Das Verbandbuch - ein notwendiges Übel?
In einem Verbandbuch oder dem Meldeblock werden in Betrieben, Behörden, Schulen und Kindertagesstätten die geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] schriftlich aufgezeichnet. Sie dienen als Nachweis, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist und werden in der BG-Vorschrift A1 [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] „Grundsätze der Prävention“ gefordert.[1] Die Eintragung hat unabhängig von der vermeintlichen Schwere der Verletzung zu erfolgen.
Dokumentation
Zu dokumentieren sind:
- Ort und Zeit des Unfalls
- Name des Verletzten
- Art der Verletzung
- Zeitpunkt der Behandlung der Verletzung
- Die durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Name des Ersthelfers
- Name von Zeugen[2]
Die Aufzeichnungen sind nach der letzten Eintragung noch mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Da in ihnen personenbezogene Daten enthalten sind, dürfen sie Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden.[1]
Hintergrund
Bei Arbeitsunfällen [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] werden die Kosten der Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (gewerbliche Berufsgenossenschaften [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] oder Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] übernommen. Bei Unfällen, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen zur Folge haben, müssen diese durch eine Unfallanzeige bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Die Unfallanzeige dient der Dokumentation, dass der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit geschah. Bei Unfällen oder kleineren Verletzungen die zunächst keinen Arbeitsausfall, oder weniger als 3 Ausfalltage, zur Folge haben, fehlt dieser Nachweis. Treten durch eine scheinbar kleine Verletzung Spätfolgen auf, kann durch die Eintragung im Verbandbuch der Nachweis erbracht werden, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Fehlt die Dokumentation, und können auch keine Zeugen gefunden werden, kann der Unfallversicherungsträger die Kostenübernahme verweigern.
Zusätzlich können die Verbandbücher dazu genutzt werden, Unfallschwerpunkte im Unternehmen zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung einzuleiten.
Einzelnachweise
=> [1]BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift - Grundsätze der Prävention [externer Link / 360 kb], Gesetzliche Unfallversicherung, 2009
=> [2] Verbandbuch nach der DGUV [externer Link / 116 kb], Gesetzliche Unfallversicherung, 2006
=> Meldeblock [externer Link / 111 kb], Gesetzliche Unfallversicherung, 2016
=> Verhalten bei einem Arbeitsunfall
=> Unfallanzeige [189 kb]