Wahlordnung zum Mitarbeitendenvertretungsgesetz -- WO-MVG-Baden
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Wahlordnung zum Kirchlichen Gesetz über Mitarbeitendenvertretungen
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Wahlordnung zum Mitarbeitendenvertretungsgesetz -- WO-MVG-Baden)
- Vom 7. September 2021 (GVBl. Nr. ),
veröffentlicht unter www.kirchenrecht-baden.de Nr. 490.210
Inhalt:
§ 1 Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 2 Bildung des Wahlvorstandes
§ 3 Geschäftsführung des Wahlvorstandes
§ 4 Listen der wahlberechtigten und der wählbaren Personen
§ 5 Wahltermin und Wahlausschreiben
§ 6 Wahlvorschläge
§ 7 Gesamtvorschlag und Stimmzettel
§ 8 Durchführung der Wahl
§ 9 Stimmabgabe durch Briefwahl
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 12 Vereinfachte Wahl
§ 13 Wahlunterlagen
§ 14 Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
§ 15 Wahl der Vertrauensperson und deren Stellvertretungen der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung
§ 16 Wahl des Gesamtausschusses
§ 16a Wahl der in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsendenden Personen
§ 16b Weitere Regelungen/Sonderfälle
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlagenDer Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 11 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Mitarbeitendenvertretungsgesetz - MVG-Baden) vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S.7), unter Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission Baden, folgende Rechtsverordnung:
§ 1 Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes
(1) Die Wahl der Mitarbeitendenvertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und
durchgeführt, es sei denn, die Mitarbeitendenvertretung wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 gewählt.
(2) 1Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. 2Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl
von Ersatzmitgliedern bestellt werden.
(3) 1Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer die Wahlberechtigung zur
Mitarbeitendenvertretung nach § 9 MVG-Baden besitzt. 2Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied
zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt das
Ersatzmitglied, dessen Name alphabetisch zuvorderst steht.
(4) 1Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung die Ersatzmitglieder nach Absatz 2 sowie
Wahlberechtigte nach § 9 MVG-Baden als Wahlhelfende bei der Durchführung der
Wahlhandlung heranziehen. 2Kandidierende dürfen keine Wahlhelfenden sein.
§ 2 Bildung des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der
Mitarbeitendenvertretung in einer von der amtierenden Mitarbeitendenvertretung einzuberufenden Mitarbeitendenversammlung nach § 31 MVG-Baden durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitarbeitenden eine geheime Abstimmung beantragt.
(2) 1Besteht keine Mitarbeitendenvertretung oder ist die Frist des Absatzes 1 versäumt, so
beruft die Dienststellenleitung die Mitarbeitendenversammlung ein. 2Für die Bestimmung der
Leitung der Mitarbeitendenversammlung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Im Falle der Neuwahl nach § 16 Abs. 1 MVG Baden ist unverzüglich nach § 16 Abs. 2 Satz
2 MVG-Baden von der Dienststellenleitung oder der Gesamtmitarbeitendenvertretung eine
Mitarbeitendenversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. 2Im Falle der
Nachwahl oder Neuwahl nach § 16 Abs. 3 MVG-Baden ist diese von der amtierenden
Mitarbeitendenvertretung einzuberufen. 3Für die Bestimmung der Leitung der
Mitarbeitendenversammlung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Sofern das Vorliegen einer Krise oder eines Notfalles nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Notfallgesetz (NotfallG) festgestellt ist, gilt abweichend
a) zu Absatz 1, dass der Wahlvorstand von der amtierenden Mitarbeitendenvertretung
bestellt wird.
b) zu Absatz 2, dass der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen
mit dem Gesamtausschuss bestellt wird.
c) zu Absatz 3 Satz 1, dass der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im
Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss oder der Gesamtmitarbeitendenvertretung
bestellt wird.
d) zu Absatz 3 Satz 2, dass der Wahlvorstand von der amtierenden
Mitarbeitendenvertretung bestellt wird.
(5) Für die Abberufung von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 17 MVG-Baden
entsprechend.
