aus der GRUNDORDNUNG der Evangelischen Landeskirche in Baden: III. Abschnitt § 66a (1) Zur fachgerechten und selbständigen Erfüllung insbesondere pädagogischer und gemindediakonischer Aufgaben beruft die Landeskirche durch anerkannte Ausbildungsgänge qualifizierte Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in ihren Dienst. Mit ihrer Tätigkeit haben sie teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen (§ 44). (2) Die Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone werden von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof in den Dienst der Kirche berufen. Sie werden zu Beginn des Dienstes in einem Gottesdienst gesegnet und gesendet. (3) Das Nähere wird durch kirchliches Gesetz geregelt Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 100.100 Seit 1996 sind die gesetzlichen Regelungen für den Dienst von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen zusammengefasst im
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