Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

November 2014

Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und der Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 (RVO VZB-W2-W3)

Vom 8. Dezember 2010
(GVBl. )

Inhalt (nicht amtlich):

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Regelungen
§ 3 Stufenstruktur der Grundzulage
§ 4 Grundzulage
§ 5 Vergabe einer einmaligen Leistungszulage
§ 6 Kriterien zur Leistungsbewertung
§ 7 Funktionszulage
§ 8 Forschungs- und Lehrzulage
§ 9 Vergaberahmen
§ 10 Ruhegehaltfähigkeit/Versorgungsfähigkeit
§ 11 Besoldungsanpassung
§ 12 Zuständigkeiten/Verfahren
§ 13 Überleitungsbestimmungen
§ 14 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten/Außerkrafttreten


Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 4 Abs. 3 des Kirchlichen Gesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer vom 4. Mai 1984 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert am 24. April 2009 (GVBl. S. 70), folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.

(2) Diese Rechtsverordnung ist auf Professorinnen und Professoren im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis entsprechend anzuwenden, soweit sie keine andere Regelung trifft.

nach oben

§ 2 Allgemeine Regelungen

(1) Diese Rechtsverordnung regelt das Nähere zum Verfahren der Vergabe und Bemessung von:

1. Grundzulagen,
2. einmaligen Leistungszulagen,
3. Funktionszulagen und
4. Forschungs- und Lehrzulagen.

(2) Die Regelung der Vergabe der Zulagen soll der Forderung nach angemessener Besoldung der Professorinnen und Professoren, dem Ziel der Anerkennung ihrer jeweiligen Leistungen und ihrem Bedürfnis nach Planbarkeit der eigenen Einkommensverhältnisse dienen.

nach oben

§ 3 Stufenstruktur der Grundzulage

(1) 1Eine Grundzulage wird unbefristet als monatliche Zulage auf die Grundbesoldung der Besoldungsordnung W vergeben. 2Die Grundzulage in der Stufe 1 beträgt 300,00 Euro, in den Stufen 2 und 3 jeweils weitere 350,00 Euro. 3In der Besoldungsgruppe W 3 werden nur die Grundzulagen der Stufe 2 und 3 gewährt.

(2) Die Zulagen werden bei Teildienst anteilig entsprechend dem Grad des Beschäftigungsumfangs gewährt.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erreichen der Stufen 1 bis 3 besteht nicht.

(4) Die Gewährung der Grundzulage steht unter einem Widerrufsvorbehalt.

nach oben

§ 4 Grundzulage

(1) Die Grundzulage der Stufe 1 zu der Grundbesoldung W 2 wird grundsätzlich bei der Einstellung unbefristet gewährt.

(2) Im Rahmen von Berufungsverhandlungen kann in Ausnahmefällen unter Anrechnung mehrjähriger Tätigkeiten als Professorin oder als Professor oder bei besonderer Qualifikation mit entsprechender Leistung bei Erstberufung eine Zuordnung zu der Stufe 2 erfolgen.

(3) Die Professorinnen bzw. Professoren können die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung mit entsprechender Leistungsbewertung nach Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Besoldungsgruppe erreichen: Stufe 2 nach vier Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach vier Jahren in Stufe 2.

(4) 1Bei Leistungen der Professorinnen und Professoren, die dauerhaft erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 2 und 3 jeweils um ein Jahr verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufe 2 und 3 jeweils verlängert werden.

(5) Im Rahmen von Bleibeverhandlungen können Stufenlaufzeiten in Anwendung von Absatz 4 verkürzt werden.

nach oben

§ 5 Vergabe einer einmaligen Leistungszulage

Nach vorangegangener Leistungsbewertung kann zusätzlich zur Grundzulage auch eine einmalige Leistungszulage unter der Maßgabe der Einhaltung des Vergaberahmens (§ 9) gewährt werden.

nach oben

§ 6 Kriterien zur Leistungsbewertung

(1) Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:

1. Ergebnisse von Lehrevaluationen,
2. überdurchschnittliche Belastungen durch lehr- und prüfungsbezogene Tätigkeiten,
3. besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,
4. besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender,
5. Auszeichnungen und Preise.

(2) Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:

1. Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,
2. Publikationen,
3. Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,
4. Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten,
5. Drittmitteleinwerbung, sofern hierfür keine Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 8 gewährt werden,
6. Gutachter- und Vortragstätigkeit für Einrichtungen bzw. Stellen außerhalb der Hochschule.

(3) Leistungen in der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:

1. Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,
2. besonderes Engagement bei der Neu- bzw. Weiterentwicklung von Weiterbildungsangeboten.

