1.
a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II
a Fallgruppe 1 a heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz
Nr.
1)
b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1 und Nr. 6) c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 b. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) d) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) e) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 c. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)2. Angestellte,
die nach dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen
in der Vergütungsgruppe II a eingruppiert
sind, nach elfjähriger Bewährung
in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe
II a, wenn sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, im
übrigen nach fünfzehnjähriger
Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe II a.(Den
Zeiten in Vergütungsgruppe II a stehen Zeiten gleich, die vor dem
1. Januar 1966 in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe III zurückgelegt
worden sind.
3. und 4. gestrichen 5. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a oder 1 d. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 7) 6. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, daß schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und Nr. 2) 6. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt, daß mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und Nr. 2) (Fallgruppen 7 - 22 beziehen sich auf Ärzte) |