(6) Die Amtszeit des Wahlvorstands endet mit der Übermittlung der Personen nach § 11 Abs. 2
an den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen für den Bereich der Evangelischen
Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in
Baden e.V.
§ 3 Geschäftsführung des Wahlvorstandes
(1) 1Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Person im Vorsitzendenamt und eine Person
im Schriftführeramt. 2Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen einer Woche
nach seiner Wahl ein.
(2) 1Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit der Mehrheit der
Anwesenden unter Berücksichtigung des Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 Grundordnung. 2Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes ist das Ersatzmitglied heranzuziehen, dessen
Name alphabetisch zuvorderst steht. 3§ 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 MVG-Baden sind
entsprechend anzuwenden. 3Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden
bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von den Personen im
Vorsitzenden- und Schriftführeramt zu unterzeichnen sind.
§ 4 Listen der wahlberechtigten und der wählbaren Personen
(1) 1Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG-Baden
wahlberechtigten und der nach § 10 MVG-Baden wählbaren Personen. 2Beide Listen sind
mindestens vier Wochen vor der Wahl, durch Auslegung in der Dienststelle zur Einsichtnahme
oder in anderer geeigneter Weise, den Wahlberechtigten bekannt zu geben.
(2) 1Jede mitarbeitende Person sowie die Dienststellenleitung kann innerhalb einer Frist von
zwei Wochen nach Bekanntgabe der Listen gegen die Eintragung oder Nichteintragung von
Mitarbeitenden Einspruch beim Wahlvorstand schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. 2Der
Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt darüber einen
schriftlichen Bescheid. 3Die Entscheidung ist abschließend.
(3) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in
Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.
§ 5 Wahltermin und Wahlausschreiben
(1) 1Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitendenvertretung fest. 2Der
Termin darf nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. 3Der
Wahlvorstand erlässt spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in
durch Auslegung in der Dienststelle zur Einsichtnahme oder in anderer geeigneter Weise den
Wahlberechtigten bekanntgegeben wird. 4Im Falle einer Bekanntgabe durch Zusendung genügt
die Textform.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag seines Erlasses,
b) Ort, Tag und Zeit der Wahl;
c) Ort und Zeit der Auslegung der in § 4 Abs. 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
d) den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen binnen zwei Wochen nach
Bekanntgabe beim Wahlvorstand schriftlich oder zur Niederschrift dort eingelegt
werden können;
e) die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
f) die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6,
g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl nach § 9.
Ein Muster für ein Wahlausschreiben findet sich in der Anlage 1 (Wahlausschreiben nach § 5 WO-MVG-Baden) dieser Wahlordnung.
(1) 1Die Wahlberechtigten können binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich einreichen, der von
mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet und mit deren Anschriften versehen sein
muss. 2Der Wahlvorschlag muss den Namen und Vornamen, die Beschäftigungsstelle sowie
die Art der Tätigkeit der vorschlagenden Person enthalten. 3Im Wahlverfahren für die
Mitarbeitendenvertretung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 MVG-Baden können abweichend von Satz 1
unter Wahrung der Frist die Unterschriften der zweiten und dritten vorschlagenden
wahlberechtigten Person auf einem jeweils eigenen Schriftstück geleistet werden, in welchem
ausdrücklich auf den zu unterstützenden Wahlvorschlag Bezug genommen werden muss.
(2) 1Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die
Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. 2Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer
Nominierung einverstanden sind. 3Beanstandungen sind der ersten der unterzeichnenden
Personen des Wahlvorschlages, bei Wahlvorschlägen nach Absatz 1 Satz 2 allen
Unterzeichnenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; sie können innerhalb der
Einreichungsfrist behoben werden.
§ 7 Gesamtvorschlag und Stimmzettel
(1) 1Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge gemäß § 6 zu einem
Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in
alphabetischer Reihenfolge auf. 2Art und Ort der Tätigkeit der Wahlbewerbenden sind
anzugeben.
(2) Der Gesamtvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl
durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.
(3) 1Die Stimmzettel sind dem Gesamtvorschlag nach Absatz 1 entsprechend zu gliedern. 2Sie
müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und die Zahl der zu
wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung muss darauf angegeben werden.
