Nebentätigkeit
A) Arbeitsrecht
Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer frei in ihrer Entscheidung, neben der Hauptbeschäftigung einer Nebentätigkeit nachzugehen. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfaßt auch das Recht, mehrere Berufe nebeneinander auszuüben. Einige Beschränkungen gibt es dabei jedoch:
- Durch die Nebentätigkeit darf die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
- Die Ausübung der Nebentätigkeit darf keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers berühren. (ein Krankenpfleger darf eine Nebentätigkeit als Bestatter nicht ausüben)
- Die Summe der Arbeitszeiten darf die Grenzen der höchstzulässigen Arbeitszeit nicht übersteigen [Arbeitszeitgesetz (ArbZG)].
- Die Ausübung einer Nebentätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit in der Haupttätigkeit ist in der Regel ausgeschlossen.
- Die Nebentätigkeit darf nicht in Form von Schwarzarbeit ausgeübt werden.
- Eine dem Urlaubszweck widersprechende Nebentätigkeit darf während des Erholungsurlaubs nicht ausgeübt werden (BUrlG).
In der Regel wird unter "Nebentätigkeit" eine zusätzlich zu einer "Hauptbeschäftigung" ausgeübten Beschäftigung verstanden.
Unklar ist, ob die Regelungen zur Meldepflicht einer Nebentätigkeit auch dann greifen, wenn die Beschäftigung beim Anstellungsträger (etwa als Religionslehrer*in, als Nachbarschaftshelfer*in oder als Kirchenmusiker*in mit zwei bis sechs Stunden) selbst die "Nebentätigkeit" ist.
B) Tarifrecht
Nach dem TVöD finden für die Beschäftigten die für die Beamten des Arbgebers geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung (TVöD § 3, Abs. 3), und für kirchliche Beschäftigte in der Evangelischen Landeskirche in Baden gilt der § 4 Nr. 3 Abs. 1 AR-M.
Danach muss jede Nebentätigkeit dem Arbeitgeber der Haupttätigkeit angezeigt werden.
Auch Teilzeitbeschäftigte, deren Gesamtarbeitszeit aus verschiedenen Tätigkeiten unter der tariflichen Wochenarbeitszeit von Vollbeschäftigten liegt, müssen Nebentätigkeiten anzeigen.
Die tarifliche Regelung hat folgenden Hintergrund:
Der Arbeitgeber ist zur Einhaltung verschiedener Bedingungen aus dem Arbeitsschutz verpflichtet. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, macht sich der Arbeitgeber strafbar oder zumindest bußgeldfähig. Daher muss der Arbeitgeber zum Beispiel wissen, ob durch eine weitere Tätigkeit die Schutzbestimmungen zur täglichen Höchstarbeitszeit eingehalten werden können.
Dem Arbeitgeber ist auch eine weitere Beschäftigung bei einem "Konkurrenzunternehmen" nicht zuzumuten (siehe Beispiel oben).
Entgegen der allgemeinen Auffassung einer "neben einer Hauptbeschäftigung" ausgeübten Tätigkeit versteht die Evangelische Landeskirche in Baden unter Nebentätigkeit jede Tätigkeit NEBEN der Beschäftigung beim Anstellungsträger. Unerheblich sind dabei die jeweiligen Beschäftigungsumfänge.
Die Kirchengewerkschaft empfiehlt daher:
MERKPOSTEN:
Alle Tätigkeiten gegen Entgelt neben der Tätigkeit beim Anstellungsträger müssen rechtzeitig vorher schriftlich angezeigt werden
=> Information der Evang. Landeskirche in Baden [107 KB]
=> Formular Nebentätigkeitserklärung [301 kb]
=> Formular: Lage der Arbeitszeit [100 kb]
C) Steuerrecht
Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind grungsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen.
=> INFO: Finanzamt