1.
a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildungund
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß
der damit verbundenen Verantwortungerheblich aus der Vergütungsgruppe
I
b Fallgruppe 1 aheraushebt.
(
Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und Nr. 6) 2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 heraushebt, daß sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und Nr. 2) 3. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)(Fallgruppen 4-15 beziehen sich auf Ärzte und Zahnärzte) |