(1) 1Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt.
Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes gelten die Sätze 2 und 3 des
Absatzes 3 entsprechend. 2Die Mitglieder führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken
darin die Stimmabgabe. 3Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen,
dass die Wahlurnen leer sind; sie sind bis zum Ende der Wahl verschlossen zu halten.
(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der in die verschlossene
Wahlurne eingeworfen wird. 2Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob die
wählende Person wahlberechtigt ist.
(3) 1In Bedarfsfällen können Stimmbezirke eingerichtet werden. 2In diesem Fall kann der
Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen. 3In jedem
Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein
Ersatzmitglied anwesend sein. 4Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand
Wahlhelfende hinzuziehen.
(4) 1Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder
in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind. 2Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils
eine Stimme abgegeben werden.
(5) 1Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. 2Wahlberechtigte
können sich zur Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, wenn sie infolge einer
Behinderung hierbei beeinträchtigt sind. 3Wahlbewerbende Personen, Mitglieder oder
Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfende dürfen nicht zur Hilfeleistung
herangezogen werden.
§ 9 Stimmabgabe durch Briefwahl
(1) 1Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben. 2Die
Mitarbeitendenvertretung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 MVG-Baden ist durch Briefwahl zu wählen.
3Das Antragserfordernis nach Absatz 2 Satz 1 entfällt.
(2) 1Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf schriftlichen Antrag
a) den Stimmzettel,
b) einen neutralen Stimmzettelumschlag,
c) einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den
Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt und
d) den Wahlschein gemäß Anlage 7 (Wahlschein) dieser Wahlordnung sowie einen auf
die Wahl abgestimmten "Wegweiser für die Briefwahl" entsprechend dem Muster
der Anlage 4 (Wegweiser für die Briefwahl) dieser Wahlordnung
auszuhändigen oder zu übersenden.
2Dies trägt der Wahlvorstand in die Wählerliste gemäß § 4 ein.
3Der Antrag muss dem Wahlvorstand eine Woche vor der Wahl vorliegen. 4Wer den Antrag für
einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. 5Eine Ablehnung ist der antragstellenden Person unverzüglich
mitzuteilen.
(3) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie
bis zum Ende der Wahlhandlung (direkte Stimmabgabe) beim Wahlvorstand eingegangen
sind.
(4) 1Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss
der Wahlhandlung (direkte Stimmabgabe) gesondert auf. 2Nach Abschluss der Wahlhandlung
öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge und entnimmt ihnen
zunächst jeweils die Wahlscheine und Stimmzettelumschläge. 3Er vermerkt anhand jedes
Wahlscheines die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten. 4Den ungeöffneten
Stimmzettelumschlag wirft er unverzüglich in die verschlossene Wahlurne. 5Nach Einwurf des
letzten Stimmzettels ist die Wahl beendet.
(5) 1Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung (direkte
Stimmabgabe) eingegangen ist. 2Ebenso ist er ungültig, wenn kein oder ein unvollständig
ausgefüllter Wahlschein beigefügt wurde. 3Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt
auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen
auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der
Stimmenzahl. 2Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu
unterzeichnen ist. 3Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
(2) 1Sind nach § 8 Abs. 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst
nach Beendigung der Wahl in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. 2Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
(3) 1Als Mitarbeitervertretende sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf welche die meisten
Stimmen entfallen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) 1Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst
niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der
Mitarbeitendenvertretung durch Los ausgeschieden sind. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
b) auf denen mehr Namen als nach § 8 Abs. 4 zulässig angekreuzt worden sind oder
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
c) die einen Zusatz enthalten.
§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) 1Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich der Dienststellenleitung und den
Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich.
2Die Wahl gilt als angenommen, sofern diese nicht binnen einer Woche nach Zugang der
Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber schriftlich abgelehnt wird. 3Wird die Wahl
abgelehnt, tritt an die Stelle der gewählten Person die vorgeschlagene Person mit der
nächstniedrigeren Stimmenzahl.
