Freie Tage
Zusätzlich zu dem regulären Erholungsurlaub gibt es noch einige Gelegenheiten, arbeitsfreie Tage zu erhalten:
Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD oder § 11 AVR
- beim Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort
1 Arb.Tag - bei 25- und 40jährigem Arbeitsjubiläum
1 Arb.Tag - bei Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin
1 Arb.Tag - bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
2 Arb.Tage - bei schwerer Erkrankung:
- eines Angehörigen im Haushalt
1 Arb.Tag jährlich - eines Kindes unter 12 Jahren, für das kein Krankengeldanspruch besteht
bis zu 4 Arb.Tage jährlich Pflege eines erkrankten Kindes
- der Betreuungsperson eines unter 8-jährigen oder aus anderen Gründen pflegebedürftigen Kindes
bis zu 4 Arb.Tage jährlich
- eines Angehörigen im Haushalt
Die Freistellungen werden nur gewährt, wenn die Ereignisse auf Arbeitstage fallen, d.h. es sind keine zusätzlichen Urlaubstage!
=> § 29 TVöD=> § 11 AVR
=> Geburt eines Kindes
=> Pflege eines erkrankten Kindes
=> Sonderurlaub
=> Urlaub