Ortszuschlag

Der zweitwichtigste Faktor fürdie Gehaltsberechnung ist der Ortszuschlag.Auch er ist von der Vergütungsgruppe abhängig. Als soziale Komponente der Vergütungwird der Ortszuschlag aber insbesondere durch die Familienverhältnissebestimmt. Die Zahl der mitzuversorgenden Familienangehörigen führt zu sogenanntenStufen des Ortszuschlages, wobei jede/r zusätzliche Familienangehörige denOrtszuschlag um eine Stufe erhöht. Daraus ergibt sich folgendes Stufenmodell:

Ortzuschlagstabelle für Angestellte nach BAT

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3 und folgende

 

Ledige und Geschiedene

Verheiratete, Verwitwete,
Geschiedene mit Unterhaltspflicht

Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld zu­steht, wobei jedes Kind eine Stufe mehr ergibt

Sollte jemand ledig odergeschieden (=Stufe 1), jedoch kindergeldberechtigt sein, so erhält sie/er denDifferenzbetrag von Stufe 3 und Stufe 2 zusätzlich zum Betrag der Stufe 1 fürjedes kindergeldberechtigte Kind. Dies nennt man den kinderbezogenenBestandteil. [BAT § 29 B(4)]

Klar ist auch, dassTeilzeitbeschäftigte nur jeweils den Teil vom Ortszuschlag erhalten, der ihremBeschäftigungsgrad entspricht. [BAT §§ 34, 26(1)]

 

Schwierig wird es, wenn beideEhepartner im Öffentlichen Dienst oder bei der Kirche beschäftigt sind. Danngilt die Faustregel:

Es kann insgesamt nur einmal derEhegattenbestandteil und der jeweilige kinderbezogene Bestandteil in Anspruchgenommen werden. [BAT § 29(5),(6)+(7) und AR-HAng § 6(1)+(2)]

Im Klartext heißt das, dass beideEhepartner den Ortszuschlag der Stufe 1 bekommen - sofern sie nach BAT oderVergleichbarem bezahlt werden -, aber beide zusammen nur maximal 100% dieErhöhung fürs Verheiratetsein (Ehegattenbestandteil) bekommen. Genauso wird beiden anzurechnenden Kindern verfahren. Insgesamt kann maximal für jedes Kind derKinderbetrag nur einmal voll bezogen werden.

Ein Beispiel: Wenn bei einemverheirateten Paar mit einem Kind beide im öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstarbeiten (A mit 100%, B mit 50%), beide bezahlt nach IVb. An Ortszuschlägenbekommen A und B derzeit:

 

A

100%

Stufe 1

492,47 €

B

50%

Stufe 1

246,24 €

A und B

zusammen

für Ehe

104,80 €

A und B

zusammen

für 1 Kind

88,78 €

A und B

insgesamt

 

932,29 €

 

Welcher Arbeitgeber den Betrag für die Ehe und die Kinder zuwelchem Anteil bezahlt, ist normalerweise egal, da sich die Summe nicht ändert.

 

Die Arbeitsrechtliche Kommissionhat für die Landeskirche eine kleine Ausnahme von der BAT-Regelung geschaffen (§6 AR-Ang, Abs. 3). Danach erhalten Ledige oder Geschiedene mit Kindern, derenKinder bei ihnen wohnen, auch dann den vollen kinderbezogenen Anteil desOrtszuschlages, wenn der getrennt lebende Partner im Öffentlichen Dienst beschäftigtist und dadurch einen Anteil des kinderbezogenen Ortszuschlages erhält.