(2) Die Person im Vorsitzendenamt des Wahlvorstands übermittelt dem Gesamtausschuss
Baden unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung die ausgefüllte Anlage 8 (Mitteilung an
den Gesamtausschuss § 11 Abs. 2 WO-MVG-Baden) der Wahlordnung.
(1) 1In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten wird die
Mitarbeitendenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn, ein
Beschluss gemäß Absatz 5 wird gefasst. 2Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der
Wahlberechtigten; für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. 3Die Einberufung muss durch
Aushang oder Bekanntgabe in anderer geeigneter Weise erfolgen und die Namen der
Wahlberechtigten und der Wählbaren enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
der Mitarbeitendenvertretung. 4Es ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon vor der
Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden können.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Dienststellen, in denen nach einem Schichtplan gearbeitet wird.
(3) Absatz 1 gilt nicht bei Vorliegen einer Krise oder eines Notfalles nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NotfallG.
(4) 1Die Versammlung wählt durch Zuruf aus ihrer Mitte eine Person für die
Versammlungsleitung, welche die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. 2Diese erläutert
die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. 3Danach fordert die
Versammlungsleitung die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge
abzugeben. 4§ 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl
abgestimmt. 6Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von
Wahlen entsprechend § 8. 7Eine Briefwahl findet nicht statt. 8Für die Stimmauszählung hat die
Versammlungsleitung eine Person der Mitarbeitenden aus der Versammlung hinzuziehen,
welche selbst nicht zur Wahl stehen darf. 9§ 1 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 10Für die
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
(5) 1In Dienststellen mit mehr als 15 Wahlberechtigten kann die Versammlung beschließen,
dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. 2In diesen Fällen wählt die Versammlung
einen Wahlvorstand, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt.
Sämtliche Wahlunterlagen sind von der Mitarbeitendenvertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
§ 14 Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
(1) Sofern eine Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden nach § 49 MVG-Baden zeitlich in einen Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin der
Mitarbeitendenvertretung fällt, erfolgt die Wahl unter Leitung des allgemeinen Wahlvorstandes
in einem gesonderten Wahlgang.
(2) 1Wahlvorschläge zur Wählerliste können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die
berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen. 2§ 6 Abs. 1
gilt bezüglich der Erforderlichkeit der Unterschriften dreier Wahlberechtigten nicht.
(3) Von den Wahlberechtigten können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie
Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
(4) Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden die
Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitendenvertretung entsprechend.
§ 15 Wahl der Vertrauensperson und deren Stellvertretungen der Mitarbeitenden mit
Schwerbehinderung
(1) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung oder
die gemäß § 151 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
(2) Wählbar sind alle Mitarbeitenden, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen zur
Wählbarkeit nach § 10 MVG-Baden erfüllen.
(3) 1Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die
Vertrauensperson und deren Stellvertretungen der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung zu
wählen. 2§ 6 Abs. 1 gilt bezüglich der Erforderlichkeit der Unterschriften dreier
Wahlberechtigten nicht.
(4) 1Die Wahl der Vertrauensperson und deren Stellvertretungen wird im Briefwahlverfahren
durchgeführt, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. 2Anstelle des
Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe werden aus Gründen des Datenschutzes die
Wahllisten den wahlberechtigten Mitarbeitenden vom Wahlvorstand regelmäßig schriftlich
übermittelt.
(5) 1Die Anzahl der zu wählenden Personen als Stellvertretung werden in einer Versammlung
der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung beschlossen. 2Findet diese Versammlung nicht
statt, legt der Wahlvorstand die Anzahl der Stellvertretungen fest. 3Damit haben die
wahlberechtigten Mitarbeitenden nach Absatz 1 insgesamt die Anzahl von Stimmen für diese
Wahl, welche sich aus der Summe der Vertrauensperson und der beschlossenen Anzahl der
Stellvertretungen ergibt.
(6) 1Zur Vertrauensperson der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung ist die Person gewählt,
welche die meisten Stimmen erhalten hat. Zu den Personen der Stellvertretung sind die
Personen mit den nächstniedrigen Stimmenanzahlen gewählt. 2Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. 3Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson und deren
Stellvertretungen der schwerbehinderten Mitarbeitenden die Vorschriften über die Wahl der
Mitarbeitendenvertretung entsprechend.
