Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD)
Anlage 10/II - Regelung der Ausbildungsverhältnisse in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007,geändert durch Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2011, Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2012,
geändert durch Bekanntmachung vom 21. Juni 2011, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011,
geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 29. August 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. September 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 18. August 2015, Datum des Inkrafttretens: 18. August 2015.
geändert durch Bekanntmachung vom 4. April 2019, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2019,
geändert durch Bekanntmachung vom 21. Mai 2019, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2019,
geändert durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2019, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2019,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2021.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsentgelt
§ 3 Ausbildungsentgelt in besonderen Fällen
§ 4 Ausbildungsvertrag
§ 5 Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 6 Ärztliche Untersuchungen
§ 7 - gestrichen -
§ 8 Regelmäßige Ausbildungszeit
§ 9 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Ausbildungsfahrten
§ 10 - gestrichen -
§ 11 Erholungsurlaub
§ 12 Familienheimfahrten
§ 13 Freistellung vor Prüfungen
§ 14 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung
§ 15 Ausbildungsmittel
§ 16 Prüfungen
§ 17 - gestrichen -
§ 18 Zeugnis
§ 19 Sonstige Bestimmungen
Sonderregelung AVR - Fassung Ost -
gestrichen ab 1. September 2013 Übergangsregelung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für Auszubildende in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf gelten die zwingenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und diese Regelung.
(2) Die Regelung gilt nicht für
a) körperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie im Rahmen der Jugendhilfe untergebrachte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen ausgebildet werden;
b) Praktikantinnen, Praktikanten, Vorpraktikantinnen, Vorpraktikanten, Volontärinnen, Volontäre, Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler in diesem Sinne sind auch Personen, die sich in der Ausbildung in Heil- und Heilhilfsberufen und in Berufen des Sozial- und Erziehungsdienstes befinden, sofern ihre Ausbildungsverhältnisse den Schulgesetzen der Länder unterliegen (z. B. Ausbildung zur/zum Beschäftigungstherapeutin, Beschäftigungstherapeuten, Krankengymnastin, Krankengymnasten, Altenpflegerin, Altenpfleger).
c) Auszubildende von Berufsförderungswerken und -abteilungen, Integrationsbetrieben und -abteilungen und von Einrichtungen, in denen fremdnützige Ausbildungen und Beschäftigungen im Vordergrund stehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 findet diese Regelung Anwendung auf die betrieblich-schulischen, staatlich anerkannten bzw. als staatlich
anerkannt geltenden Ausbildungen an Krankenhäusern in einem der nachfolgenden Ausbildungsberufe:
medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten,
medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten,
medizinisch-technische Assistentinnen und -assistenten für Funktionsdiagnostik,
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, [neu ab 1. Juli 2019]
Logopädinnen und Logopäden [neu ab 1. Juli 2019]
und Diätassistentinnen und -assistenten.
§ 2 Ausbildungsentgelt
(1) 1Auszubildende erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß Anlage 10a - West - der AVR / 10a - Ost - der AVR. 2Zur Ermittlung des auf einen Tag entfallenden Anteils der Ausbildungsvergütung wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
Das Stundenentgelt beträgt 1/169,57 (SR Ost) des monatlichen Ausbildungsentgelts.
(2) 1Für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die bei der bzw. dem Ausbildenden beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. 2Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschrift tritt an die Stelle des Überstundenentgelts das Stundenentgelt gemäß Abs. 1 Satz 3 zuzüglich eines Zuschlags von 25 v. H. des Stundenentgelts.
[Absatz 3 gestrichen ab 1. Januar 2011] (3) Die in § 14 Abs. 3 Buchst. b) AVR und in den Anmerkungen zu den Einzelgruppenplänen geregelten Zulagen erhalten die Auszubildenden bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte.
(4) 1Gewährt die bzw. der Ausbildende Unterkunft, Verpflegung oder beides, richten sich die Kürzungsbeträge nach Anlage 10a der AVR. 2Kann die bzw. der Auszubildende während der Zeit, für welche das Ausbildungsentgelt nach § 10 fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch nehmen, entfällt für diese Zeit der Nichtinanspruchnahme die Kürzung.
§ 3 Ausbildungsentgelt in besonderen Fällen
(1) Ist wegen des Besuches einer weiterführenden oder einer berufsausbildenden Schule oder wegen einer anderen Vorbildung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts gemäß Anlage 10a der AVR die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.
(2) Hat die bzw. der Auszubildende vor Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlußprüfung bestanden, so erhält sie, wenn sie bzw. er, wenn er weiterbeschäftigt wird, von dem Tag an, der auf den Tag der bestandenen Abschlußprüfung folgt, die ihrer bzw. seiner Tätigkeit entsprechendes Entgelt nach den Bestimmungen der AVR.
(3) Wird die Ausbildungszeit aufgrund des § 8 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b Abs. 2 der Handwerksordnung oder wegen Nichtbestehens der Abschlußprüfung verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das zuletzt maßgebende Ausbildungsentgelt nach der jeweils geltenden 10a - West - der AVR / 10a - Ost - der AVR gezahlt.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 4 erhält die bzw. der Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlußprüfung das zuletzt maßgebende Ausbildungsentgelt nach der jeweils geltenden 10a - West - der AVR / 10a - Ost - der AVR, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihm gezahlten Ausbildungsentgelt und dem seiner Tätigkeit entsprechenden Entgelt nach den Bestimmungen der AVR.
