Kirchengewerkschaft
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kontrastreiche Ansicht

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Januar 2011

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zum Einzelgruppenplan 02
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Pfarrstellen und Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg

hier: Neufassung der Nummer (5)

1. Durch das Professorenbesoldungsreformgesetz 2002 wurde die Besoldungsordnung W als Ersatz für die Besoldungsordnung C eingeführt. Die Besoldung nach der Besoldungsordnung W war in der Regel niedriger als die nach der früheren Besoldungsordnung C, welche aufsteigende Grundgehälter hatte. Dies führte dazu, dass ältere Beamte mehr verdienten als jüngere. In der Besoldungsordnung W dagegen sind die Grundgehälter fest.

2. In der Evangelischen Hochschule in Freiburg wurde die W-Besoldungsordnung übernommen. Das Rektorat der Evangelischen Hochschule Freiburg erließ 2006 eine Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren sowie Leistungsträger in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.

Abweichend von den Regelungen der Zuständigkeit beim Land wurde diese Richtlinie vom Kuratorium der Hochschule und vom Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats genehmigt. Die gesamte Richtlinie orientierte sich an den Texten der vom Wissenschaftsministerium als exemplarisches Modell empfohlenen Richtlinie des Rektorats der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geißlingen aus dem Jahre 2004.

3. Die Richtlinie der Evangelischen Hochschule Freiburg enthielt jedoch keine Aussagen über die Bemessung und die individuelle Verteilung der Zulagen in Bezug zu den zur Verfügung stehenden Mitteln des Vergaberahmens.
Der Vergaberahmen ist das "Besoldungsbudget", aus dem die variablen Leistungsbezüge finanziert werden. In Anlehnung an § 34 (Vergaberahmen) des Bundesbesoldungsgesetzes ist der Vergaberahmen so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den um die allgemeine Besoldungserhöhung fortgeschriebenen durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahre 2001 (Besoldungsdurchschnitt ) entsprechen.

Aufgrund des Problems der Einhaltung des Vergaberahmens und der Dienstrechtsreform des Landes Baden-Württemberg 2010 wurde die Richtlinie der Evangelischen Hochschule Freiburg über das Verfahren und die Vergabe der Leistungsbezüge überarbeitet. Der Landeskirchenrat hat auf seiner Sitzung am 8.12.2010 die anliegende Rechtsverordnung erlassen.

4. Um den oben skizzierten Problemen zu begegnen, sieht der vorliegende Text der Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 folgendes Modell vor:

5.1 Die Zulagen werden grundsätzlich auf zwei Stufen beschränkt. Die Grundzulage zu der Grundbesoldung W 2 in der Stufe 1 wird grundsätzlich bei der Einstellung unbefristet gewährt.
Der ursprüngliche Gedanke, besonders leistungsstarken Dozierenden durch Zulage eine W-Besoldung auch oberhalb der "alten" C-Besoldung zu ermöglichen, wird zugunsten einer tendenziell egalisierenden Verteilung des Vergaberahmens aufgegeben. Dies insbesondere deshalb, weil ansonsten die Einhaltung des Vergaberahmens erheblich erschwert ist.

5.2 Die Zulagengewährung erfolgt nach Leistungsbewertung in zu bestimmenden vorab festgelegten Zeiträumen (Stufe 2 nach 4 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 2) nach Einstellung.

5.3 Die festgelegten Stufenlaufzeiten können nach Leistungsbewertung verkürzt oder verlängert werden (vgl. § 4 Abs. 4). Einen Rechtsanspruch nach Einstellung auf Erreichen der Stufen gibt es nicht.

5.4 Die Einhaltung des Vergaberahmens kann durch folgende "Tabellenwerte" gesichert werden:

Grundgehälter Zulagestufen
Stufe 1
bis 4 Jahre nach Einstellung
(Berufungszulage € 300,00 nur W 2)
Stufe 2
nach 4 Jahren insgesamt
(zusätzlich zu Stufe 1 € 350,00)
Stufe 3
nach 4 Jahren in Stufe 2 insgesamt
(zusätzlich zu Stufe 2 € 350,00)
W 2 4.488,96 300,00
(4.788,96)
650,00
(5.138,96)
1.000,00
(5.488,96)
W 3 5.420,53 entfällt
(5.420,53)
350,00
(5.770,53)
700,00
(6.120,53)


5.5 Die Leistungsbewertung orientiert sich an einem qualitativen (nicht quantitativen) Kriterienkatalog differenziert nach Aktivitäten in Lehre, Forschung, Weiterbildung.

5.6 Bei erstmaliger Berufung wird eine Grundzulage (Stufe 1) nur in W 2, nicht in W 3 gewährt.

5.7 Im Rahmen von Berufungsverhandlungen kann unter Anrechnung mehrjähriger Tätigkeiten als Hochschullehrer oder besonderer Qualifikation mit entsprechender Leistung bei Neueinstellung auch eine Zuordnung zu den Stufen 2 erfolgen.

5.8 Die W-Besoldeten können die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung mit entsprechender Leistungsbewertung nach Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb der selben Besoldungsgruppe erreichen:

5.9 Im Rahmen von Bleibeverhandlungen können Stufenlaufzeiten verkürzt werden.

5.10 Bei Wechsel der Eingruppierung von W 2 nach W 3 können die Dozierenden unter Anrechnung ihrer Zeit als Professor in W 2 der Stufe 2 zugeordnet werden. Die Stufenlaufzeit in der höheren Besoldungsgruppe beginnt mit dem Datum der Höhergruppierung.

5.11 Einmalige Leistungszulagen sind möglich nach Maßgabe des Vergaberahmens.

5.12 Über die Vergabe der Grundzulagen und Leistungszulagen entscheidet der Rektor im Einvernehmen mit dem Verwaltungsdirektor und dem Kuratorium, nachdem der Evangelische Oberkirchenrat die Einhaltung des Vergaberahmens bestätigt hat.

5.13 Da einige Professoren nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung ein "geringeres Gehalt" (inklusive Wechsler-, Berufungs- und Leistungszulage) erhalten würden, wurde in § 13 die Überleitung geregelt. Danach erhalten diese Professoren den Betrag, der den Betrag der neuen Rechtsverordnung übersteigt, als durch allgemeine Besoldungserhöhung, Stufensteigerung und Stellenwechsel aufzehrbare Zulage. Die Dauer der Gewährung der Überleitungszulage hängt von der allgemeinen Besoldungserhöhung ab und lässt sich daher nicht voraussehen.

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