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Dezember 2021

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 10/V - Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2011, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011,
geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 29. August 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. September 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 18. August 2015, Datum des Inkrafttretens: 18. August 2015, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2021.


§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsvertrag
§ 3 Durchführung der Ausbildung
§ 4 Probezeit
§ 5 Ärztliche Untersuchung
§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
§ 7 Ausbildungsentgelt
§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten
§ 9 Erholungsurlaub
§ 10 Familienheimfahrten
§ 11 Freistellung zur staatlichen Prüfung
§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung
§ 13 Ausbildungsmittel
§ 14 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 15 Sonstige Bestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Sonderregelung AVR - Fassung Ost -
gestrichen ab 1. September 2013 Übergangsregelung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 in Einrichtungen i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden.

§ 2 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung und der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muß über

a) die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,
b) den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
c) die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
d) die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung gemäß der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
e) die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
f) die Dauer der Probezeit,
g) die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgeltes,
h) die Dauer des Erholungsurlaubs,
i) die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
j) einen allgemeinen Hinweis, daß die AVR auf den Ausbildungsvertrag anzuwenden sind,
k) die vereinbarten Nebenabreden.

(2) 1Hat der Träger der praktischen Ausbildung mit einer staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts der Länder einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen geschlossen, bedarf der Ausbildungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Altenpflegeschule. 2Der tatsächliche Beginn der Ausbildung hängt davon ab, daß die Schülerin bzw. der Schüler einen Schulvertrag mit der betreffenden Altenpflegeschule vorlegt.

(3) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Durchführung der Ausbildung

(1) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß die Schülerin bzw. der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.

(2) Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.

§ 4 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für die Schülerin bzw. den Schüler in der Altenpflegehilfe drei Monate.

§ 5 Ärztliche Untersuchung

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler hat auf Verlangen der Trägerin bzw. des Trägers der Ausbildung vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen.

(2) 1Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Schülerin bzw. den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. 2Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.

(3) 1Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Schülerin bzw. den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. 2Auf Verlangen der Schülerin bzw. des Schülers ist er hierzu verpflichtet.

(4) 1Die Kosten der Untersuchung trägt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung. 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin bzw. dem Schüler auf ihren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben.

Anmerkung zu § 5 Abs. 1

Bei einer bzw. einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schülerin bzw. Schüler ist die Untersuchung, sofern die Schülerin bzw. der Schüler nicht bereits eine von einer anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.

§ 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 39 Stunden. 2Führt die Schülerin bzw. der Schüler die Ausbildung in Teilzeitform durch, wird die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Ausbildungszeit zur regelmäßigen Ausbildungszeit einer voll beschäftigten Schülerin bzw. eines vollbeschäftigten Schülers festgelegt (x % x 38,5 Stunden). 3Mit der Schülerin bzw. dem Schüler ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erfolgt. (=> SR Ost)

(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin bzw. der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.

(3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

§ 7 Ausbildungsentgelt

(1) 1Die Schülerin bzw. der Schüler erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt nach 10a - West - der AVR / 10a - Ost - der AVR. 2§ 7 findet keine Anwendung, wenn die Schülerin bzw. der Schüler Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften hat oder ihr bzw. ihm andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.

(2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin bzw. des Schülers gemäß § 7 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgeltes gemäß 10a - West - der AVR / 10a - Ost - der AVR die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.

Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2, erhält die Schülerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt maßgebende Ausbildungsentgelt.

Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler das nach 10a - West - der AVR / 10a - Ost - der AVR zustehende höhere Ausbildungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.

(3) 1Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin bzw. des Schülers beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. 2Soweit diese Regelungen Freizeitausgleich vorsehen, tritt an dessen Stelle das anteilige Entgelt im Sinne von § 9b Abs. 8 Satz 3 AVR. 3Bei der Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgelts nach Maßgabe von § 9b Abs. 8 Satz 3 AVR tritt das Ausbildungsentgelt an die Stelle des Entgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 AVR.

(4) Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin bzw. der Schüler die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 20 AVR zu drei Viertel.

(5) 1Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. 2Der Wert der Anrechnung vermindert sich in den in § 2 Abs. 3 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung aufgeführten Fällen. (=> SR Ost)

(6) 1Sachbezüge sind in Höhe der durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbildungsentgeltes (Abs. 1) hinaus. 2Kann die Schülerin bzw. der Schüler während der Zeit, für die das Ausbildungsentgelt nach § 9, oder § 11 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbildungsentgeltes nach Abs. 1 hinaus.

§ 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten

1Soweit bei der jeweiligen Einrichtung keine anderweitige Regelung gilt, ist nach den nachstehenden Vorschriften zu entschädigen. 2Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Beschäftigungsortes (politischen Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet, Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 9 Erholungsurlaub

(1) Die Schülerin bzw. der Schüler erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. AVR [gestrichen ab 1. Januar 2020] mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch abweichend von § 28a Abs. 1 AVR 27 Arbeitstage beträgt.

(2) Während des Erholungsurlaubes bemißt sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Abs. 10 AVR.

§ 10 Familienheimfahrten

1Hat die Schülerin bzw. der Schüler bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten so weit vom Ort der Ausbildungseinrichtung entfernt, dass die Schülerin bzw. der Schüler nicht täglich bis zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muß, werden ihr bzw. ihm für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. 2Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.

§ 11 Freistellung zur staatlichen Prüfung

(1) 1Der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. 2Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen bzw. Schüler in der Einrichtung oder der Altenpflegeschule zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefaßt werden; die Schülerin bzw. der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.

(2) Der Schülerin bzw. dem Schüler ist das Ausbildungsentgelt (§ 7 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.

§ 12 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Schülerin bzw. der Schüler erhält nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Zuwendung.

§ 13 Ausbildungsmittel

Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat der Schülerin bzw. dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweiligen staatlichen Prüfung erforderlich sind.

§ 14 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. 2Besteht die Schülerin bzw. der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie bzw. er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren bzw. seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

(2) Wird die Schülerin bzw. der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis von der Schülerin bzw. dem Schüler jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß ordentlich gekündigt werden.

(4) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) nicht oder nicht mehr vorliegen,
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund (z.B. Kündigung des Schulvertrags),

2) von der Schülerin bzw. dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien entsprechend Anwendung.

(2) Die Ausbildungszeit der Schülerinnen bzw. Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden, wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11a AVR) nicht angerechnet.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1.8.2001 in Kraft.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

In § 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „39“ die Zahl „40“.

§ 7 Abs. 5 gilt nicht.

gestrichen ab 1. September 2013 Übergangsregelung:

Schülerinnen und Schüler, die am 30. Juni 2007 einen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 7 Abs. 4 Anlage V a.F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihrer Ausbildung weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.

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