Pflegeversicherung
Am 14. März 2008 hat der Deutsche Bundestag die Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Der Bundesrat wird am 25. April 2008 darüber abstimmen. Mit dessen Zustimmung kann gerechnet werden.
Das bringt die Reform der Pflegeversicherung
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz verändert die Strukturen der Pflege zugunsten aller Beteiligten, insbesondere aber der Pflegebedürftigen, der Angehörigen und der Pflegenden. Das führt dazu, dass die Pflegeversicherung noch besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen ausgerichtet wird.
Die wichtigste Änderung für Beschäftigte ist die
Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte
Für Angehörige von Pflegebedürftigen wird es ebenfalls einige Verbesserungen geben. Ab 1. Juli 2008 wird ein Anspruch auf eine Pflegezeit eingeführt. Für die Dauer von bis zu 6 Monaten kann sich ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin von der Arbeit frei stellen lassen. In der Zeit ist der Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin sozialversichert, bezieht aber kein Gehalt. Der Anspruch auf Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber besteht in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
In dieser Pflegezeit wird die Beitragszahlung zur Rentenversicherung – wie bereits nach geltendem Recht – von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da dort regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür den Mindestbeitrag. Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen.
Wenn jemand unerwartet zum Pflegefall wird, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein, in der schnell eine Menge organisiert werden muss. Dafür wird neben dem Anspruch auf Pflegezeit Beschäftigten ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage eingeräumt.
In einer akut auftretenden Pflegesituation kann so eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sichergestellt werden (sog. kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Auch in dieser Zeit ist der frei gestellte Arbeitnehmer sozialversichert.
Daneben enthält das Gesetz ein Verbot des Arbeitgebers, Kündigungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Freistellungsansprüche auszusprechen. Eine Kündigung, die ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Inanspruchnahme der Pflegezeit bis zur Beendigung der Freistellungszeiträume ausgesprochen wird, ist unwirksam.
weiterführende Links
Bei Fragen zur und über die Pflegeversicherung informieren Sie sich am besten bei den unten aufgeführten Adressen und Stellen:
=> zuständige Krankenkasse
=> Sozialberatungsstellen
=> Sozial- oder Diakoniestation
=> http://www.behinderung.org/pfgesetz.htm [externer Link, öffnet in eigenem Fenster]
=> Pflegeversicherung bei WIKIPEDIA [externer Link, öffnet in eigenem Fenster]
=> Überblick: Das bringt die Reform der Pflegeversicherung [57 KB]