Sabbatjahr (–zeit)
Ab 1. März 1996 kann individuell mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber eine Sabbatzeitregelung vereinbart werden.
Tarifrechtliche Grundlage dafür war die Protokollnotiz zu § 15 Abs. 1 BAT:
Für die Durchführung des sogenannten Sabbatjahrmodells kann ein längerer Ausgleichs-Zeitraum
zugrundegelegt werden.
Der § 15 BAT regelte die wöchentliche Arbeitszeit und das Ausgleichsverfahren bei Mehrarbeit. Im Rahmen der Flexibilisierungsdebatte wurde dieser Ausgleichszeitraum auf ein Jahr erhöht und eben für Sabbatmodelle nach oben geöffnet.
Seit 1. Januar 2006 (der BAT wurde durch den TVöD abgelöst) ist die Idee der Sabbatzeit direkt im § 10 Abs. 6 TVöD geregelt:
(6) 1Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.
In der Landschaft der Arbeitswelt gibt es die verschiedensten Modelle für Sabbatjahre oder –zeiten, im Bereich der badischen Landeskirche und ihrer Diakonie ist jetzt die Möglichkeit des "Langzeitkontos" eröffnet.
In der Praxis wird in der Regel durch einen befristeten Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (= Deputat, Anstellungsgrad) um einen gewissen %-Satz für eine festgelegte Zeit reduziert, jedoch im üblichen Umfang weitergearbeitet.
Die für die landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchenbezirken und -gemeinden zuständige Mitarbeitervertretung (MAV ) hat mit dem EOK zur Durchführung von Sabbatjahren (-zeiten) einvernehmlich die
Sabbatjahrregelung für landeskirchliche Angestellte (AZ: 21/513 vom 9. Oktober 1997 in der Fassung vom 7. Mai 1999)
ausgehandelt.
Folgende Bedingungen gelten dabei:
- Nicht in der Ausbildungsphase
- Nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen
- Bei sozialer Absicherung, i.d.R. also ab 50% Beschäftigungsumfang
- Erst ab dem 3. oder 4. Berufsjahr
- Bei Einsatz im RU ist die Sabbatzeit an das Schuljahr gebunden; Genehmigung eines Sabbatmodells durch den EOK nur im Benehmen mit Schuldekan/-in. Die Rückkehr auf die bisherige Stelle nach Ablauf des Freijahres kann nicht zugesagt werden.
- Bei Einsatz in Kirchengemeinde oder Kirchenbezirk ist eine Stellungnahme des Kirchengemeinderates bzw. des Bezirkskirchenrates erforderlich. Nach deren Eingang entscheidet der EOK. Bei Gemeindediakonen/-innen muß der künftige, also an das Sabbatjahr anschließende Einsatz vorher geklärt sein.
- Die eigentliche Sabbatzeit kann nur im Anschluß an die Ansparzeit genommen werden. Bei Reduktion des Gehaltes um 25% und normaler Weiterarbeit entsteht im vierten Jahr ein Freijahr mit Weiterzahlung von 75% der Vergütung. Ab dem fünften Jahr wird wieder das volle Gehalt bezahlt. Auch andere Quotelungen sind denkbar.
- Die Form der Sabbatjahrregelung wird durch einen befristeten Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag fixiert. Dies kann auch durch formlosen Schriftwechsel und beiderseitige Gegenzeichnung geschehen.
- Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine der Vertragsparteien erfolgt Nachentrichtung der Vergütung entsprechend dem ursprünglich arbeitsvertraglichen vereinbarten Beschäftigungsumfang. Die Sabbatzeit entfällt dann.