Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

September 2008

Sabbatjahr (–zeit)

Ab 1. März 1996 kann individuell mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber eine Sabbatzeitregelung vereinbart werden.

Tarifrechtliche Grundlage dafür war die Protokollnotiz zu § 15 Abs. 1 BAT:
Für die Durchführung des sogenannten Sabbatjahrmodells kann ein längerer Ausgleichs-Zeitraum zugrundegelegt werden.

Der § 15 BAT regelte die wöchentliche Arbeitszeit und das Ausgleichsverfahren bei Mehrarbeit. Im Rahmen der Flexibilisierungsdebatte wurde dieser Ausgleichszeitraum auf ein Jahr erhöht und eben für Sabbatmodelle nach oben geöffnet.

Seit 1. Januar 2006 (der BAT wurde durch den TVöD abgelöst) ist die Idee der Sabbatzeit direkt im § 10 Abs. 6 TVöD geregelt:



(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.


In der Landschaft der Arbeitswelt gibt es die verschiedensten Modelle für Sabbatjahre oder –zeiten, im Bereich der badischen Landeskirche und ihrer Diakonie ist jetzt die Möglichkeit des "Langzeitkontos" eröffnet.

In der Praxis wird in der Regel durch einen befristeten Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (= Deputat, Anstellungsgrad) um einen gewissen %-Satz für eine festgelegte Zeit reduziert, jedoch im üblichen Umfang weitergearbeitet.

Die für die landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchenbezirken und -gemeinden zuständige Mitarbeitervertretung (MAV ) hat mit dem EOK zur Durchführung von Sabbatjahren (-zeiten) einvernehmlich die Sabbatjahrregelung für landeskirchliche Angestellte (AZ: 21/513 vom 9. Oktober 1997 in der Fassung vom 7. Mai 1999) ausgehandelt.

Folgende Bedingungen gelten dabei:

=> Teilzeitbeschäftigung

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