe-Zur-Lienen und Herrn Höwelmeyer als Beisitzer aufgrund der mündlichen Verhandlung am 26.04.2006 beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung (Antragsgegnerin) kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiter Herr A., Herr J. R., Frau K. und Frau H. vorliegt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe: I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Mitarbeitervertretung (Antragsgegnerin) ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung einer größeren Anzahl von Leiharbeitnehmern vorlag.
Die Antragstellerin (Einrichtung) ist Mitglied im Diakonischen Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. Sie schloss sich mit Wirkung vom 01.07.1998 dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz-Diakonie (ARRG-D) an. In der dazu zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Anwendungsdienstvereinbarung vom 26.11.1998 heißt es in § 2 wie folgt:

„Für alle privat-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der in der oben genannten Einrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen, in denen die aufgrund der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Schlichtungskommission nach dem ARRG-D zustande gekommenen Regelungen (Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen – AVR-K) in der jeweils geltenden Fassung vollständig und unverändert vereinbart werden. ..“

Die im Antrag genannten Mitarbeiter sind Arbeitnehmer der Firma D. GmbH. Die D. GmbH ist eine Tochter des Schwesterunternehmens der Antragstellerin, der D. A. gGmbH. Die Antragstellerin, die D.A. gGmbH und die M-K GmbH sind allesamt Töchter des Ev. L. e.V. Die Geschäftsführung der Antragstellerin ist auch in der Geschäftsführung der D. GmbH vertreten. Die D. GmbH ist im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis. Sie gehört dem Diakonischen Werk nicht an. Sie stellt ganz überwiegend nur den drei oben genannten Einrichtungen Personal leihweise zur Verfügung. Die D. GmbH wendet nicht die AVR oder anderes kirchliches Arbeitsrecht an, sondern einen u.a. von der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Zeitarbeitstarifvertrag.
Mit Ausnahme des Mitarbeiters N. waren die im Antrag genannten Mitarbeiter zuvor befristet bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen. Sie sollen ihre Arbeit am selben Arbeitsplatz wie bisher fortführen.
Die Mitarbeitervertretung verweigert die Zustimmung zur Einstellung der im Antrag genannten Mitarbeiter.
Die Antragstellerin meint, ein Zustimmungsverweigerungsgrund sei nicht gegeben. Sie trägt vor, Neueinstellungen würden überwiegend nur noch über die D. GmbH vorgenommen. Die Antragstellerin selbst habe in der Vergangenheit – mit einer Ausnahme - Neueinstellungen nur vorgenommen, wenn dies auf Grund von Erstattungsleistungen des Arbeitsamtes im Rahmen von Altersteilzeit erforderlich war. Z.Z. werden etwa 33 Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der D. GmbH beschäftigt.

Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass für die Antragsgegnerin kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Herr M., Herr B., Herr A., Herr Sch., Frau R., Herr H.R., Herr J.R., Frau Y., Frau O., Frau K., Frau Ko., Herr K., Herr H., Frau H., Herr Gr., Herr Gl., Herr N. als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Betreuung vorliegt.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen,
hilfsweise,
den Antrag als unzulässig zu verwerfen.

Die Antragsgegnerin ist aus Rechtsgründen der Auffassung, sie habe die Zustimmung zu Recht verweigert.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift.

II.
Der zulässige Antrag ist nur teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hatte keinen Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiter A., J. R., K. und H.. Hinsichtlich der anderen Mitarbeiter lag ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vor.

1. Die Mitarbeitervertretung verweigert die Zustimmung zur Einstellung der Arbeitnehmer A., J. R., K. und H. ohne Grund (§§ 45 II Nr. 1 – 3 i.V.m. 62 V MVG-K).

