Vergütungsgruppe
VI b
Vergütungsgruppe
VII
Vergütungsgruppe
VIII
Vergütungsgruppe
IX b
Protokollnotizen
zu Unterabschnitt I
Vergütungsgruppe
VI b
Angestellte an
Schreibsetzmaschinen (z. B. Vari-Typer, IBM-Composer), die
Tabellen schreiben.
2. Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens 260 Anschlägen in der Minute fehlerfrei übertragen können. -- Fußnote 1 -- (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
3. Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 290 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können. -- Fußnote 1 -- (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
4. Stenotypistinnen,
Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen der Vergütungsgruppe
VIII Fallgruppen 1 bis 3 mit schwierigerer
Tätigkeit (z. B. Aufnehmen, Übertragen
von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder
wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen)
oder
mit ständig überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen.
--Fußnote
1 -- (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3, 4 und 5)
5. Angestellte der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5, die sich durch besondere Leistungen und besondere Sorgfalt aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 5 herausheben. -- Fußnote 1-- (Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
6. Angestellte an Schreibsetzmaschinen (z. B. Vari-Typer, IBM-Composer). -- Fußnote 1 -- (Hierzu Protokollnotiz Nr. 4)
Vergütungsgruppe VIII2. Phonotypistinnen, die mindestens zehn Minuten lang Phonodiktate mit mindestens 240 Anschlägen in der Minute fehlerfrei übertragen können.* (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 6 und 7)
3. Maschinenschreiberinnen, die mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke mit mindestens 270 Anschlägen in der Minute fehlerfrei abschreiben können.* (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 6 und 7)
4. Stenotypistinnen, Phonotypistinnen und Maschinenschreiberinnen mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Aufnehmen, Übertragen von Texten mit zahlreichen chemischen oder mathematischen Formeln oder wissenschaftlichen Fachausdrücken oder fremdsprachlichen Einmischungen; selbständiges Abfassen kurzer Schriftstücke nach Ansage).* (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 6 und 7)
5. Angestellte, die Reinschriften verantwortlich lesen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)
Vergütungsgruppe IX bProtokollnotizen
zu Unterabschnitt I
Nr. 1
Bei blinden Stenotypisten entfällt
der Nachweis, daß sie mindestens zehn Minuten lang Schriftstücke
mit der geforderten Anschlagleistung fehlerfrei abschreiben können.
Nr.
2
Der Nachweis über die geforderten
schreibtechnischen Fertigkeiten kann wie folgt erbracht werden:
a) Durch Vorlage eines Zeugnisses,
das aufgrund einer Prüfung erteilt ist, die den „Richtlinien für
die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben"
der Industrie- und Handelskammern entspricht, wenn die einschlägige
berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Prüfung zusammenhängend
nicht länger als zwei Jahre unterbrochen war;
b) durch eine behördliche Prüfung.
Die Prüfung muß den „Richtlinien
für die Durchführung von Prüfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben"
der Industrie- und Handelskammern entsprechen.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß
für die Prüfung von Phonotypistinnen.
Nr.
3
Vollbeschäftigte Angestellte,
die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit
im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten
bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für
die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe
von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VII. Bei
der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage
gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes
(§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben
der Vergütung nach Vergütungsgruppe VII gezahlt. Sie ist nur
für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung
oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr.
5
Das Merkmal „ständig überdurchschnittliche
Arbeitsergebnisse" erfaßt in erster Linie das mengenmäßige
Arbeitsergebnis.
Nr.
6
Vollbeschäftigte Angestellte,
die mit mindestens einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit
im Sinne des § 15 Abs. 1 Magnetbandschreibmaschinen oder andere Textverarbeitungsautomaten
bedienen und hierbei vollwertige Leistungen erbringen, erhalten für
die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe
von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIII.
Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind
abzurunden, Bruchteile von 0, 5 und mehr sind aufzurunden. Die Funktionszulage
gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes
(§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung und wird nur neben
der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur
für Zeiträume zu zahlen, für die Vergütung, Urlaubsvergütung
oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.