Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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November 2011

Verhalten bei einem Arbeitsunfall

1. Beim Notarzt / im Krankenhaus
2. Meldung des Unfalls
3. Meldung an den EOK / Personalverwaltung
4. Bei Arztbesuch, Notaufnahme und Schäden an persönlichen Dingen
5. Die Unfallmeldung
6. Kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingten Arbeitsunfällen


Bei einem ARBEITSUNFALL sind folgende Schritte zu beachten:

Bei einem Unfall ist es wichtig darauf zu achten, dass alles über die Berufsgenossenschaft abgewickelt wird und nicht über die eigene private/gesetzliche Krankenkasse.

Dies hat vor allem Bedeutung bei der Behandlung und bei der Rehabilitation. Die Berufsgenossenschaft übernimmt in der Regel alle Kosten, es fallen kein Eigenanteil, kein Selbstbehalt, keine Praxisgebühr (10 €) und keine Rezeptgebühren etc. an.

1. Beim Notarzt / im Krankenhaus

unbedingt darauf hinweisen, dass der Arbeitsunfall bei einer Tätigkeit für die "Kirche" passiert ist.

2. Meldung des Unfalls

an die direkten Vorgesetzten.

3. Meldung an den EOK / Personalverwaltung

per Telefon oder e-mail
(0721 - 9175-753)
e-mail: Marcel.Schneider@ekiba.de
dort gibt es auch das neue Formular der Arbeitsunfallmeldung für die Berufsgenossenschaft.

4. Bei Arztbesuch, Notaufnahme und Schäden an persönlichen Dingen (*)

ist zuständig für die meisten "kirchlichen" Beschäftigten die:

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Bezirksverwaltung Ludwigsburg
Bezirksverwaltung 7 - Ludwigsburg
Elmar-Doch-Straße 40
71638 Ludwigsburg

zuständig derzeit ist:
Herr Groth
Tel: 07141 - 919-314 (Zentrale: 919-0)
Fax: (0 71 41) 90 23 19

Servicezeiten:
Mo. - Do. 8.00 - 17.00 Uhr
Fr. 8.00 - 15.00 Uhr
www.vbg.de [externer Link, öffnet in eigenem Fenster]

(*) Sachschäden werden in der Regel nicht ersetzt. Ausnahme: Brillen im medizinisch notwendigen Umfang im Zusammenhang mit Körperschäden)
Andere Sachschäden in Folge eines Arbeitsunfalls erkennt aber das Finanzamt bei den Werbungskosten an (Nachweise erforderlich !).

5. Die Unfallmeldung

sollte möglichst schnell erfolgen.
Krankenhäuser oder Unfallärzte sind sehr schnell mit den Meldungen bei der Berufsgenossenschaft.

6. Kein Versicherungsschutz bei alkoholbedingten Arbeitsunfällen

[BGW/red. 04.02.2008] - Karneval, Geburtstage, Betriebsfeste – in deutschen Unternehmen gibt es viele Anlässe, das Glas zu heben. Passiert deswegen ein Arbeitsunfall, entfällt oft der gesetzliche Versicherungsschutz, so die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
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