a. Die Einstellungen verstoßen nicht gegen das Arbeitsrechtsregelungsgesetz-Diakonie (ARRG-D) und die darauf beruhende Dienstvereinbarung vom 26.11.1998 oder sonstige Rechtsvorschriften usw. gem. § 45 II Nr. 1 MVG-K:
Ein Verstoß gegen das ARRG-D und die Dienstvereinbarung vom 26.11.1998 liegt nicht vor.
Die Dienstvereinbarung vom 26.11.1998 schließt Leiharbeit nicht grundsätzlich aus. Ein solches generelles Verbot lässt sich aus § 2 S. 1, wonach für alle privat-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter Arbeitsverträge abzuschließen sind, in denen die Geltung der AVR-K zu vereinbaren ist, nicht herleiten. Die Dienstvertragspartner haben mit der Regelung, dass für „alle“ in der Einrichtung tätigen Mitarbeiter Arbeitsverträge mit der Einrichtung abzuschließen sind, mittelbar die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern – mit denen die Antragstellerin keine Arbeitsverträge abschließt – nicht ausgeschlossen. Hätten die Dienstvertragspartner eine derart weit reichende Regelung im Auge gehabt, hätten sie dies auch ausdrücklich normiert. Die Regelung in § 2 der Dienstvereinbarung dient bei verständiger Auslegung vielmehr nur der Abgrenzung zu in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen beschäftigten Mitarbeitern der Antragstellerin und verlangt für diese (und nicht für Arbeitnehmer von Fremdfirmen) die Vereinbarung der AVR-K. Dementsprechend lässt sich aus § 2 der Dienstvereinbarung auch nicht herleiten, dass nur die Ausleihe solcher Arbeitnehmer gestattet ist, auf deren Arbeitsverhältnisse der Verleiher die AVR-K anwendet.
Mit der Einstellung der vorstehenden Mitarbeiter wird die Dienstvereinbarung vom 26.11.1998 auch nicht treu- oder funktionswidrig umgangen oder „ausgehöhlt“. Zwar kann das der Fall sein (s.u.), wenn Leiharbeitnehmer, für die die AVR-K oder anderes kirchliches Arbeitsrecht nicht gilt, dauerhaft in der Einrichtung beschäftigte Mitarbeiter substituieren und dies im Ergebnis letztlich dazu führt, dass eine durch kirchliches Arbeitsrecht geprägte Dienstgemeinschaft nicht mehr besteht. Aufgrund der Anhörung der Beteiligten steht aber fest, dass die Einstellung vorstehender Arbeitnehmer nur zur Abdeckung eines vorübergehenden bzw. kurzfristigen Vertretungsbedarfs erfolgt ist bzw. erfolgen soll. Die Mitarbeitervertretung hat den diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin in der Anhörung nicht widersprochen.
Die Einstellung vorgenannter Mitarbeiter verstößt damit weder gegen das ARRG-D noch die darauf beruhende Dienstvereinbarung vom 26.11.1998.
Die Einstellung bzw. Ausleihe dieser Mitarbeiter verstößt auch nicht gegen kirchliche Rechtsvorschriften. Sie ist mit der in der Präambel zum MVG-K normierte Dienstgemeinschaft und der Loyalitätsrichtlinie vereinbar. Zwar müssen diese Mitarbeiter, die sich daraus ergebenden Loyalitätsanforderungen usw. jedenfalls nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten gegenüber der D. GmbH nicht erfüllen. Vorstehende Leiharbeitnehmer brauchen diese Pflichten aber auch bezogen auf die Tätigkeit bei der Antragstellerin nicht zu erfüllen:
Wie ausgeführt, ersetzen vorstehende Arbeitnehmer nicht dauerhaft in der Einrichtung beschäftigte Mitarbeiter, sondern überbrücken einen personellen Engpass usw. Diese Arbeitnehmer sind daher weniger eng in den kirchlich-diakonischen Dienst eingebunden als die Mitarbeiter beim kirchlich-diakonischen Dienstgeber, der Antragstellerin, unmittelbar. Denn der Zweck der Entleihe ist regelmäßig nur ein vorübergehender. Leiharbeit ist vor allem eine Flexibilitätsreserve für akuten und kurzfristigen Bedarf und fungiert als externe Personalreserve zur Abdeckung von Leistungsspitzen (vgl. BT-Dr. 14/4440, S. 14). Der Leiharbeitnehmer erfüllt grundsätzlich eine andere Funktion als der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, dessen Beschäftigung grundsätzlich auf dauerhafte Zugehörigkeit zum kirchlichen bzw. diakonischen Dienst hin angelegt ist. Aus diesem Grund unterliegt der Leiharbeitnehmer nicht denselben Loyalitätsanforderungen wie die Stammmitarbeiter. Ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur vorübergehenden Einstellung vorstehender Mitarbeiter ist daher für die Mitarbeitervertretung nicht gegeben.

b. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Einstellung dieser Leiharbeitnehmer auch nicht unter Berufung auf § 45 II Nr. 2 und 3 MVG-K verweigern darf. Die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass durch die kurzfristige Einstellung die betroffenen Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter benachteiligt würden, besteht insoweit nicht. Es besteht durch den vorübergehenden Einsatz auch nicht die durch Tatsachen begründete Besorgnis einer Störung des Betriebsfriedens gem. § 45 II Nr. 3 MVG-K.

2. Hinsichtlich der Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung der übrigen Mitarbeiter lag für die Mitarbeiter ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung gem. § 45 II Nr. 1 MVG-K vor. Aufgrund der Anhörung der Beteiligten steht fest, dass diese Mitarbeiter ungeachtet der teilweise kalendermäßigen Befristung ihrer Arbeitsverträge gem. § 14 II 1 TzBfG dauerhaft in der Einrichtung der Antragstellerin beschäftigte Dienstnehmer substituieren bzw. ersetzen sollen. Die Einstellung dieser Mitarbeiter verstößt gem. § 45 II Nr. 1 MVG-K gegen eine Rechtsvorschrift (a) und gegen das ARRG-D bzw. die Dienstvereinbarung vom 26.11.1998 (b).

