1. Angestellte
im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren
Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten;
Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen;
Führung von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen-
oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrollisten, Einheitswertbogen
und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung;
Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck,
insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen
sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen
von Vorgängen an Hand der Tagebücher).
2. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe X nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X. 3. Angestellte an Rechenmaschinen. 4. – gestrichen – 5. Angestellte mit einfacherer Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten. 6. Technische Angestellte mit einfacher Tätigkeit (z.B. Berechnungen einfacherer Art, Überwachung technischer Anlagen). 7. Angestellte im Magazindienst mit einfacheren Arbeiten, soweit nicht anderweitig eingruppiert. 8. Angestellte für einfachere Rechenarbeiten in den vier Grundrechnungsarten bei wissenschaftlichen Instituten. 9. - 21. ohne Bedeutung für die Kirche oder gestrichen 22. Magazin-, Lager- und Lagerhofverwalter. 23. – gestrichen – 24. Wirtschafter (Wirtschafterinnen) z.B. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung. (Für Mitarbeiterinnen im Wirtschafts- und Küchendienst im Bereich der Landeskirche gilt der Einzelgruppenplan 30) 25. Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 27) 26. Pförtner
bei großen kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsgebäuden
mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfang Auskünfte
zu erteilen haben, für die die Kenntnis der Zuständigkeit nicht
nur der Dienststelle (des Betriebes), bei der sie beschäftigt sind,
erforderlich ist.
27. Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf, z.B. Offset-Vervielfältiger. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 28) 28. – gestrichen – |