§ 4 Ausbildungsvertrag
(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über
a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;
b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung;
c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;
d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit;
e) Dauer der Probezeit;
f) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgeltes;
g) Dauer des Erholungsurlaubs;Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann;
h) die vereinbarten Nebenabreden.
(2) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
§ 5 Probezeit und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(1) 1Die Probezeit beträgt drei Monate. 2Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von der bzw. dem Auszubildenden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von der bzw. dem Ausbildenden mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß ordentlich gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist;
b) von der bzw. dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie bzw. er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(3) 1Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. 2Besteht die bzw. der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis entsprechend § 21 Abs. 2 BBiG. 3Besteht die bzw. der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr bzw. sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Kann die bzw. der Auszubildende ohne ihr bzw. sein eigenes Verschulden die Abschlußprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird sie bzw. er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt.
(4) 1Wird die bzw. der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2§ 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 6 Ärztliche Untersuchungen
(1) Die bzw. der Auszubildende hat auf Verlangen der bzw. des Ausbildenden vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheit und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der bzw. dem Ausbildenden bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen.
(2) 1Die bzw. der Ausbildende kann die Auszubildende bzw. den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. 2Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Die bzw. der Ausbildende hat die Auszubildende bzw. den Auszubildenden, die bzw. der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) 1Die Kosten der Untersuchung trägt die bzw. der Ausbildende. 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der bzw. dem Auszubildenden auf ihren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben.
§ 7 - gestrichen -
§ 8 Regelmäßige Ausbildungszeit
(1) Für Auszubildende, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit (praktische und innerbetriebliche theoretische Ausbildung) nach den §§ 9 bis 9e AVR.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist der bzw. dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.
(3) An Tagen, an denen die bzw. der Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf sie bzw. er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
(4) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
(5) Für Auszubildende dürfen Überstunden nicht angeordnet werden.
§ 9 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Ausbildungsfahrten
(1) 1Soweit bei der jeweiligen Einrichtung keine anderweitige Regelung gilt, ist nach den nachstehenden Vorschriften zu entschädigen. 2Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und -reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bzw. des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. 3Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen, in denen die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung besonders zusammengefaßt werden, werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßigen Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigung (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
1Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule werden den Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Höhe insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungsentgeltes einer bzw. eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr, übersteigen. 3Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. 4In den Fällen der Sätze 3 und 4 werden Beträge von weniger als 1,53 € nicht ausgezahlt.
(2) - gestrichen -
§ 10 - gestrichen -
§ 11 Erholungsurlaub
Auszubildende erhalten in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. AVR [gestrichen ab 1. Januar 2020] mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch abweichend von § 28a Abs. 1 AVR 27 Arbeitstage beträgt.
§ 12 Familienheimfahrten
(1) 1Hat die Schülerin bzw. der Schüler bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten so weit vom Ort der Ausbildungseinrichtung entfernt, dass die Schülerin bzw. der Schüler nicht täglich bis zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muß, werden ihr bzw. ihm für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. 2Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort. 3Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
(2) 1Soweit der bzw. dem Auszubildenden die Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt gem. Abs. 1 erstattet werden, erhält sie bzw. er bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern, der bzw. des Erziehungsberechtigten vom Ort der Ausbildungsstätte für die Familienheimfahrt
von mehr als 100 - 300 km
2 Ausbildungstage
von mehr als 300 km
3 Ausbildungstage
Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung des Ausbildungsentgeltes. 2Bei besonders ungünstigen Reiseverbindungen kann die bzw. der Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. 3Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen die bzw. der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre.
§ 13 Freistellung vor Prüfungen
(1) 1Der bzw. dem Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlußprüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der SechsTage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. 2Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung besonders zusammengefaßt werden; die bzw. der Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
(2) Den Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der Prüfung fortzuzahlen.
§ 14 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung
Auszubildende erhalten nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.
§ 15 Ausbildungsmittel
Die bzw. der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
§ 16 Prüfungen
(1) Die bzw. der Auszubildende ist rechtzeitig zur Prüfung anzumelden.
(2) Sobald der bzw. dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat sie bzw. er ihn der bzw. dem Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.
§ 17 - gestrichen -
§ 18 Zeugnis
(1) 1Die bzw. der Ausbildende hat der bzw. dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Hat die bzw. der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll die Ausbilderin bzw. der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
(2) 1Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der bzw. des Auszubildenden. 2Auf Verlangen der bzw. des Auszubildenden sind Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 19 Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien entsprechend Anwendung.
(2) Für Auszubildende, auf die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine günstigere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin gültig.
(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11a AVR) nicht angerechnet.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
In § 2 Abs. 1 tritt an die Stelle von "1/169,57" "1/174"
gestrichen ab 1. September 2013 Übergangsregelung:
Auszubildende, die am 30. Juni 2007 einen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 2 Abs. 3 Anlage II a.F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihrer Ausbildung weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.