§ 16 Wahl des Gesamtausschusses
(1) (Wahlzeitraum)
In dem Jahr, in dem die regelmäßigen Mitarbeitendenvertretungswahlen stattfinden
(Wahljahr), ist der Gesamtausschuss in der Zeit zwischen dem 15. September und 31. Oktober
gemäß § 54 Abs. 5 MVG-Baden im Rahmen einer Delegiertenversammlung zu wählen.
(2) (Einladung und Aufforderung zur Entsendung)
1Zwischen dem 2. und 15. Juli des Wahljahres versendet die Person im Vorsitzendenamt des
Gesamtausschusses die Einladung zur Wahl im Rahmen der Delegiertenversammlung. 2Es
werden der Ort und die Zeit der Wahlhandlung angegeben. 3Gleichzeitig sind diese
aufzufordern, die Delegierten entsprechend Absatz 4 Satz 3 termingerecht zu melden.
4Weiterhin ist über die Möglichkeit von Wahlvorschlägen gemäß Absatz 5 zu informieren. 5Die
Daten der Wahlleitung entsprechend Absatz 3 Satz 5 sind bekanntzugeben.
(3) (Wahlleitung)
1Für die Vorbereitung und Begleitung von Wahlen bestimmt der Gesamtausschuss eine Person
und eine stellvertretende Person für die Wahlleitung zum 1. Juni des Wahljahres. 2Diese Person
darf weder dem Gesamtausschuss angehören noch für ihn kandidieren. 3Sie ist in ihrer Arbeit
unabhängig von Weisungen. 4Ihre Amtszeit endet mit dem 31. Mai des Jahres, in dem die
nächsten regelmäßigen Mitarbeitendenvertretungswahlen stattfinden. 5Name und dienstliche
Kontaktdaten sind entsprechend zu veröffentlichen. 6Sie wird unterstützt von der
Geschäftsstelle des Gesamtausschusses.
(4) (Wahlberechtigung)
1Wahlberechtigt sind die entsandten Delegierten. 2Berechtigt zur Entsendung sind die
amtierenden Mitarbeitendenvertretungen. 3Die Zahl der möglichen zu entsendenden
Delegierten je Mitarbeitendenvertretung ergibt sich aus § 54 Abs. 2 MVG-Baden. 4Die
Wahlleitung hält die entsprechende Anzahl von Wahlberechtigungen vor. 5Die
Wahlberechtigungen müssen zur Wahl mitgeführt werden und vor der Stimmabgabe vorgelegt
werden.
(5) (Wählbarkeit)
1Wählbar zum Gesamtausschuss sind gemäß § 54a Abs. 2 Satz 2 MVG-Baden Mitarbeitende,
die Mitglied in einer Mitarbeitendenvertretung einer kirchlichen Dienststelle oder diakonischen
Einrichtung sind. 2Sie müssen nicht als delegierte Person entsandt sein, es ist jedoch Absatz 6
Buchstabe b) zu beachten.
(6) (Wahlvorschläge und Stimmzettel)
a) 1Ein schriftlicher Wahlvorschlag muss die Unterschriften und Anschriften von drei
Mitarbeitendenvertretenden enthalten. 2Die Vorschlagenden können aus
unterschiedlichen Mitarbeitendenvertretungen stammen; sie müssen nicht als
Delegierte entsandt sein. 3Neben den Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und dem
Einverständnis zur Nominierung muss die vorgeschlagene Person die Zuordnung der
Dienststelle zur verfassten Kirche oder Diakonie bestätigen. 4Der schriftliche Vorschlag
muss im Original eine Woche vor dem festgesetzten Wahltag bei der Wahlleitung
eingegangen sein. 5Er ist von der Wahlleitung auf seine Vollständigkeit zu prüfen. 6Im
Übrigen gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.
b) 1Ein mündlicher Wahlvorschlag kann nach Aufforderung durch die Wahlleitung durch
Zuruf einer delegierten Person aus der Delegiertenversammlung zu Protokoll erfolgen.
