Rufbereitschaft in der Krankenhaus- und Klinikseelsorge
Evangelische Landeskirche in Baden
Durch § 4 Nr. 8 AR-M ist der Ausgleich für Rufbereitschaft in der Krankenhaus- und Klinikseelsorge in der Evangelischen Landeskirche in Baden gesondert geregelt.
- Es dürfen für jedes Jahr maximal 12 Wochen Rufbereitschaft angeordnet werden.
- Für jede Woche Rufbereitschaft wird ein Viertel Tag Zusatzurlaub gewährt, kürzere Rufbereitschaftsperioden führen auch zu entsprechend kürzeren Zusatzurlaubsansprüchen.
- Die Zusatzurlaubsansprüche werden addiert und können nur in ganzen Tagen genommen werden.
- Für die während der Rufbereitschaft anfallende Tätigkeit wird (incl. Wegezeiten) die auf volle Stunden aufgerundete Arbeitszeit verdoppelt als Zeitausgleich gewährt.
- Dieser Zeitausgleich muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Entstehen ausgeglichen werden
=> Dienstvereinbarung zur Anwendung Arbeitszeitgesetz - Die Ruhezeit nach dem letzten Einsatz während der Rufbereitschaft (incl. der Wegezeiten) bis zur Aufnahme der dienstplanmäßigen Arbeit muss mindestens 5,5 Stunden betragen (§ 2 Satz 4 der Dienstvereinbarung zur Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes).
Zur Dokumentation und zum Nachweis sowohl des Zeitausgleichs als auch des Zusatzurlaubs hat die zuständige Mitarbeitervertretung ein Abrechnungsformular erstellt:
=> Abrechnungsformular
Die Überlegungen zu dieser Regelung sind festgehalten und erklärt unter:
=> Kommentar zu § 4 Nr. 8 Abs. 3 AR-M