F) Ältestenkreis / Kirchengemeinderat

Der Ältestenkreis leitet (nach § 20 Grundordnung) die Gemeinde und trägt die Verantwortung dafür, dass der Gemeinde Gottes Wort rein und lauter gepredigt wird, die Sakramente in ihr recht verwaltet werden und der Dienst der Liebe getan wird.

Vor allem unter dem Stichwort: Dienst der Liebe sind die Hauptaufgaben und Tätigkeiten von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen zu sehen (siehe D).
Somit trägt - geistlich gesehen - der Ältestenkreis / Kirchengemeinderat die Verantwortung für den Dienst einer Gemeindediakonin oder eines Gemeindediakons, welche oder welcher dieser Gemeinde zugewiesen ist.
Rechnung getragen wird dieser Regelung bislang dadurch, dass nach Grundordnung § 22 bestimmt ist:

    (1) Dem Ältestenkreis gehören als beratende Mitglieder an:

    1. Pfarrvikarinnen bzw. Pfarrvikare und Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone, die in der Pfarrgemeinde eingesetzt sind;
    2. ......

Bisher bewährt hat sich die Praxis, in regelmäßigen Abständen die Aufgaben und Tätigkeiten einer Gemeindediakonin oder eines Gemeindediakons als ordentlichen Tagesordnungspunkt für die Ältestensitzung aufzunehmen. Somit wird ein geregelter Informationsfluss gewährleistet und sich gegebenenfalls aus den Beratungen ergebende Dienstplanänderungen können zeitnah realisiert werden.

Da die beratende Mitgliedschaft von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen durch die Grundordnung festgeschrieben wurde, ist die Teilnahme verpflichtend und damit Dienst- und Arbeitszeit. Sollten die Sitzungen (oder Teile davon) nach 20 Uhr stattfinden, können die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone für die Zeit nach 20 Uhr Zeitzuschläge ( 1,28 € je Stunde für Nachtarbeit) nach § 35 Abs. 1 Buchst. e über den Dienstweg beim Evangelischen Oberkirchenrat geltend machen.
Diese Möglichkeit entfällt natürlich, wenn Gemeindediakoninnen oder Gemeindediakone im Rahmen der Wahlen oder Zuwahlen nach §§ 16 und 21 Grundordnung stimmberechtigte Mitglieder des Ältestenkreises werden. In diesen Fällen ist ihr Amt als echtes Ehrenamt zu sehen.


Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone mit einer Zuordnung zu einer Gemeinde sind durch ihre Tätigkeit und Aufgaben mit dem zuständigen Ältestenkreis derart vernetzt und verwoben, dass berechtigterweise die Frage gestellt werden muss, warum der § 22 Grundordnung nur eine "beratende Mitgliedschaft" vorsieht. Immerhin: auch beratende Mitglieder sind rede- und antragsberechtigt, sie sind aber eben nur beratende Mitglieder.

Der in der Grundordnng im § 66a (siehe D) und im Diplomreligionspädagogengesetz (siehe dort) beschriebenen Zuweisung von Aufgaben und Tätigkeiten und damit auch der Verantwortung dafür wird die bisherige Regelung in keiner Weise gerecht.

      Der fordert daher das "volle Stimmrecht" im Ältestenkreis für die in der Gemeinde eingesetzten Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone.