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Dezember 2021

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 10/I - Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 29. August 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. September 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 18. August 2015, Datum des Inkrafttretens: 18. August 2015,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2021.


§ 1 Ausbildungsentgelt
§ 2 Arbeitszeit
§ 3 - gestrichen -
§ 4 Erholungsurlaub
§ 5 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung
§ 6 Sonstige Bestimmungen
Sonderregelung AVR - Fassung Ost -
gestrichen ab 1. September 2013 Übergangsregelung

Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:

§ 1 Ausbildungsentgelt

(1) Praktikantinnen und Praktikanten für die Berufe

der pharm.-techn. Assistentin/des pharm.-techn. Assistenten
der Krankengymnastin/des Krankengymnasten
der Logopädin/des Logopäden
der Masseurin/des Masseurs
der Masseurin und med. Bademeisterin/des Masseurs und med. Bademeisters
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
der Erzieherin/des Erziehers
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers
der Altenpflegerin/des Altenpflegers
d er Dorfhelferin/des Dorfhelfers
der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers
der Heilerziehungspflegerin mit Vollzeitausbildung/des Heilerziehungspflegers mit Vollzeitausbildung
der Erzieherin am Arbeitsplatz/Arbeitserzieherin mit Vollzeitausbildung
des Erziehers am Arbeitsplatz/Arbeitserziehers mit Vollzeitausbildung
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten

erhalten ein monatliches Ausbildungsentgelt und ggf. einen Kinderzuschlag gemäß 10a - West - der AVR / 10a - Ost - der AVR.

(2) 1Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht; für Überstunden, für Zeitzuschläge, für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber in dem zukünftigen Beruf der Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. 2Dabei gilt als Stundenentgelt im Sinne des § 20a Abs. 3 AVR der auf die Stunde entfallende Anteil des Ausbildungsentgelts gemäß 10a - West - der AVR / 10a - Ost - der AVR. 3Für die Ermittlung dieses Anteils gilt § 9b Abs. 8 Satz 3 AVR entsprechend.

(3) 1Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] auf die Ausbildungsentgelt und den Verheiratetenzuschlag angerechnet. 2Der Wert der Anrechnung vermindert sich in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]. 3Kann die Praktikantin bzw. der Praktikant während der Zeit, für die ihr bzw. ihm Ausbildungsentgelt fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten die Wechselschicht- und Schichtzulage gemäß § 20 AVR.

§ 1a Probezeit

Die ersten drei Monate des Praktikums sind Probezeit, sofern nicht im Ausbildungsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.

§ 2 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 9e AVR.

§ 3 - gestrichen -

§ 4 Erholungsurlaub

(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. AVR [gestrichen ab 1. Januar 2020] mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch abweichend von § 28a Abs. 1 AVR 27 Arbeitstage beträgt.

(2) Während des Erholungsurlaubes bemißt sich das Urlaubsentgelt nach § 28 Abs. 10 AVR.

§ 5 Vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlung

Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Jahressonderzahlung.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

(1) Mit der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ist vor Beginn des Praktikums ein Ausbildungsvertrag schriftlich abzuschließen.

(2) Soweit vorstehend für Praktikantinnen und Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien sinngemäß Anwendung.

(3) Die Ausbildungszeit der Praktikantinnen und Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11a AVR) nicht angerechnet.

(4) Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin bzw. vom Praktikanten oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

§ 1 Abs. 3 gilt nicht.

gestrichen ab 1. September 2013 Übergangsregelung:

Praktikantinnen und Praktikanten, die am 30. Juni 2007 einen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 1 Abs. 4 Anlage I a.F. haben, erhalten diese Zulage bis zum Ende ihres Praktikums weiter, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen.

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