Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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August 2014

Pflege eines erkrankten Kindes

für Versicherte bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger, sofern die Kinder gesetzlich (mit-)krankenversichert sind.

Wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass ein erkranktes, versichertes Kind unter 12 Jahren beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, und dies eine andere im Haushalt lebende Person nicht leisten kann, besteht Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§45 SGB V), Für die unbezahlte Freistellung bezahlen die Krankenkassen Kinderpflege–Krankengeld.

für nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte

TVöD:

Nach § 29 TVöD erhalten die Beschäftigten bei schwerer Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Arbeitsbefreiung von bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bis zu höchstens fünf Arbeitstagen jährlich ist eine Arbeitsbefreiung auch bei Erkrankung eines anderen Kindes zu gewähren.
=> Kommentar hierzu

AVR Diakonie

Nach § 11 AVR erhalten die Beschäftigten bei schwerer Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Arbeitsbefreiung von bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bis zu höchstens fünf Arbeitstagen jährlich ist eine Arbeitsbefreiung auch bei Erkrankung eines anderen Kindes zu gewähren. (analoge Anwendung des BAG-Urteils)

KAT

Nach § 16 Abs. 4 KAT kann der Anstellungsträger in "sonstigen Fällen Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewähren".
In der Protokollnotitz zu dieser tariflichen Regelung heißt es:
"Diese Regelung kann, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Freistellung besteht, in besonderen Fällen auf sonstige familiäre Gründe erstreckt werden, z.B. bei unvorhersehbaren Betreuungsproblemen gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen."

KTD

Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KTD kann der Anstellungsträger in sonstigen Fällen Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewähren.
Eine Protokollnotiz wie beim KAT gibt es hier nicht.

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Was ist zu tun:

weitere Informationen: bei der zuständigen Krankenkasse

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