2Bei der mündlich vorgeschlagenen Person muss es sich um eine anwesende Person
oder ein anwesendes amtierendes Mitglied des Gesamtausschusses handeln. 3Die
vorgeschlagene Person muss unmittelbar das Einverständnis zur Nominierung
erklären und die Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 angeben.
c) 1Die Wahlleitung erstellt den Gesamtvorschlag und gibt ihn bekannt. 2Dieser ist
inhaltlich getrennt nach verfasster Kirche und Diakonie zu erstellen und jeweils
alphabetisch aufsteigend sortiert nach Namen sowie mit den weiteren Angaben nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 zu versehen.
d) In gleicher Weise werden die jeweiligen Stimmzettel farblich unterschiedlich für
verfasste Kirche und Diakonie hergestellt.
(7) (Wahl des Wahlvorstands)
1Nach Schließung der Vorschlagsrunde ruft die Wahlleitung zur Wahl des Wahlvorstandes auf.
2Dieser besteht aus drei wahlberechtigten anwesenden Delegierten, deren Mitglieder nicht
Kandidierende für den Gesamtausschuss sein dürfen. 3Die Vorschläge erfolgen auf Zuruf und
Zustimmung der vorgeschlagenen Person oder eigener Meldung. 4Sofern sich mehr als drei
Kandidierende finden, wird einzeln gewählt. 5Es entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden Wahlberechtigten. 6Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht mehr als ein Drittel der
Wahlberechtigten eine geheime Wahl beantragt. 7Nach erfolgter Wahl bestimmt der
Wahlvorstand eine vorsitzende Person sowie eine protokollführende Person.
(8) (Kandidierendenvorstellung)
1Im Anschluss erfolgt die Kurzvorstellungsrunde der kandidierenden Personen zur Wahl in den
Gesamtausschuss. 2Diese erfolgt in alphabetischer aufsteigender Reihenfolge des Namens
getrennt nach verfasster Kirche und Diakonie. 3Jede kandidierende Person erhält die gleiche
Redezeit zur Verfügung gestellt. 4Die Vorstellung wird von der Person im Vorsitzendenamt des
Wahlvorstandes geleitet.
(9) (Wahlhandlung)
1Jede wahlberechtigte Person hat sechs Stimmen für Kandidierende der verfassten Kirche und
sechs Stimmen für Kandidierende der Diakonie, unabhängig von der eigenen Zugehörigkeit.
2Für jede kandidierende Person darf nur eine Stimme abgegeben werden. 3Eine Häufung ist
nicht zulässig. 4Die farblich unterschiedlichen Stimmzettel sind in die jeweils gekennzeichneten
Wahlurnen einzuwerfen. 5Wahlumschläge werden nicht verwendet. 6Eine Briefwahl ist nicht
möglich. 7Im Übrigen gilt § 8 sinngemäß.
(10) (Feststellung des Wahlergebnisses)
1Die Feststellung des Wahlergebnisses nach dem Ende der Wahl richtet sich entsprechend
nach § 10, wobei die Ergebnisse einmal nach verfasster Kirche und einmal nach Diakonie zu
erfassen sind. 2Die jeweils sechs Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen sind für
ihre Bereiche gewählt.
(11) (Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Wahlunterlagen)
a) 1Nach der Feststellung des Wahlergebnisses gibt der Wahlvorstand das
Wahlergebnis mündlich vor der wieder einberufenen Wahlversammlung bekannt.
2Deren Beschlussfähigkeit ist nicht notwendig. 3Die Person im Vorsitzendenamt fragt
sodann die anwesenden Gewählten zu Protokoll, ob sie die Wahl annehmen oder nicht.
