vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

Auswirkungen des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung ab 1.7.2005

Zum 1.7.2005 treten zahlreiche Änderungen in der Sozialversicherung in Kraft, die Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung haben. Dazu gehören das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) sowie das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz. Außerdem gelten ab 1.7.2005 komplett neue Freibeträge für die Lohnpfändung.

Ab dem 1.7.2005 haben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag in Höhe von 0,9 % zu entrichten. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Krankenkassen verpflichtet, ihre Beitragssätze um 0,9 % zu senken. Dies bedeutet, dass die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen eine Mehrbelastung von 0,45 % ihres Bruttolohns haben. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden neben den versicherungspflichtig Beschäftigten weitestgehend alle Versicherten ebenso mit einem um 0,45 % höheren Beitrag belastet. So auch die oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienenden Beschäftigten, deren Arbeitgeberzuschuss zum freiwilligen GKV-Beitrag gleichermaßen reduziert wird.

Bis zum 30.6.2005 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Hat zum Beispiel eine Krankenkasse einen allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 13,6 %, so tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 6,8 %.

Ab 1.7.2005 wird der allgemeine Beitragssatz um 0,9 % auf dann 12,7 % gesenkt. Der Beitragsanteil von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beträgt dann jeweils 6,35 %, für jeden der beiden also 0,45 % weniger. Gleichzeitig wird jedoch ab 1.7.2005 der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 % eingeführt, welcher vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist. Die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers steigt somit von 6,8 % auf 7,25 % an. Der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt zu zahlende Krankenkassenbeitrag verändert sich in seiner Höhe zwar nicht, aber die Belastung der Arbeitnehmer steigt um 0,45 %, während die Belastung der Arbeitgeber um 0,45 % abnimmt.

Praxisbeispiel: Pflichtversicherter Arbeitnehmer

Arbeitsentgelt

 2.563,51 EUR

Allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse bis 30.6.2005

13,6 %

Allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse ab 1.7.2005

12,7 %

Zusätzlicher Beitragssatz ab 1.7.2005

0,9 %

Beitragsbeteiligung Arbeitgeber

Arbeitgeberbeitragsanteil bis 30.6.2005

 2.563,51 EUR x 6,8 %

 174,32 EUR

Arbeitgeberbeitragsanteil ab 1.7.2005

 2.563,51 EUR x 6,35 %

 162,78 EUR

Ersparnis des Arbeitgebers:

 

11,54 EUR

Beitragsbeteiligung Arbeitnehmer

Arbeitnehmerbeitragsanteil bis 30.6.2005

 2.563,51 EUR x 6,8 %

174,32 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil ab 1.7.2005

 2.563,51 EUR x 7,25 % (6,35 % + 0,9 %)

185,85 EUR

Mehrbelastung des Arbeitnehmers:

 

 11,53 EUR

 Vielfach wird für die Beitragsbeteiligung des Arbeitnehmers auch die folgende, ebenfalls zugelassene Berechnungsweise verwendet:

Arbeitnehmerbeitragsanteil bis 30.6.2005

2.563,51 EUR x 6,8 %

174,32 EUR

Arbeitnehmerbeitragsanteil ab 1.7.2005

 2.563,51 EUR x 6,35 %

 162,78 EUR

Zusatzbeitrag ab 1.7.2005

 2.563,51 EUR x 0,9 %

 23,07 EUR

Gesamtbeitrag Arbeitnehmer ab 1.7.2005

 162,78 EUR + 23,07 EUR

 185,85 EUR

Mehrbelastung des Arbeitnehmers

 

  11,53 EUR

Die Mehrbelastung des Arbeitnehmers von 11,53 EUR entspricht ab 1.7.2005 rund 0,45 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. 


 

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