(4) Leistungen in der Selbstverwaltung der Hochschule können insbesondere begründet werden durch:

1. Mitarbeit in Gremien und Ausschüssen, soweit nicht von Amts wegen erforderlich,
2. Übernahme von Studiengangsleitungen,
3. Repräsentation der Hochschule in Kirche, Diakonie und Gesellschaft.

nach oben

§ 7 Funktionszulage

(1) 1Die Rektorin bzw. der Rektor, die Prorektorin bzw. der Prorektor und die Dekaninnen bzw. die Dekane erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit jeweils eine Funktionszulage. 2Die Funktionszulage wird mit Beginn des Monats, in welchem das Amt angetreten wird, und bis zum Ende des Monats, in welchem die Amtszeit endet, gezahlt.

(2) Funktionszulagen werden monatlich gewährt an:

1. die Rektorin bzw. den Rektor in Höhe von 1.000,00 Euro,
2. die Prorektorin bzw. den Prorektor in Höhe von 300,00 Euro,
3. die Dekanin bzw. den Dekan in Höhe von 200,00 Euro.

(3) Neben der Funktionszulage können der Rektorin bzw. dem Rektor keine Grundzulagen gewährt werden.

nach oben

§ 8 Forschungs- und Lehrzulage

An Professorinnen und Professoren, die Mittel Dritter für Lehr- oder Forschungsvorhaben einwerben, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diese Zwecke ausdrücklich vorgesehen hat.

nach oben

§ 9 Vergaberahmen

Der Evangelische Oberkirchenrat legt jährlich den Vergaberahmen nach § 39 LBesG BW fest.

nach oben

§ 10 Ruhegehaltfähigkeit/Versorgungsfähigkeit

(1) 1Die Grundzulage ist ruhegehaltsfähig. 2Im Übrigen richtet sich die Ruhegehaltsfähigkeit nach § 6 Leistungsbezügeverordnung i. V. m. § 38 LBesG BW.

(2) Die Zulagen unterliegen der Zusatzversorgungspflicht, soweit es sich um Professorinnen und Professoren im Arbeitsverhältnis handelt.

nach oben

§ 11 Besoldungsanpassung

1Die Besoldungsanpassung richtet sich nach § 38 LBesG BW. Die Grundzulage nimmt an der Besoldungsanpassung teil. 2Die Beträge der Zulagen werden entsprechend fortgeschrieben.

nach oben

§ 12 Zuständigkeiten/Verfahren

(1) Über die Vergabe von Zulagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor im Einvernehmen mit der Verwaltungsdirektorin bzw. dem Verwaltungsdirektor und dem Kuratorium, nachdem der Evangelische Oberkirchenrat die Einhaltung des Vergaberahmens bestätigt hat.

(2) 1Über die Vergabe von drittmittelfinanzierten Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 entscheidet die Rektorin bzw. der Rektor auf Antrag. 2Diese Zulagen können nur vergeben werden, wenn Drittmittel nach § 8 in entsprechender Höhe zur Verfügung stehen.

(3) Über die Vergabe von Zulagen an die Rektorin bzw. an den Rektor, die Prorektorin bzw. den Prorektor und die Dekaninnen bzw. Dekane entscheidet das Kuratorium, nachdem der Evangelische Oberkirchenrat die Einhaltung des Vergaberahmens bestätigt hat.

nach oben

§ 13 Überleitungsbestimmungen

(1) 1Maßgeblich für die Überleitung der Professorinnen und Professoren in die neue Stufenstruktur dieser Rechtsverordnung ist die Summe der gewährten Wechsler-, Berufungs- und Leistungszulage zum Stichtag 31. Dezember 2010. 2Die Zuordnung erfolgt zur Grundzulage der höchsten Stufe, die hinter dieser Summe zurückbleibt.

(2) Die Stufenlaufzeit beginnt nach Zuordnung zu den jeweiligen Stufen nach Absatz 1 mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung.

(3) Funktionszulagen werden bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit in der bis zum 31. Dezember 2010 gewährten Höhe weitergewährt.

(4) Professorinnen und Professoren, bei denen die Summe der gewährten Wechsler-, Berufungs- und Leistungszulagen zum Stichtag 31. Dezember 2010 über der Höhe der Grundzulage liegt, der sie nach Absatz 1 zugeordnet werden, erhalten den übersteigenden Betrag als durch allgemeine Besoldungserhöhungen, Stufensteigerungen und Stellenwechsel aufzehrbare Zulage.

nach oben

§ 14 Schlussbestimmungen/Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Ergänzend gelten die Bestimmungen des LBesG BW und der Leistungsbezügeverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die mit Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats erlassene Richtlinie des Rektors der Evangelischen Fachhochschule Freiburg - Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik - über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Besoldungsgruppe W 2 und W 3 vom 1. Januar 2006 außer Kraft.

nach oben

home 1. |     news 2. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Termine 7. |     Kontakt & Impressum 8. ]

Valid HTML 4.01 Transitional