Beitragsordnung der Kirchengewerkschaft
in der Fassung des Beschlusses der Bundesdelegiertenkonferenz vom 21. April 2007,
geändert durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz vom 31. Mai 2008,
geändert durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz vom 17. April 2015,
geändert durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz vom 9. April 2016
zuletzt geändert durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz vom 6. Mai 2017
I)
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Bundesdelegiertenkonferenz nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h der Satzung der Kirchengewerkschaft festgelegt.
2. Die Höhe des monatlichen Beitrags beträgt 0,9 v.H. des Tabellenentgeltes der Stufe 2 (bzw. der Basisstufe der AVR) der jeweiligen Entgeltgruppe.
3. Der Beitrag vermindert sich um 33 v.H. bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 70 v.H.
4. Der Mitgliedsbeitrag für Geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Arbeitslose, Mitglieder in Elternzeit ohne Beschäftigung beträgt monatlich 3,50 Euro.
4.a) Der Mitgliedsbeitrag der Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionäre beträgt ab dem
01.07.2016 5,00 Euro.
4.b) Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionäre, deren Rentenhöhe sich im Rahmen der
sog. Geringfügigkeit nach SGB befindet, zahlen monatlich 3,50 Euro, ansonsten beträgt der
monatliche Mitgliedsbeitrag für die Gruppe Rentnerinnen/Pensionäre 5,00 Euro.
5. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils monatlich fällig.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Umgruppierung) im Rahmen der "Beitragsehrlichkeit" unaufgefordert der Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft mitzuteilen.
II)
Der Vorstand wird beauftragt, entsprechende Beitragstabellen mit gerundeten Zahlen zu erstellen.
II a)
Die Beitragstabellen werden nach der Kirchenamtlichen Veröffentlichung der
Gehaltssteigerung angepasst.
III) Übergangsregelung
Bei Mitglieder, deren Entgelt sich durch die Neufassungen der Tarifwerke nicht geändert (abgesenkt) hat, verbleibt es bei der Höhe des bisherigen Mitgliedsbeitrages.