1. a) Angestellte
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten
ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I
a Fallgruppe 1 a. (Hierzu Protokollnotiz Nr.
1)
b) Angestellte
mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen
mindestens acht Angestellte mindestens
der Vergütungsgruppe II a durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind.
2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2. (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und Nr. 2) 3. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 a. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 7) (Die Fallgruppen 4-6 beziehen sich auf Ärzte und Zahnärzte) |