Pflege eines erkrankten Kindes
für Versicherte bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger, sofern die Kinder gesetzlich (mit-)krankenversichert sind.
Wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass ein erkranktes, versichertes Kind unter 12 Jahren beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, und dies eine andere im Haushalt lebende Person nicht leisten kann, besteht Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§45 SGB V),- je Elternteil max. 10 Arb.Tage / Jahr für jedes Kind
- Alleinerziehende max. 20 Arb.Tage /Jahr für jedes Kind
- jedoch je Elternteil max 25 Arb.Tage./Jahr
- jedoch Alleinerziehende max 50 Arb.Tage /Jahr
für nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte
TVöD:
Nach § 29 TVöD erhalten die Beschäftigten bei schwerer Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Arbeitsbefreiung von bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bis zu höchstens fünf Arbeitstagen jährlich ist eine Arbeitsbefreiung auch bei Erkrankung eines anderen Kindes zu gewähren.=> Kommentar hierzu
AVR Diakonie
Nach § 11 AVR erhalten die Beschäftigten bei schwerer Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Arbeitsbefreiung von bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bis zu höchstens fünf Arbeitstagen jährlich ist eine Arbeitsbefreiung auch bei Erkrankung eines anderen Kindes zu gewähren. (analoge Anwendung des BAG-Urteils)KAT
Nach § 16 Abs. 4 KAT kann der Anstellungsträger in "sonstigen Fällen Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewähren".In der Protokollnotitz zu dieser tariflichen Regelung heißt es:
"Diese Regelung kann, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Freistellung besteht, in besonderen Fällen auf sonstige familiäre Gründe erstreckt werden, z.B. bei unvorhersehbaren Betreuungsproblemen gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen."
KTD
Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KTD kann der Anstellungsträger in sonstigen Fällen Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewähren.Eine Protokollnotiz wie beim KAT gibt es hier nicht.
Was ist zu tun:
- Formular von der Krankenkasse anfordern
- ärztliche Bescheinigung holen, wie lange das kranke Kind betreut oder gepflegt werden muss
- ausgefülltes Formular an die Krankenkasse zurückschicken
- Arbeitgeberin (bei ReligionslehrerInnen: Schule und über SchuldekanIn den EOK) in Kenntnis setzen über die voraussichtliche Dauer des Pflegezeitraums
- Krankenkasse nimmt Kontakt auf mit der Arbeitgeberin und zahlt das Kinderpflegekrankengeld aus.
- ärztliche Bescheinigung besorgen, wie lange das erkrankte Kind betreut oder gepflegt werden muss
- im Bereich TVöD und AVR Bescheinigung beim Arbeitgeber / Anstellungsträger einreichen mit Verweis auf die jeweilige tarifliche Regelung
- im Bereich KAT und KTD unter Verweis auf die tarifliche Regelung die Arbeitsbefreiung beantragen