4Sodann ist das Protokoll zu schließen und mit allen anderen Wahlunterlagen an die
Wahlleitung zu übergeben.
b) 1Gewählte, die nicht persönlich anwesend sind, werden von der Wahlleitung
unverzüglich angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass die Wahl als angenommen gilt,
sofern sie diese nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung
schriftlich ablehnen. 2Hierüber erfolgt eine Ergänzung des Protokolls durch die
Wahlleitung.
c) Im Falle einer Ablehnung rückt die Person der jeweiligen Liste mit der
nächstniedrigeren Stimmenzahl nach.
d) Nachdem alle Gewählten ihre Wahl angenommen haben, teilt die Wahlleitung der
Landesbischöfin oder dem Landesbischof, der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Landessynode, der Geschäftsleitung des Evangelischen Oberkirchenrats und dem
Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
das Ergebnis der Wahl schriftlich mit.
e) Die Wahlleitung übergibt sodann sämtliche Wahlunterlagen an die Geschäftsstelle
des Gesamtausschusses, welche diese fünf Jahre aufzubewahren hat.
(12) (Konstituierende Sitzung)
1Sofern alle Gewählten ihre Wahl angenommen haben, kann der Wahlvorstand auf Wunsch
aller Gewählten unverzüglich zu einer konstituierenden Sitzung des Gesamtausschusses
einberufen und diese bis zur Wahl einer Person im Vorsitzendenamt leiten. 2Ansonsten
übernimmt dies die Wahlleitung. 3Die Sitzung soll dann spätestens innerhalb von vier Wochen
nach der Wahl stattfinden.
§ 16a Wahl der in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsendenden Personen
(1) Der Gesamtausschuss wählt und entsendet nach §§ 55 Abs. 1 Buchstabe d) MVG-Baden
und 7 ZAG-ARGG-EKD Personen in die Arbeitsrechtliche Kommission.
(2) Der Gesamtausschuss verfasst spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit der
Arbeitsrechtlichen Kommission ein Wahlausschreiben in Textform und gibt es allen
Mitarbeitendenvertretungen in geeigneter Weise bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben enthält Angaben
a) zu den Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission,
b) zur Anzahl und den persönlichen Voraussetzungen der passiv wahlberechtigten
Personen,
c) zu deren Rechte und Pflichten im Falle einer Wahl,
d) zum Zeitpunkt der Wahl und zur Art und Weise der persönlichen Vorstellung der
kandidierenden Personen gegenüber dem Gesamtausschuss,
e) zur Verpflichtung der Mitarbeitendenvertretungen, allen Mitarbeitenden in ihren
Dienststellen das Wahlausschreiben unverzüglich nach Erhalt in geeigneter Weise
bekannt zu geben.
(4) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gesamtausschusses auf sich
vereint.
(5) Im Falle einer Beendigung einer Entsendung vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen
Kommission finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
§ 16b Weitere Regelungen/Sonderfälle
(1) 1Besteht vor einer anstehenden Wahl zum Gesamtausschuss kein beschlussfähiger
Gesamtausschuss und ist keine Wahlleitung nach § 16 Abs. 3 im Amt, so bestellt die
Geschäftsleitung des Evangelischen Oberkirchenrates eine Wahlleitung. 2Abweichend von § 16 Abs. 2 lädt die Wahlleitung zur Delegiertenversammlung ein.
(2) Sofern das Vorliegen einer Krise oder eines Notfalles nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NotfallG
festgestellt ist, gilt abweichend zu § 16 Abs. 7, dass der Wahlvorstand vom amtierenden
Gesamtausschuss bestellt wird.
(3) Falls die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 gleichzeitig zutreffen, bestellt die
Wahlleitung den Wahlvorstand.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Wahlordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchlichen Gesetz über die Anwendung des
Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
vom 17. Juni 1997 (GVBl. S. 101), geändert am 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 188) außer Kraft.
Anlage 1 (Wahlausschreiben nach § 5 WO-MVG-Baden)
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Anlage 2 (Formular Wahlvorschlag)
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Anlage 3 (Antrag Briefwahl)
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Anlage 4 (Wegweiser für die Briefwahl)
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Anlage 5 (Einladungsschreiben vereinfachtes Wahlverfahren)
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Anlage 6 (Wahlkalender)
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Anlage 7 (Wahlschein)
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