vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

Verordnung
zum Diplom-Religionspädagogengesetz

vom 23. Juli 1996

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt aufgrund von § 9 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über den Dienst der Diplom-Religionspädagogen und Diplom-Religionspädagoginnen vom 22. April 1996 (GVBl. S. 89) folgende Verordnung:

§ 1
Aufgaben

(1) Dem Diplom-Religionspädagogen bzw. der Diplom-Religionspädagogin können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden (§ 5 Abs. 6 Diplom-Religionspädagogengesetz):

  1. Leitung und Begleitung von offenen und geschlossenen Gruppen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen,
  2. Gewinnung, Förderung und Begleitung ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. Mitwirkung am Konfirmationsgeschehen,
  4. Religionsunterricht,
  5. Begleitung der religionspädagogischen Arbeit im evangelischen Kindergarten und Koordination mit anderen Gemeindeaktivitäten in Absprache mit Erzieherinnen,
  6. Bildungsarbeit,
  7. Durchführung von Seminaren und Freizeiten,
  8. Dienst an alten Menschen,
  9. Seelsorge und Besuchsdienst,
  10. Gestaltung von besonderen Gottesdiensten mit Gruppen (z.B. für Kinder, Jugendliche und Familien) einschließlich der Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Ältestenkreis solche Gottesdienste zu leiten,
  11. Mitwirkung im Gottesdienst (der Ausbildung entsprechend und auf den Aufgabenbereich bezogen),
  12. Gemeindediakonie - z.B. Einzelhilfe, Selbsthilfegruppen, Initiierung von Projekten, Gemeindekontakt zu Ausländern, Flüchtlingen und Aussiedlern in Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk sowie kommunalen und anderen staatlichen Einrichtungen.

(2)  Bezüglich der Abendmahlsspendung wird auf die geltenden Bestimmungen hingewiesen:
§ 9 Kirchliches Gesetz über das Predigtamt vom 20. Oktober 1994 (GVBl. S. 173) in der jeweiligen Fassung; Nr. 4.2 der Bekanntmachung über "Besondere Abendmahlsfeiern und Leitung durch nichtordinierte Gemeindeglieder der Landeskirche (Jugendliche, Gemeindediakone, Kirchenälteste usw.)" vom 16. Juni 1981 (GVBl. S. 68).

§ 2
Aufgabenfelder und Dienstbezeichnungen

  1.  Gemeindepädagogik/Gemeindediakonie

    Der Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin im gemeindlichen Einsatz führt die Dienstbezeichnung "Gemeindediakon/-in".

    Der Gemeindediakon bzw. die Gemeindediakonin übernimmt selbständige Verantwortungsbereiche. Er bzw. sie wirkt verantwortlich am Gemeindeaufbau mit und bringt die eigene fachliche Kompetenz in ein Gemeindekonzept ein. Es können ihm bzw. ihr auch Aufgaben im Kirchenbezirk und auf landeskirchlicher Ebene übertragen werden.
     
  2. Religionsunterricht

    Der Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin mit Einsatz im Religionsunterricht führt die Dienstbezeichnung "Religionslehrer/-in".
     
  3. Gemeindeübergreifende Jugendarbeit

    Der Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin in der gemeindeübergreifenden Jugendarbeit führt je nach Aufgabenfeld die Dienstbezeichnung "Bezirksjugendreferent/-in" oder "Landesjugendreferent/-in".
     
  4. Krankenhausseelsorge

    Der Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin in der Krankenhausseelsorge führt die Amtsbezeichnung "Diakon/-in in der Krankenhausseelsorge".
     
  5. Erwachsenenbildung

    Der Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin in der Erwachsenenbildung führt die Dienstbezeichnung "Religionspädagoge/-in in der Erwachsenenbildung".
     
  6. Weitere Aufgabenfelder in der Landeskirche

    Bei Einsatz z.B. in folgenden landeskirchlichen Aufgabenfeldern - Frauenarbeit, Männerarbeit, missionarische und ökumenische Dienste, Öffentlichkeitsarbeit, Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt, Gefängnisseelsorge, Religionspädagogik - wird die Dienstbezeichnung jeweils durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt.

    Näheres regeln die für die einzelnen Arbeitsfelder geltenden Ordnungen.

§ 3
Gottesdienstliche Einführung bei Stellenwechsel

Bei Stellenwechsel wird der Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin mit gemeindlichem oder bezirklichem Einsatz in einem Gottesdienst in den eigenen Aufgabenbereich eingeführt.

§ 4
Jahresbericht
(*)

Am Ende des ersten und zweiten Dienstjahres legt der Diplom-Religionspädagoge bzw. die Diplom-Religionspädagogin mit gemeindlichem oder bezirklichem Einsatz - über das zuständige Leitungsorgan (§ 5 Abs. 6 Diplom-Religionspädagogengesetz) - dem Evangelischen Oberkirchenrat einen Bericht über die eigene Arbeit vor. Das Leitungsorgan fügt dem Bericht eine Stellungnahme bei.

(*) Diese Vorschrift ist seit Januar 2003 durch Erlaß modifiziert

§ 5
Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(2) Hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht über die Bezirksjugendreferenten und -referentinnen verbleibt es zunächst bei der Regelung in Abschnitt IV.2 der Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit in Baden vom 31. Januar 1991 (GVBl. S. 36).

K a r l s r u h e, den 23. Juli 1996

Evangelischer Oberkirchenrat

O l o f f
(Oberkirchenrat)


 

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