Kirchliches Gesetz
über den Dienst der Diplom-Religionspädagogen
und Diplom-Religionspädagoginnen, insbesondere der Gemeindediakone und
Gemeidediakoninnen (Dipl.-Religionspädagogengesetz)
Vom 22. April 1996 (GVBl. S. 89)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
§ 1
Zur fachgerechten und selbständigen Erfüllung insbesondere pädagogischer und gemeindediakonischer Aufgaben beruft die Landeskirche durch anerkannte Ausbildungsgänge qualifizierte Diplom-Religionspädagogen und Diplom-Religionspädagoginnen in ihren Dienst. Mit ihrer Tätigkeit haben sie teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen (§ 44 GO). Ihr Dienst und der Dienst im Predigtamt unterscheiden sich nach Grund und Inhalt, sind aber für die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages in gleicher Weise wichtig, aufeinander bezogen und ergänzen sich gegenseitig.
§ 2
(1) Voraussetzung für die Anstellung durch die Landeskirche ist ein abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik / Gemeindediakonie an einer Evangelischen Fachhochschule.
(2) Die Ausbildung an anderen kirchlichen Ausbildungsstätten kann vom Evangelischen Oberkirchenrat allgemein oder im Einzelfall aufgrund der Richtlinien der EKD und gegebenenfalls mit besonderen Auflagen als gleichwertig anerkannt werden.
(3) Der Evangelische Oberkirchenrat kann andere Ausbildungsgänge anerkennen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Ausbildung als gleichwertig anzusehen sind oder wenn sie durch entsprechende Zusatzausbildung einer solchen gleichgestellt werden können.
§ 3
(1) Der Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin wird vom Landesbischof bzw. der Landesbischöfen in den Dienst der Kirche berufen und zu Beginn des Dienstes in einem Gottesdienst gesegnet und gesendet. Dies geschieht in der Regel durch den Dekan oder die Dekanin des Kirchenbezirks, in dem der erste Einsatz erfolgt. Diese können die Aufgabe einem anderen ordinäreren Mitglied des Bezirkskirchenrates übertragen.
(2) Über die Berufung wird eine Urkunde ausgestellt. Mit der Berufung ist die Verpflichtung verbunden, die im Vorspruch der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden genannten Bekenntnisschriften anzuerkennen und die Ordnungen der Landeskirche zu halten. Dies schließt die Verpflichtung zu einer Lebensführung ein, die dem kirchlichen Auftrag entspricht.
(3) Die Berufung erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei Wiedereintritt in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden lebt die Berufung wieder auf.
(4) Zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Predigtamtes bedarf es einer besonderen Beauftragung nach § 9 des Kirchlichen Gesetzes über das Predigtamt.
§ 4
(1) Der Diplom-Religionspädagoge / die Diplom-Religionspädagogin steht in einem Angestelltenverhältnis zur Landeskirche. Auf dieses findet das allgemeine Recht für kirchliche Angestellte Anwendung.
(2) Der Diplom-Religionspädagoge / die Diplom-Religionspädagogin übt seinen / ihren Dienst in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit anderen Diensten aus.
(3) Nähere Einzelheiten der Aufgaben und des Arbeitsverhältnisses werden in einer allgemeinen Dienstanweisung geregelt, die Bestandteil des Arbeitsvertrages wird.
§ 5
(1) Der Diplom-Religionspädagoge / die Diplom-Religionspädagogin wird in Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden, Kirchenbezirken, im hauptamtlichen Schuldienst oder in Einrichtungen der Landeskirche eingesetzt.
(2) Sofern der Einsatz im Gruppenamt erfolgt, gelten die für das Gruppenamt geltenden Bestimmungen und Bekanntmachungen.
(3) Der Diplom-Religionspädagoge / die Diplom-Religionspädagogin wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat eingesetzt.
(4) Die Zuweisung des Diplom-Religionspädagogen / der Diplom-Religionspädagogin zu einer Pfarrgemeinde, einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirk. Der Einsatzort wird durch den Kirchenbezirk im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt. Die Zuweisung zu einer Pfarrgemeinde oder einer Kirchengemeinde erfolgt im Benehmen mit dem Ältestenkreis beziehungsweise dem Kirchengemeinderat.
(5) Wird ein Diplom-Religionspädagoge / eine Diplom-Religionspädagogin im hauptamtlichen Schuldienst eingesetzt, erfolgt die Zuweisung durch den Evangelischen Oberkirchenrat in den Kirchenbezirk. Der Einsatz an den Schulen des Bezirks erfolgt durch den Schuldekan / die Schuldekanin.
(6) Die allgemeine Dienstanweisung gemäß § 4 Abs. 3 wird in einem Dienstplan konkretisiert. Diesen legt bei gemeindlichem Einsatz - unter Berücksichtigung der bezirklichen Planungen - der Ältestenkreis, bei bezirklichem Einsatz der Bezirkskirchenrat und die zuständigen Bezirksgremien jeweils im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und im Benehmen mit dem Diplom-Religionspädagogen / der Diplom-Religionspädagogin fest. Bei hauptamtlichem Schuldienst gilt der vorzulegende Stundenplan als Dienstplan.
(7) Ein Wechsel des Aufgabenfeldes ist möglich und wird durch Fort- und Weiterbildung unterstützt.
(8) Der Diplom-Religionspädagoge / die Diplom-Religionspädagogin ist versetzbar (§ 12 Abs. 1 BAT).
§ 6
Der Diplom-Religionspädagoge / die Diplom-Religionspädagogin mit Zuweisung zu einer Pfarrgemeinde gehört dem Ältestenkreis als beratendes Mitglied an.
§ 7
Der Diplom-Religionspädagoge / die Diplom-Religionspädagogin mit Zuweisung zu einer Pfarr- oder Kirchengemeinde oder einem Kirchenbezirk hat in den ersten Dienstjahren eine besondere Fortbildungsverpflichtung. Der Evangelische Oberkirchenrat kann Fortbildungsauflagen erteilen.
§ 8
Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht führt bei Zuweisungen zu Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden und Kirchenbezirken der Dekan / die Dekanin bzw. der Schuldekan / die Schuldekanin, soweit der Religionsunterricht betroffen ist. Die mittelbare Dienst- und Fachaufsicht wird vom Evangelischen Oberkirchenrat ausgeübt. Der Evangelische Oberkirchenrat kann für bestimmte Aufgabenfelder abweichende Regelungen treffen.
§ 9
(1) Die Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über die Dienste der Mitarbeiter in Gemeindediakonie, Jugendarbeit, Religionsunterricht und kirchlicher Sozialarbeit (Mitarbeiterdienstgesetz) vom 30. April 1976 sind auf den Dienst des Religionspädagogen und der Religionspädagogin anwendbar, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(2) Der Evangelische Oberkirchenrat wird mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt, die fachliche Gestaltung des Dienstes durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.