a. Die Einstellung bzw. die auf Dauer angelegte Ausleihe dieser Arbeitnehmer verstößt gegen kirchliches Recht. Sie ist mit der in der Präambel zum MVG-K normierten Dienstgemeinschaft und der Loyalitätsrichtlinie nicht vereinbar, weil die Mitarbeiter der Firma D. GmbH ungeachtet der Tatsache, dass diese ihre Dienstleistung im wesentlichen nur dem kirchlich-diakonischen Dienst anbietet, jedenfalls nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten nicht zur Einhaltung der kirchlichen Loyalitätsobliegenheiten verpflichtet sind und deshalb nicht im kirchlichen bzw. diakonischen Dienst dauerhaft eingesetzt werden dürfen:
Im Gegensatz zu den vorübergehend oder kurzfristig ausgeliehenen Arbeitnehmern sind Leiharbeitnehmer der kirchlichen bzw. diakonischen Dienstgemeinschaft des Entleihers in gleicher Weise zugeordnet wie die Stammmitarbeiter, wenn der Leiharbeitnehmer einen dauerhaft in der Einrichtung beschäftigten Dienstnehmer substituiert bzw. ersetzen soll. Das führt in gleicher Weise faktisch zu einer Bindung an die Kirche und ihren Dienst. Die fehlende arbeitsvertragliche Bindung zum Entleiher, hier der Antragstellerin, steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Das zeigt schon die ausdrückliche Einbeziehung von Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, in die kirchliche Dienstgemeinschaft (vgl. § 2 II MVG-K) und ergibt sich im Übrigen aus der Definition der Dienstgemeinschaft in der Präambel zum MVG-K. Dort ist nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Tätigkeit für die Kirche abgestellt. Letztlich wird nur angeknüpft an die Tatsache der Arbeitsleistung für den kirchlichen Dienst ohne Unterschied, ob dieser Dienst nach weltlichem Recht auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. Das kirchliche Dienstverständnis knüpft insoweit nicht an das weltliche Recht an.
Danach ist bei dauerhafter Eingliederung von Leiharbeitnehmern von einer vollen Zugehörigkeit zur Dienstgemeinschaft auszugehen, wobei es nach Vorstehendem nicht darauf ankommt, auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht. Der Leiharbeitnehmer, der einen dauerhaft in der Kirche beschäftigten Mitarbeiter ersetzt, ist daher nach kirchlichem Recht (nicht dem weltlichen Recht) kirchlicher Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Pflicht zur Loyalität zum kirchlichen Dienstgeber. Er unterliegt damit der Loyalitätspflicht allgemein (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht E 70, 138) und auch den Pflichten der Loyalitätsrichtlinie. Mit Rücksicht auf den Beschluss der Diakonischen Konferenz vom Oktober 2005, mit dem die Umsetzung der Richtlinie beschlossen worden ist, hat die Antragstellerin diese zu beachten. Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer, der nicht die vorstehenden kirchlichen Loyalitätserfordernisse erfüllt oder auch nur erfüllen muss, wie die Arbeitnehmer der D. GmbH, nicht auf Dauer angelegt vom Verleiher entliehen werden kann. Denn gegenüber dem Verleiher ist der Leiharbeitnehmer nicht zur Einhaltung der Kirchenloyalitätsobliegenheiten verpflichtet, kann jedoch nicht im kirchlichen Dienst eingesetzt werden. Da danach die Antragstellerin die genannten Leiharbeitnehmer nicht einsetzen darf, verweigert die Mitarbeitervertretung die Zustimmung zu deren Einstellung zu Recht.

b. Die Einstellung dieser Gruppe von Leiharbeitnehmern verstößt auch gegen die Dienstvereinbarung vom 26.11.1998 (§ 45 II 1 MVG-K) bzw. das ARRG-D, dem die Antragstellerin beigetreten ist. Zwar verbietet die Dienstvereinbarung nach Vorstehendem Leiharbeit nicht grundsätzlich. Es steht aufgrund der Anhörung der Beteiligten aber fest, dass die Antragstellerin nicht mehr selbst (zu den Bedingungen der AVR-K) einstellt, sondern systematisch dauerhaft in ihrer Einrichtung beschäftigte Mitarbeiter durch Leiharbeitnehmer, die den kirchlichen Loyalitätserfordernissen nicht unterliegen und für die die AVR-K nicht gelten, substituiert und jedenfalls bis auf weiteres weiter ersetzen will. Damit umgeht sie in treuwidriger, jedenfalls objektiv funktionswidriger Weise ihre in der Dienstvereinbarung übernommene und durchzuführende (vgl. § 36 III Nr. 2 MVG-K) Verpflichtung, in der Einrichtung kirchliches Arbeitsrecht bzw. die AVR-K anzuwenden. Das muß die Mitarbeitervertretung als Dienstvertragspartnerin nicht hinnehmen. Sie verweigert also auch aus diesem Grund die Zustimmung zur Einstellung der vorgenannten Leiharbeitnehmer zu Recht.

Es war danach zu erkennen wie geschehen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, gegeben.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des mit der Begründung versehenen Beschlusses der Schiedsstelle schriftlich einzulegen und zu begründen.
Die Rechtsmittelschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem Gericht eingehen. Sie soll den angefochtenen Beschluss bezeichnen, einen Antrag enthalten und die zur Begründung des Rechtsmittels dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Rechtsmittelschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Beschwerde bedarf der Annahme durch den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland.

…………………
Lücke
Vorsitzender der Schiedsstelle

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