Pflege-Pauschbetrag
1. Allgemeines
2. Pflege gegen Entgelt
Normen:
§ 33b Abs. 6 EStG
1. Allgemeines
Sofern ein Steuerpflichtiger eine "hilflose" Person persönlich pflegt, können die Aufwendungen, die der pflegenden Person entstehen, durch einen Pflege -Pauschbetrag von jährlich 924 EUR abgezogen werden. Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist nicht notwendig. Die Finanzverwaltung lässt einen Abzug jedoch nur zu, soweit sich der Steuerpflichtige der Pflege aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine sittliche Verpflichtung wird anerkannt, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht ( BFH, 29.08.1996 - III R 4/95 , BStBl II 1997, 199).
Praxistipp:
Der Pflege -Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, sodass selbst in dem Fall, in dem die pflegebedürftige Person nicht das ganze Jahr versorgt werden muss, keine Kürzung des Pauschbetrages erfolgt.
Der Nachweis der Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person ist durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" durch einen Bescheid des Versorgungsamtes zu erbringen oder durch die Einstufung als Schwerstpflege-Bedürftiger (Pflegestufe III) ( Behinderte ). Eine eigenständige Prüfung der Hilflosigkeit als Anspruchsvoraussetzung durch die Finanzverwaltung erfolgt nicht ( BFH, 27.05.1998 - III B 22/98 ; BFH/NV 1998, 1474). Eine privatärztliche Bescheinigung reicht nicht aus ( FG Baden-Württemberg, 07.11.1997 - 2 K 58/95 ; EFG 1998, 469).
Entscheidend für den Abzug des Pflege -Pauschbetrages ist aber, dass der Steuerpflichtige die Pflege persönlich durchführt. Ob die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person oder im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt, ist unerheblich.
Praxistipp:
Eine zwischenzeitliche Unterstützung durch ambulante Pflegekräfte (z.B. im Urlaub) hat keine Auswirkungen auf den Pflege -Pauschbetrag. Auch eine nur zeitweise häusliche Pflege reicht aus, z.B., wenn die Pflegeperson ganzjährig in einem Heim lebt und an den Wochenenden in der Wohnung der Pflegekraft. Als Faustregel gilt eine mindestens 10%-ige-Betreuung in häuslicher Pflege .
Hinweis:
Wird die Pflege durch mehrere Personen durchgeführt, so ist der Pauschbetrag auf die Anzahl der Personen aufzuteilen. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine der Pflegepersonen den Pauschbetrag tatsächlich in Anspruch nimmt. ( BFH, 14.10.1997 - III R 102/96 , BStBl 1998, 20).
2. Pflege gegen Entgelt
Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist der Ansatz des Pflegepauschbetrages bei Erhalt von (steuerfreien und/oder steuerpflichtigen) Einnahmen (auch bei Weiterleitung an Pflegepersonal) ausgeschlossen. Zu den schädlichen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld .
Praxistipp:
Eine Ausnahme besteht auch bei Weiterleitung des Pflegegeldes, wenn das Pflegegeld unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege, sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung der zu pflegenden Person verwandt wird, z.B. bei Heranziehung einer anderen Pflegeperson oder der Anschaffung pflegenotwendiger oder pflegeerleichternder Bedarfsgegenstände. In diesen Fällen ist der Pflegepauschbetrag zu gewähren. Das weitergeleitete Pflegegeld ist dann nur als "durchlaufender Posten" anzusehen, vgl. OFD Düsseldorf, 08.03.2004 - S 2286 A - St 224 , DB 2004, 958.
Seit dem 01. April 1995 werden Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt. Nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) können pflegebedürftige Personen an Stelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld erhalten, wenn sie die erforderliche Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson selbst sicherstellen. Das dem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeld ist als Leistung aus einer Pflegeversicherung nach § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Sofern der Pflegebedürftige einer Pflegeperson dieses Pflegegeld für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung zuwendet, sind solche Einnahmen in § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei gestellt worden, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.
Die Schädlichkeit von Einnahmen ist im Zusammenhang mit der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 36 EStG zu sehen. Der Pflegepauschbetrag soll Aufwendungen abgelten, die bei Nachweis auch nach § 33 EStG geltend gemacht werden könnten. Soweit die Pflegeperson für ihre Pflegeleistung und die damit verbundenen Aufwendungen jedoch Einnahmen erhält, verbleibt ihr keine finanzielle Belastung. Deshalb kann sie in diesem Fall den Pflegepauschbetrag nicht ansetzen. Gehen ihre Aufwendungen über die Einnahmen hinaus, kann sie diese nachweisen und insoweit nach § 33 EStG geltend machen.
Beispiel:
Die Tochter pflegt ihre schwer kranke Mutter. Die Mutter erhält Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Das von der Pflegekasse überwiesene Pflegegeld gib die Mutter an ihre Tochter weiter.
a) Das an die Mutter gezahlte Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei.
b) Die Weitergabe des Pflegegeldes an die Tochter ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 36 EStG.
c) Ein Pflege -Pauschbetrag kann nicht gewährt werden, da die Tochter wegen der Weiterleitung des Pflegeldes "schädliche" Einnahmen erzielt hat.
Unschädlich ist, wenn das erhaltene Geld lediglich zur Begleichung von Kosten treuhänderisch verwaltet wird ( BFH, 21.03.2002 - III R 42/00 , BStBl II 2002, 417). Übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, so erzielt die Pflegeperson keine Einnahmen ( FG Berlin, 09.05.2001 - 6 K 6175/00 , EFG 2001, 1373).
Praxistipp:
Der Pflegepauschbetrag kann von Eltern neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für Behinderte in Anspruch genommen werden. Zu den schädlichen Einnahmen gehört nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld ( § 33b Abs. 6 Satz 2 EStG ).